Leitsatz
- Eine Gruppe von Stimmberechtigten im Sinne von § 17 Abs. 2 StGHG , die mindestes ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst, kann den Antrag nur in der Weise stellen, dass die Personen, die das Hundertstel darstellen, den Antrag unterzeichnen, oder dass ein mit einer Vollmacht dieser Personen ausgestatteter Vertreter den Antrag stellt, was praktisch allein dadurch geschehen kann, dass die von dem Vertreter vorzulegende Vollmachtsurkunde von den erwähnten Personen unterschrieben ist.
- Zur Entscheidung der Frage, ob und inwieweit der Landesrecht mit Bundesrecht nicht vereinbar ist, ist der Staatsgerichtshof nicht berufen, da für diesen Bereich der abstrakten Normenkontrolle ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.
- Der Staatsgerichtshof ist auch nicht befugt, über eine Verletzung eines nur im Grundgesetz gewährten Grundrechts durch ein Landesgesetz zu entscheiden. Die Befugnis des Staatsgerichtshof, über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zu entscheiden, kann sich nur auf eine Prüfung der Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Hessischen Verfassung erstrecken. Diese für das Gebiet der abstrakten Normenkontrolle gewonnene Erkenntnis gilt auch im Rahmen des Grundrechtsklageverfahrens für die Prüfung der Frage, ob nur bundesrechtlich statuierte Grundrechte durch Landesrechtsnormen verletzt sind. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird für erledigt erklärt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin macht geltend, die §§ 20 und 21 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz) vom 18.9.1950 (GVBl. 1950 No. 36) seien verfassungswidrig und außer Kraft zu setzen, da sie Verstöße enthielten gegen die Artikel 72, 75 Abs. 3, 76 und 131 der Verfassung des Landes Hessen (HV) und gegen die Art. 21, 23 und 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Seien aber die §§ 20 und 21 des Landtagswahlgesetzes als nicht verfassungsmäßig anzusehen werde das gesamte Gesetz ungültig. Wenn eine sofortige Endentscheidung nicht möglich sei, müsse eine vorläufige Beseitigung und die vorläufige Wiederherstellung eines demokratischen und rechtsstaatlich Rechtszustandes im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 22 des Gesetzes über die Staatsgerichtshof vom 12.12.1947 (StGHG; GVBl. 1948 No. 1/2) gefordert werden. Randnummer 2 II. Wie aus der Klageschrift vom 7.11.1950 hervorgeht, erstrebt die Antragstellerin eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Landtagswahlgesetzes, hilfsweise der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes. Randnummer 3 Der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen (abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 131 Abs. 1 HV ) kann lediglich von den in den §§ 17 Abs. 2 und 41 Abs. 1 StGHG genannten Antragsberechtigten gestellt werden. Ersichtlich beruft sich die Antragstellerin auf § 17 Abs. 2 Ziff. 1 StGHG zur Begründung ihrer Antragsberechtigung. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Randnummer 4 Eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ... ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst, kann den Antrag nur in der Weise stellen, dass die Personen, die das Hundertstel darstellen, den Antrag unterzeichnen, oder dass ein mit einer Vollmacht dieser Personen ausgestatteter Vertreter den Antrag stellt, was praktisch allein dadurch geschehen kann, dass die von dem Vertreter vorzulegende Vollmachtsurkunde von den erwähnten Personen unterschrieben ist. Diese Voraussetzungen werden aber nicht durch den Hinweis in der Klageschrift erfüllt, dass die Antragstellerin erstmals bei den Kommunalwahlen des Landes Hessen im Jahre 1947 aufgetreten sei und sich bei dieser Wahl mit rund 75000 Stimmen im demokratischen Sinne und in vollem Umfange legitimiert" habe. Randnummer 5 Zur Entscheidung der Frage, ob und inwieweit Landesrecht mit Bundesrecht nicht vereinbar ist, wäre der Staatsgerichtshof überdies nicht berufen, da für diesen Bereich der abstrakten Normenkontrolle das künftige Bundesverfassungsgericht ausschließlich zuständig ist (vgl. hierzu Urteil des Staatsgerichtshofs P. St. 62 vom 4.8.1950). Randnummer 6 III. Soweit in der Klage ein Antrag auf Verteidigung von Grundrechten, eine Grundrechtsklage, gem. Art. 131 Abs. 1 HV , §§ 45 ff. StGHG erblickt werden könnte, die nach der ständigen Rechtssprechung des Staatsgerichtshofs auch bei Grundrechtsverletzungen durch eine Rechtsnorm zulässig ist (vgl. hierzu 2 P. St. 41, 62, 73), stünde einer sachlichen Behandlung des Antrags § 46 Abs. 1 StGHG entgegen. Randnummer 7 Danach muss der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Missbrauch oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin schon insofern nicht entsprochen, als die von ihr als Verletzt genannten Artikel 72 , 75 Abs. 3 , 76 und 131 HV Grundrechte nicht enthalten. Randnummer 8 Der Verpflichtung, den sachlichen Gehalt der Art. 21,23 und 28 GG unter dem Gesichtspunkt des etwaigen Grundrechtscharakters zu prüfen ist der Staatsgerichtshof enthoben. Der Staatsgerichtshof ist nämlich auch nicht befugt, über die behauptete Verletzung eines nur im Grundgesetz gewährten Grundrechts durch ein Landesgesetz zu entscheiden. Wie in P. St. 62 ausgeführt, kann sich die Befugnis des Staatsgerichtshofs, über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zu entscheiden, nur auf eine Prüfung der Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Hessischen Verfassung erstrecken. Diese für das Gebiet der abstrakten Normenkontrolle gewonnene Erkenntnis muss auch im Rahmen des Grundrechtsklageverfahrens für die Prüfung der Frage gelten, ob nur Bundesrechtlich statuierte Grundrechte durch Landesrechtsnormen verletzt sind, und zwar schon deswegen, weil das beiden Verfahren gemeinsame Merkmal die Normenkontrolle ist. Ein Fall der Inzidentkontrolle (vgl. hierzu P. St. 62) liegt nicht vor. Randnummer 9 IV. Das Begehren der Antragstellerin war deswegen als offensichtlich unbegründet gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 10 Damit hat sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021791
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