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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 75 Beschluss Einzelfall einer erfolglosen Grundrechtsklage gegen Unterbringung in einer Heilanstalt Art 5 Ve

Leitsatz Einzelfall einer erfolglosen Grundrechtsklage gegen Unterbringung in einer Heilanstalt Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM

  1. – festgesetzt und ist von dem Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Gegen den Antragsteller schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in ...). Durch Beschluss vom 20.III.1950 ordnete das Amtsgericht in ... gemäß § 126 a StPO die vorläufige Unterbringung des Antragstellers in die Heil- und Pflegeanstalt ... an, da dringende Gründe vorhanden seien, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen habe, und die öffentliche Sicherheit die Anordnung erfordere. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Antragsteller am 2.VI.1950 in die Heil- und Pflegeanstalt ... eingeliefert. Am 8.VIII.1950 erstattete diese ein Gutachten, dass ärztlicherseits bei den dem Antragsteller zur Last gelegten Körperverletzungen Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht als zweifelsfrei vorliegend angesehen würden. Das Amtsgericht in ... hob daraufhin am 12.VIII.1950 den Unterbringungsbefehl auf; am 15.VIII.1950 wurde der Antragsteller entlassen. Randnummer 2 II. Während der Antragsteller in der Heil- und Pflegeanstalt ... untergebracht war, reichte er am 22.VII.1950 bei dem Staatsgerichtshof eine Klage gegen das Land Hessen ein mit dem Antrag: Randnummer 3
  2. die Beklagte wird verurteilt anzuordnen, dass mit sofortiger Wirkung die Internierung des Klägers in der Heil- und Pflegeanstalt ... aufgehoben wird; Randnummer 4
  3. es wird festgestellt, dass die Einweisung des Klägers in die Heil- und Pflegeanstalt ... unter Missachtung des Art. 104 der Hessischen Landesverfassung erfolgte und daher staatsrechtes unzulässig war; Randnummer 5
  4. es wird weiterhin festgestellt, dass der Kläger, nach Prüfung von Gutachten und Anhören von Sachverständigen und Zeugen, weder geistesschwach noch geisteskrank war; Randnummer 6
  5. zur Vermeidung einer Schadensersatzklage seitens des Klägers empfiehlt das Gericht den Parteien, sich hierüber gütlich zu einigen; Randnummer 7
  6. die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens und die dem Kläger evtl. entstehenden Kosten zu tragen. Randnummer 8 Als zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehörende Grundrechtsklage nach Art. 5 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG können lediglich die Anträge zu 1) und 2) angesehen werden, während für die Anträge zu 3) bis 5) der Staatsgerichtshof unter keinem Gesichtspunkt zuständig ist. Randnummer 9 Der Antrag zu 1) ist durch die am 15.VIII.1950 erfolgte Entlassung des Antragstellers gegenstandslos geworden. Randnummer 10 Unter 2) seines Antrags begehrt der Antragsteller Feststellung, dass seine Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt ... verfassungswidrig erfolgt sei. Randnummer 11 Die Freiheit der Person ist nach Art. 5 HV unantastbar, jedoch waren bei dem Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach § 126 a StPO gegeben. Es lief gegen ihn ein Ermittlungsverfahren, in dem dringende Gründe für die Annahme vorhanden waren, dass er Körperverletzungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen habe und dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden müsse. Auch die weitere Voraussetzung, dass die öffentliche Sicherheit eine einstweilige Unterbringung erforderte, ist aufgrund des damals vorliegenden Ergebnisses der Ermittlungen vom Gericht geprüft und für gegeben angesehen worden. Randnummer 12 Der Beschluss des Amtsgerichts in ... vom 20.III.1950 war also zu Recht ergangen. Eine ungesetzliche Freiheitsentziehung lag nicht vor. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller am 3.XII.1950 eingestellt worden ist, denn die Einstellung erfolgte nur, weil infolge Fehlens unparteiischer Zeugen eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden konnte. Randnummer 13 III. Die Anträge waren daher als offenbar unbegründet gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021793

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