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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 78 Beschluss 1. Der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs sind bei der Rüge einer Verletzung des Gleichhei

Leitsatz

  1. Der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs sind bei der Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Gesetzgeber Grenzen gezogen, die sich aus der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht ergeben.
  2. Hiernach gilt, dass nur die Verletzung gewisser äußerster Grenzen vom Verfassungsrichter gerügt werden kann und darf, wenn im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit dem Gesetzgeber unter Anerkennung besonderer, vom Interesse der Gemeinschaft getragener Umstände ein Ermessensspielraum gelassen wird, um insoweit jeglicher Überspannung des Gleichheitsprinzips vorzubeugen. Tenor Der Antrag wird vom 31.X.1950 als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Über die Wahlvorschläge zur Hessischen Landtagswahl ist in § 20 des Hessischen Landtagswahlgesetzes (LWG) vom 18.IX.cr. (GVBl. S. 171 ff.) folgende Regelung getroffen worden: Randnummer 2 „

(1)Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens dreihundert Wählern des Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Wird der Kreiswahlvorschlag von einer bereits im Landtag vertretenen Partei eingereicht, so genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern der Landesleitung der Partei. Randnummer 3
(2)Landesergänzungsvorschläge könne nur diejenigen Parteien und Gruppen einreichen, die in allen Wahlkreisen des Landes eigene Kreiswahlvorschläge aufgestellt haben, die den Voraussetzungen des Absatz 1 entsprechen. Die Landesergänzungsvorschläge müssen von zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein.“ Randnummer 4 Die Antragsteller machen hierzu geltend, hinsichtlich der Wahlbewerbung in den Wahlkreisen seien die bisher im Hessischen Landtag vertretenen sogen. „alten“ Parteien offensichtlich bevorzugt. Die Bevorzugung wirke sich gegenüber den neuen Parteien als eine Verletzung des in Art. 1 HV gewährleisteten Grundrechts der Gleichheit vor dem Gesetz aus. Randnummer 5 Wesentlich sei vor allem, dass bei der getroffenen Regelung die neuen Parteien vor die Notwendigkeit gestellt würden, von einer unverhältnismäßig großen Zahl ihrer Anhänger ein offenes Bekenntnis zur Partei zu verlangen. Randnummer 6 Diese Notwendigkeit bedeute für die BVE, deren „entscheidender“ Programmpunkt es sei, die Interessen der Flüchtlinge und Vertriebenen im Rahmen einer eigenen zu diesem Zweck begründeten Partei wahrzunehmen, schon deshalb eine besondere Erschwerung, weil sich die Unterzeichner der Wahlvorschläge hierbei „der Gefahr persönlicher und wirtschaftliche Repressionen aussetzen“ würden. Demgegenüber sei die Begünstigung der alten Parteien umso weniger gerechtfertigt, als diese Parteien zum Teil gar nicht in der Lage sein würden, so viel Unterschriften aufzubringen, wie von einer neuen Partei gefordert würden. Randnummer 7 In der Antragsbegründung wird ferner auch die Partei- oder Gruppenbildung, welche die Antragstellerin zu 1) als Wahlbewerberin auftreten lässt, ausdrücklich auf eine durch das angefochtene Unterschriftenquorum geschaffene Zwangslage zurückgeführt. Ob hierdurch tatsächlich für die zum BVE zusammengeschlossenen Untergruppen der WAV und des „Blocks der Vertriebenen und Entrechteten“ die Wahlbewerbung erleichtert worden ist, wird allerdings nicht gesagt. Die Antragsbegründung nimmt vielmehr von jeder Erörterung Abstand, welchen Verlauf die Aufstellung der Wahlvorschläge überhaupt genommen hat. Randnummer 8 Darauf hingewiesen wird aber, dass wegen der Unterschriftensammlung für die neuen Parteien sich der Kraftaufwand zu sehr nach formaler Wahlbewerbung hin verlagern müsse, anstatt auf aktive Wahlpropaganda, insbesondere Versammlungstätigkeit, beschränkt zu werden. Auch hierdurch veranlasste finanzielle Benachteiligung wird erwähnt. Randnummer 9 Endlich wird nachdrücklich betont, dass im Zusammenschluss einer weite Flüchtlingskreise umfassenden Organisation mit einer im Bundestag in Fraktionsstärke vertretenen Partei keine Splitterbildung, deren Zurückdrängung staatspolitisch gerechtfertigt sei, in Erscheinung trete. Randnummer 10 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen. Er beantragt: den Antrag vom 31.X.50 durch Beschluss gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 11 II. Die Antragstellerin zu 1) bezeichnet sich im Rubrum der Klageschrift als „Zusammenschluss“ der WAV und des Blocks der Vertriebenen und Entrechteten. Randnummer 12 Über den Rechtscharakter dieses „Zusammenschlusses“ wird in der Antragsbegründung nichts vorgetragen. Eine rechtsfähige Personenvereinigung kommt offenbar nicht in Frage. Unter ausführlichem Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 GG hat aber der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.IV.cr - P.St. 41 und 54 - (abgedruckt in „Verwaltungs-Rechtspr. i. Deutschland“, 2. Band 1950, Heft 3, S. 299 ff.) bereits entschieden, dass von Personenvereinigungen nur juristische Personen sich im Verfassungsstreit als Kläger auf Verletzung eines Grundrechts berufen können, soweit Grundrechte ihrem Wesen nach überhaupt auf derartige Vereinigungen anwendbar sind. Randnummer 13 Für die Antragstellerin zu 1) ist mithin eine Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen. Randnummer 14 Die Antragsteller zu 2) und 2) werden als Vorstandsmitglieder der Antragstellerin zu 1) bezeichnet, ersichtlich aber auch als Kläger, die im eigenen Namen ihren Antrag stellen wollen, aufgeführt. Es fragt sich, ob sie gemäß § 45 Abs. 2 StGHG geltend machen können, in einem ihnen von der Verfassung gewährten Grundrecht durch eine Rechtsnorm verletzt worden zu sein, die sich zum Nachteil der Antragstellerin zu 1) ausgewirkt haben soll. Randnummer 15 Diese Frage ist zu bejahen. Randnummer 16 Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass vom Hessischen Landtag erlassene Gesetzesbestimmungen mit jener Grundrechtsklage aus § 45 Abs. 2 StGHG angefochten werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 4.VIII.cr in P.St. 62). Er hat ferner auch eine Klage von Vereinsmitgliedern zugelassen, die nur mittelbar durch einen gegen die Vereinsinteressen gerichteten Gesetzgebungsakt in ihrer Grundrechtssphäre verletzt sein wollten (vgl. Urteil vom 7.X.1949 in P.St. 15). Randnummer 17 III. Nach den Ausführungen zu I) wird mit Anfechtung des § 20 LWG dem Wahlgesetzgeber eine dem Gleichheitsprinzip widerstreitende Benachteiligung der von einer für die bisher im Hessischen Landtag vertretenen Parteien geltenden Regelung ausgenommenen neuen Parteien zum Vorwurf gemacht. Dieser Vorwurf ist ersichtlich auf gesetzgeberische Willkür abgestellt. Randnummer 18 Zur Frage, wann mit Erfolg einem Gesetzgeber wegen seiner Wahlrechtsregelung Willkür, mithin Verletzung des in die Wahlrechtsgleichheit ausstrahlenden Gleichheitsprinzips vorgeworfen werden kann, ist mit eingehender Begründung im vorerwähnten Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.IV.cr. Stellung genommen worden. Randnummer 19 Aus dieser Begründung ist auch zu entnehmen, welche Grenzen dem Verfassungsrichter gezogen sind, will er nicht die gegebene Ordnung, die zwischen Gesetzgeber und Richter obwaltet, umstoßen, nicht spezifisch gesetzgeberische Aufgaben an sich reißen. Randnummer 20 Hiernach gilt, dass nur die Verletzung gewisser äußerster Grenzen vom Verfassungsrichter gerügt werden kann und darf, wenn im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit dem Gesetzgeber unter Anerkennung besonderer, vom Interesse der Gemeinschaft getragener Umstände ein Ermessensspielraum gelassen wird, um insoweit jeglicher Überspannung des Gleichheitsprinzips vorzubeugen. Rein formaler Durchführung dieses Prinzips steht mithin als Voraussetzung seiner justitiablen Anwendung überhaupt entgegen, dass jener Ermessensspielraum vom Verfassungsrichter nicht nur anerkannt, vielmehr auch unter Einhaltung eines nach dem Interesse der Gemeinschaft orientierten Werturteils abgegrenzt wird. Randnummer 21 Im vorliegenden Fall muss, wenn hier an die seitens der Antragsteller gerügte Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit Wertmaßstäbe anzulegen sind, von ähnlichen Erwägungen auszugehen, wie sie in jenem früheren Urteil des Staatsgerichtshof niedergelegt sind. Dort ist ausgeführt, dass „auf dem unseligen deutschen Bedürfnis beruhend, immer neue Interessentengruppen zu bilden … die Aufsplitterung des politischen Lebens … nur allzu leicht eine Auflösungserscheinung der repräsentativen Demokratie schlechthin werden kann, wie es vor dem Übergang zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Fall gewesen ist.“ Randnummer 22 Wenn der Wahlgesetzgeber deshalb, um gleichem Zerfall entgegenzuwirken, auf der Landesebene dem Bedürfnis nach neuen Parteibildungen nicht schrankenlos nachgeben wollte, so hat ihn jedenfalls ein durchaus anerkennenswertes Motiv geleitet, das ohne weiteres vor dem Werturteil des Verfassungsrichters bestehen kann. Dass von den Einschränkungen, die hierbei jenen Neubildungen auferlegt sind, auch Parteien betroffen werden können, welche auf Bundesebene schon wirksam an der politischen Willensbildung teilnehmen, schwächt in keiner Weise die grundsätzliche Berechtigung der gesetzgeberischen Maßnahme ab. Nur dieser Berechtigung ist aber vom Verfassungsrichter, wenn er seine Befugnisse nicht überschreiten will, Gewicht beizumessen. Randnummer 23 Auch für den Umfang der Einschränkungen, hier also vornehmlich für die Höhe des neuen Parteien auferlegten Unterschriftenquorums ist die Bewertungsgrundlage nicht wesentlich anders geartet. Unbedenklich kann der Staatsgerichtshof unterstellen, dass vom Gesetzgeber ohne Willkür dieses Quorum so bemessen worden ist, wie es zur Erfüllung des hiermit verfolgten Zweck für notwendig befunden wurde. Randnummer 24 IV. Die von den Antragstellern unternommene Anfechtung der für das Unterschriftenquorum maßgeblichen Gesetzesbestimmungen musste hiernach als offenbar unbegründet gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückgewiesen werden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021790

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