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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 70 Urteil 1. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht auf Art.38 Abs.2 HV, da ein Anwalt im Dienst der Rechtspflege

Leitsatz

  1. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht auf Art.38 Abs.2 HV, da ein Anwalt im Dienst der Rechtspflege keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
  2. Mitglieder einer Gemeindevertretung unterliegen einer allgemeinen Treuepflicht gegenüber ihrer Gemeinde.
  3. Die Ausübung der in Art.2 Abs.2 HV gewährten Handlungsfreiheit kann von einem Ermessen einer Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden. Tenor Das namens der Beklagten gegen den Kläger erlassene, ihm mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 15.5.1950 zugeleitete, mit Schreiben vom 26.6.1950 aufrechterhaltene Verbot, die Interessen der Erben ... in einem wegen Grundstücksenteignung geführten Entschädigungsprozess gegenüber der Beklagten anwaltlich wahrzunehmen, ist verfassungswidrig und wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Magistrat der beklagten Stadt ... stellte auf Grund der §§ 2, 4 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen (Aufbaugesetz) vom 25.10.1948 einen Generalbebauungsplan auf, der von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 des Aufbaugesetzes beschlossen wurde. Dieser Plan ist rechtswirksam geworden. Randnummer 2 In Ausführung dieses Planes wurden durch den Magistrat der Beklagten Fluchtlinienpläne aufgestellt und von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen (§§ 2, 6 und 8 Abs. 1 und 3 des Aufbaugesetzes). Über etwaige Einwendungen gegen diese Pläne entscheidet die Gemeindevertretung (§ 8 Abs. 5 des Aufbaugesetzes). Deren Entscheidung wird in ... durch den am 1.12.1949 gemäß § 49 der Hessischen Gemeindeordnung vom 21.12.1945 gebildeten "Aufbauausschuss" vorbereitet. Dieser Ausschuss besteht aus 12 Stadtverordneten; zeitweilig gehörte ihm auch der Kläger an. Die Aufgabe des Aufbauausschusses ist im Protokoll der Stadtverordneten-Versammlung der Beklagten vom 1.12.1949 festgelegt. Dort heißt es unter Ziffer II: Randnummer 3 "Sie (die Stadtverordnetenversammlung) beauftragt den Aufbauausschuss, ihre (der Stadtverordnetenversammlung) Entscheidung über Einsprüche gegen Fluchtlinienpläne gutachtlich vorzubereiten, insbesondere die Parteien zu hören, erforderlichenfalls in mündlicher Verhandlung." Randnummer 4 Werden gegen die Fluchtlinienpläne keine Einwendungen erhoben, oder werden die Einwendungen zurückgewiesen, so werden die Pläne vom Magistrat förmlich festgestellt; sie werden damit rechtswirksam (§ 8 Abs. 5 des Aufbaugesetzes). Dadurch erhält die Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzte Fluchtlinie für öffentliche Straßen, Plätze und Erholungsflächen bestimmte Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen (§ 8 Abs. 5 des Aufbaugesetzes). Randnummer 5 Durch den Fluchtlinieplan Nr. 1534 vom 17.10.1949 wurde das Grundstück der ... Erben in ..., ... (Flur ... Flurstück ...), betroffen. Dieser Fluchtlinienplan ist rechtswirksam geworden. Randnummer 6 Am 15.12.1949 ermächtigte die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat der Beklagten gemäß § 11 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 12 des Aufbaugesetzes, das Enteignungsverfahren über das Grundstück einzuleiten. Dieser Ermächtigung kam der Magistrat durch Beschluss vom 19.12.1949 nach. Randnummer 7 Anschließend kam es zwischen der Beklagten und den Grundstückseigentümern zu Vergleichsverhandlungen, bei denen die letzteren zunächst durch den Rechtsanwalt ... in ... vertreten wurden. Am 11.2.1950 übernahm der Kläger die Vertretung der Grundstückseigentümer, wovon er die Beklagte mit Schreiben vom selben Tage unterrichtete. Am 13.2.1950 erließ der Magistrat der Beklagten gemäß § 18 des Aufbaugesetzes den Enteignungsbeschluss, in dem zugleich die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde. Die Enteignung wurde rechtskräftig, da der Kläger für die Grundstückseigentümer lediglich gegen die Höhe der in diesem Beschluss festgesetzten Entschädigungssumme am 2.3.1950 Einspruch einlegte mit dem Antrag, die Entschädigungssumme statt auf DM 67.500,– auf DM 250.000,– festzusetzen. Dieser Einspruch wurde durch Beschluss des Magistrats der Beklagten vom 27.3.1950 zurückgewiesen. Hierdurch wurde für die Enteigneten der ordentliche Rechtsweg eröffnet, Sie erhoben daher beim Landgericht in ... gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, den vom Magistrat der Beklagten auf DM 67.500,– bemessenen Entschädigungsbetrag auf DM 90.000.– festzusetzen. Die Klageschrift wurde vom Kläger entworfen und, da dieser nicht beim Landgericht zugelassen ist, von seinem Sozius, Rechtsanwalt ..., unterzeichnet. Randnummer 8 II. Mit Schreiben vom 15.5.1950 ging dem Kläger folgende vom Oberbürgermeister der Beklagten persönlich unterzeichnete Mitteilung zu: Randnummer 9 "Sehr geehrter Herr Stadtverordneter! Randnummer 10 In der Sitzung des Magistrats vom 4.4.1950 ist beschlossen worden, Ihnen zu eröffnen, dass es in dem Enteignungsverfahren betr. die Liegenschaft ... mit Ihrer Stellung als Stadtverordneter nicht vereinbar sei, wenn Sie die Vertretung der Interessen der Erben ... gegen die Stadt übernehmen. Randnummer 11 Wir bitten Sie, von diesem Beschluss Kenntnis zu nehmen." Randnummer 12 Gegen die in diesem Schreiben des Oberbürgermeisters vertretene Meinung legte der Kläger mit nachfolgendem Schreiben vom 19.5.1950 Verwahrung ein: Randnummer 13 "An den Randnummer 14 Magistrat der Stadt Randnummer 15 ... Randnummer 16 Betr .: Schreiben vom
  4. Mai 1950 Randnummer 17 Ich bestätige den Eingang des Briefes vom
  5. Mai
  6. Randnummer 18 Die Frage, ob meine Vertretung der Erben ... im Streitverfahren über die Höhe der Enteignungsentschädigung mit meiner Stellung als Stadtverordneter nicht vereinbar ist, hat nicht der Magistrat zu entscheiden. Randnummer 19 Ich empfehle die genaue Durchsicht des § 25 der Deutschen Gemeindeordnung vom 2.12.1945, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 10.1.
  7. Randnummer 20 Ich habe weder bei dem Enteignungsbeschluss vom 13.2.1950 mitgewirkt, noch bei der Entscheidung über den von mir eingereichten Einspruch vom
  8. März 1950, die am 27.3.1950 mit Einspruchsentscheid ergangen ist. Randnummer 21 Ich stehe in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den ... Erben. In meiner Eigenschaft als Stadtverordneter bin ich in dieser Angelegenheit überhaupt nicht tätig gewesen. Randnummer 22 Eine allgemeine Bestimmung, dass ein Stadtverordneter keinen Rechtsstreit gegen die Stadtgemeinde, in der er Stadtverordneter ist, führen dürfte, hat niemals bestanden und besteht auch jetzt nicht. Randnummer 23 Hinzu kommt noch, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um die Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung geht, die das gesamte Enteignungsrecht berührt und die weit über die lokalen Interessen von ... hinausgeht. Randnummer 24 Ich weise daher die Stellungnahme des Magistrats ausdrücklich zurück und betone, dass ich mich dabei in voller Übereinstimmung mit der Fraktion der ... befinde." Randnummer 25 Hierauf erhielt der Kläger mit Schreiben vom 26.6.1950 folgende Antwort: Randnummer 26 "Sehr geehrter Herr Stadtverordneter! Randnummer 27 Auf Ihr Schreiben vom 19.5.1950 hat sich der Magistrat nochmals mit der Angelegenheit befasst. Die von Ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte konnten jedoch nach eingehender Prüfung nicht anerkannt werden. Die Entscheidung des Magistrats, dass im vorliegenden Fall die Übernahme des Mandats wegen der Gefahr einer Interessenkollision nicht zulässig ist, gründet sich auf § 26 der Hessischen Gemeindeordnung . Es muss bei der Entscheidung berücksichtigt werden, dass in dem zur Erörterung stehenden Falle das Aufbaugesetz die Rechtsgrundlage des Streitstoffes bildet und dass dieses Gesetz der Stadtverordnetenversammlung gewisse entscheidende Funktionen mit richterlichem Charakter überträgt (vgl. §§ 8, 14, 26 d. Aufbaugesetzes). Die hiesige Stadtverordnetenversammlung hat zur vorbereitenden Beratung ihrer Richtersprüche einen sogenannten Aufbauausschuss gebildet und Sie zu dessen Mitglied bestellt. Sie gehören daher zu dem Kreis der in § 26 S. 3 HGO bezeichneten "ehrenamtlich tätigen Bürger". Die getroffene Entscheidung ist nach § 26 Satz 4 HGO endgültig." Randnummer 28 Der Kläger ist der Ansicht, dass er durch § 26 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 21.12.1945 (GVBL. 46-S. 1) nicht an der Vortretung der Enteigneten vor dem ordentlichen Gericht gehindert sei. Nach seiner Auffassung verletzt das ihm zugegangene Vertretungsverbot die ihm in den Artikeln 2 Abs. 2 und 38 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) gewährten Grundrechte. Randnummer 29 Demgemäß hat er beantragt, den Magistratsbeschluss der Stadt ... vom 4.4.1950 sowie die Verfügungen des Magistrats der Stadt ... vom 15.
  9. und 26.6.1950 wegen Einschränkung der bezeichneten, ihm durch die Verfassung gewährten Grundrechte für verfassungswidrig, deshalb für nichtig zu erklären. Randnummer 30 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das dem Kläger gegenüber ausgesprochene Vertretungsverbot keine unzulässige Beschränkung seines Grundrechts enthält. Der Kläger gehöre als Stadtverordneter und Mitglied des Aufbauausschusses zu dem Kreis der "ehrenamtlichen Bürger" im Sinne des § 26 Satz 3 HGO . Ihm obliege daher eine besondere Treuepflicht gegenüber der Beklagten, sodass er Ansprüche Dritter gegen die Beklagte nicht geltend machen könne. Zum mindesten sei aber § 26 Satz 1 HGO auf Stadtverordnete entsprechend anzuwenden. Randnummer 31 Im Übrigen sei für die Stadtverordneten der Beklagten jener besonderen Treuepflicht noch in einer Verpflichtungserklärung, die von ihnen verlangt werde, Ausdruck verliehen. Diese Erklärung hat, wie in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnte, folgenden Wortlaut: Randnummer 32 "Ich gelobe, die mir als Stadtverordneter der ... übertragenen Aufgaben treu und unabhängig zu erfüllen und über die mir zur Kenntnis gelangenden und geheim zu behandelnden Angelegenheiten unverbrüchliches Schweigen zu bewahren." Randnummer 33 Die Beklagte hat daher beantragt: Randnummer 34 den Antrag des Klägers zurückzuweisen, entweder wegen Unzuständigkeit, andernfalls aus sachlichen Gründen. Randnummer 35 Der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat sich am 9.3.1951 dem Verfahren angeschlossen, im Termin aber keinen Antrag gestellt. Randnummer 36 III. Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, den Staatsgerichtshof angerufen, weil er sich in seinen durch die HV gewährten Grundrechten der Handlungsfreiheit sowie der Freiheit wirtschaftlicher Betätigung ( Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 38 Abs. 2 HV ) verletzt fühlt. Randnummer 37 Seine Aktivlegitimation für die Grundrechtsklage ist nach § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 12.12.1947 (GVBl. 1948 S. 3) gegeben. Randnummer 38 Ebenso hätte der Kläger das gegen ihn erlassene Vertretungsverbot nach §§ 22, 23 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) vom 30.6.1949 (GVBl. S. 137) anfechten und geltend machen können, dass jenes Verbot nicht aus § 26 HGO herzuleiten sei. Randnummer 39 Nach Art. 2 Abs. 2 HV setzt jede zulässige Einschränkung der Handlungsfreiheit voraus, dass "ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung" dem Staatsbürger sein Vorhalten vorschreibt. Randnummer 40 Wer gegenüber einem in seine Individual-Sphäre eingreifenden Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage des ausgeübten Zwangs bestreitet, ist mithin sowohl nach § 45 Abs. 2 StGHG wie nach § 23 VGG klageberechtigt. Randnummer 41 Nach § 48 StGHG ist aber für die Fälle der Grundrechtsklage die Kompetenz des Staatsgerichtshofs dahin umgrenzt, dass er über eine Sache, die noch nicht im gerichtlichen Verfahren der ordentlichen oder Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig war, nur entscheiden darf, wenn "die Bedeutung" dieser Sache "über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint" ( § 48 Abs. 1 StGHG ). Randnummer 42 Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofs diese Voraussetzung für seine Zuständigkeit erfüllt. Grundsätzlich zu entscheiden ist, ob und wann das Grundrecht der Handlungsfreiheit für einen Rechtsanwalt, der einer Gemeindevertretung angehört, Einschränkungen dahin erfährt, dass er nicht befugt ist, in einem gegen die Gemeinde oder von ihr geführten Prozess einen Auftrag des Gegners zu übernehmen. Randnummer 43 Hingegen kommt eine Entscheidung, ob derartige Einschränkungen gleichzeitig das in Art. 38 Abs. 2 HV gewährte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit berührt, hier nicht in Frage, weil der Anwalt im Dienst der Rechtspflege keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Randnummer 44 Wenn dem Kläger seitens des Oberbürgermeisters der Beklagten aufgrund eines Magistratsbeschlusses verboten worden ist, die ... Erben in ihrem gegen die Stadt ... geführten Entschädigungsprozess zu vertreten, so ist für die Frage einer Berechtigung dieses Verbots in erster Linie maßgeblich, welchen Einschränkungen seiner Berufsausübung der Kläger nach den Vorschriften des § 26 HGO tatsächlich unterworfen ist. Randnummer 45 In § 26 HGO heißt es: Randnummer 46 "Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen eines Verbots vorliegen, entscheidet der Bürgermeister endgültig, bei ihm selbst die Aufsichtsbehörde." Randnummer 47 Nach dem Wortlaut des in dieser Gesetzesbestimmung ausgesprochenen Verbots unterfallen ihm ohne weiteres die Mitglieder der Gemeindevertretung nicht , es müsste denn sein, dass sie zu den in Satz 3 genannten "ehrenamtlich tätigen Bürgern" gehören. Ob dieses stets oder wenigstens für Mitglieder von Ausschüssen der in § 49 HGO bezeichneten Art, hier also des sogen. Aufbauausschusses gilt, mag dahin gestellt bleiben. Jedenfalls unterliegen nach Auffassung des Staatsgerichtshofs die Mitglieder der Gemeindevertretung gegenüber ihrer Gemeinde einer allgemeinen Treuepflicht. Randnummer 48 Diese Treuepflicht geht schon aus der nach § 51 Abs. 2 HGO vorzunehmenden "Verpflichtung" der in eine Gemeindevertretung neu gewählten Mitglieder hervor. Das eingangs erwähnte von den Stadtverordneten der Beklagten abzulegende Treuegelöbnis dient wohl dazu, nach außen hin den Verpflichtungsakt in seiner Bedeutung zu heben. Randnummer 49 Beachtlich ist aber, dass nach dem Gesetzeswortlaut sich die Vertretungsverbote der Sätze 2 und 3 des § 26 HGO nicht völlig decken, dass in Satz 2 für die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten ein unbeschränktes Verbot dahin erlassen ist, überhaupt, vom Falle einer gesetzlichen Vertretung abgesehen, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen, während es für die anderen, ehrenamtlich tätigen Bürger nur verboten ist, einen Auftrag zu solcher Geltendmachung auszuführen, wenn er "mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht". Randnummer 50 Es fragt sich deshalb, ob nicht die Mitglieder der Gemeindevertretung in einem solchen Treueverhältnis zu ihrer Gemeinde stehen, dass für sie jenes unbeschränkte, den ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten auferlegte Vertretungsverbot gelten muss, was von der Beklagten behauptet wird. Randnummer 51 Der Staatsgerichtshof kann sich dieser Auffassung nicht anschließen: sie würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass hinsichtlich ihres Pflichtenkreises die Mitglieder der Gemeindevertretung jenen ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten schlechthin gleichgestellt wären. Randnummer 52 Diese Gleichstellung würde zwar dem § 26 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30.1.1935 (RGBl. I S. 49), wo neben jenen ehrenamtlichen Funktionären ausdrücklich die "Gemeinderäte" genannt werden, weitgehend entsprechen, aber nicht der Tatsache gerecht werden, dass eben die in Satz 1 und 2 des § 26 HGO getroffenen Bestimmungen die Mitglieder der Gemeindevertretung unerwähnt lassen. Dass es sich hierbei, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16.1.cr. geltend macht, um ein "Redaktionsversehen" handeln könnte, hält der Staatsgerichtshof für ausgeschlossen. Offensichtlich stellt vielmehr die Fassung des § 26 HGO gegenüber derjenigen des § 26 DGO eine Anpassung an die nach 1945 eingetretenen staatsrechtlichen Verhältnisse dar. Randnummer 53 In der DGO war die ausdrückliche Gleichstellung der Gemeinderäte mit den ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten die zwangsläufige Folge der Rechtsstellung, die ihnen nach §§ 48 ff DGO eingeräumt war: nach § 51 DGO wurden die Gemeinderäte durch den Beauftragten der NSDAP im Einvernehmen mit dem Bürgermeister berufen. Sie "bekleideten" nach § 53 DGO "ein Ehrenamt", wurden mithin auch zu den "Ehrenbeamten" gezählt (vgl. den Runderlass RuPrMdI vom 1.7.1937, RMBlIV S. 1051 und die Durchführungsanweisung vom 1.7.1937 zu § 149 DBG). –— Unter Berücksichtigung dieser Stellung war es durchaus folgerichtig, die Gemeinderäte den ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten gleich zu behandeln. Randnummer 54 Die HGO ist einen anderen Weg gegangen. Hier nehmen die Mitglieder der Gemeindevertretung eine von der DGO wesentlich abweichende Rechtsstellung ein: Randnummer 55 durch die Gemeindevertretung, die "oberstes beschließendes und überwachendes Organ der Gemeinde" ist, wird "der Wille der Bürgerschaft zum Ausdruck gebracht" (§ 6). Die Gemeindevertretung wird durch die Bürgerschaft gewählt (§ 32) und wählt ihrerseits den Bürgermeister und die Beigeordneten (§ 41). Die Gemeindevertreter sind "Vertreter der Gesamtbevölkerung der Gemeinde" (§ 33); sie "überwachen die Verwaltung der Gemeinde" (§ 52) und haben über näher bestimmte Gemeindeangelegenheiten zu beschließen (§ 48). Randnummer 56 Waren früher nach den Vorschriften der DGO die Mitglieder der Gemeindevertretung (Gemeinderäte) zu Ehren beamten mit einer vorzugsweise beratenden Tätigkeit und damit Letztlich zu Untergebenen des Behördenleiters (vgl. §§ 48, 53 DGO) geworden, so erscheinen sie heute wieder als echte Gegenspieler der Verwaltung in der Funktion des örtlichen Gesetzgebers und Aufsehers der Verwaltung. Randnummer 57 Es ist also nur folgerichtig, wenn in § 26 HGO die Mitglieder der Gemeindevertretung nicht unter die Ehrenbeamten des Satzes 1 dieser Vorschrift aufgenommen worden sind. Randnummer 58 Daher kann sich die Treuepflicht, der auch die Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegen, nicht ebenso auswirken, wie diejenige der im Gemeindedienst stehenden Ehrenbeamten, muss vielmehr zwangsläufig weniger Bindungen aufweisen, als es bei diesen der Fall ist. Randnummer 59 Es mag für Ehrenbeamte, die "all' den Pflichten, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergeben", unterworfen sind (vgl. Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950 S. 480) im Interesse einer dienstberechtigten Gemeinde jenes unbeschränkte Vertretungsverbot des § 26 Satz 2 HGO angezeigt sein, während grundsätzlich im Falle der "Ausübung nur einzelner ehrenamtlicher Tätigkeit", wobei "das Dienstverhältnis mit Diensttätigkeit zusammenfällt" (vgl. Turegg a. a. O.), ein auf solche Tätigkeit bezogenes, daher beschränktes Vertretungsverbot, wie es § 26 Satz 3 HGO vorsieht, genügen muss. Randnummer 60 Nach dieser Richtung hin aber werden an die Gemeindevertreter, obwohl sie treueverpflichtet sind, keine höheren Anforderungen zu stellen sein, als für "ehrenamtlich tätige Bürger" bestimmt ist, gleichgültig, ob sie zu letzteren gehören oder nicht. Randnummer 61 Ist hiernach die Vorschrift des § 26 Satz 3 HGO auf die Abgrenzung der Handlungsfreiheit von Gemeindevertretern mindestens entsprechend anzuwenden, so war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das vom Oberbürgermeister der Beklagten am 15.5.1950 dem Kläger zugeleitete, trotz Einspruchs aufrechterhaltene Vertretungsverbot eine Berufsausübung des Klägers betrifft, die mit seinen ihm als Mitglied der Gemeindevertretung obliegenden Aufgaben im Zusammenhang steht. Das Grundrecht der Handlungsfreiheit wäre alsdann verletzt, wenn solcher Zusammenhang nicht gegeben ist. Randnummer 62 Hierbei würde allerdings ein Erfolg der Grundrechtsklage praktisch nur insoweit möglich sein, als im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Entscheidung der beschwerende Verwaltungsakt, nämlich jenes Vertretungsverbot, aufgehoben werden kann (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 VGG). Randnummer 63 Diese Möglichkeit ist aber nach § 36 VGG eingeschränkt, wenn die verfügende Behörde ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu befinden. Randnummer 64 Alsdann setzt erfolgreiche Anfechtung des Verwaltungsakts voraus, dass gesetzwidrig vom Ermessen Gebrauch gemacht, insbesondere ein Ermessensmissbrauch begangen ist. Randnummer 65 In gleicher Weise beschränkt würde auch ein Verfahren sein, welches der Staatsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG an sich gezogen hat; anderenfalls wäre die hier vorgesehene Sachentscheidung keine gesetzmäßige. Randnummer 66 Tatsächlich kann auch die in Art. 2 Abs. 2 HV gewährleistete Handlungsfreiheit sehr wohl vom Ermessen einer die Ausübung des Grundrechts überwachenden Verwaltungsbehörde abhängig sein. In diesem Fall würde eine Grundrechtsverletzung im verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt nur mit einer dem § 36 VGG entsprechenden Einschränkung geltend gemacht werden können. Randnummer 67 Demgegenüber fehlt indes nach Auffassung des Staatsgerichtshofs jeder Anhalt, dass wirklich die in § 26 Satz 4 HGO dem Leiter der Gemeindeverwaltung eingeräumte Entscheidungsbefugnis auf einer Ermächtigung, hier jenes Ermessen walten zu lassen, beruhen könnte. Randnummer 68 Deshalb würde im Anfechtungsverfahren, an dessen Grundsätze, wie oben ausgeführt, auch der Staatsgerichtshof gebunden ist, nur § 35 VGG Anwendung finden können. Randnummer 69 Ob sich im vorliegenden Fall der beschwerende Verwaltungsakt ausschließlich als ein solcher des Oberbürgermeisters der Beklagten oder auch des Magistrats derselben darstellt, kann auf sich beruhen, weil jedenfalls der Oberbürgermeister das Vertretungsverbot vom 15.5.1950 verantwortlich gezeichnet hat. Randnummer 70 Zwar ist in § 26 Satz 4 HGO die hier vorgesehene Entscheidung als eine "endgültige" bezeichnet. Diese Vorschrift ist jedoch durch § 22 Abs. 2 VGG überholt und widerspricht überdies der Generalklausel des Art. 2 Abs. 3 HV . Randnummer 71 IV. Hiernach war im Rahmen tatsächlicher Würdigung der Staatsgerichtshof nur gehalten, eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob seitens der Beklagten, als das angefochtene Vertretungsverbot erging, mit Recht bejaht worden ist, dass zwischen den Aufgaben, welche der Kläger als Gemeindevertreter der Beklagten zu erfüllen hat und dem Auftrag, der ihm für das Entschädigungsverfahren der ... Erben erteilt war, ein "Zusammenhang", d. h. praktisch die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Randnummer 72 Diese Frage hat der Staatsgerichtshof verneint. Randnummer 73 Hierbei war davon auszugehen, dass tatsächlich, wie der Kläger geltend gemacht hat, sich mit Einleitung des im Aufbaugesetz geregelten Enteignungsverfahrens die Zuständigkeit für die nunmehr seitens der Gemeinde zu fassenden Entschließungen von der Gemeindevertretung auf den Gemeindevorstand, hier also auf den Magistrat, verlagert hat. Randnummer 74 Auch für die Mitwirkung des mehrerwähnten "Aufbauausschusses", der sich erst nach Rechtswirksamkeit des hier in Frage kommenden Fluchtlinienplanes konstituiert hat, ist im weiteren Verfahren kaum noch eine Möglichkeit gegeben. Im Übrigen gehört der Kläger nicht mehr diesem Aufbauausschuss an. Randnummer 75 Hinsichtlich des Enteignungsverfahrens aber hat sich der Einspruch des Klägers, wie zu I) ausgeführt ist, auf die Höhe der im Enteignungsbeschluss festgesetzten Entschädigungssumme beschränkt. Gemäß § 19 Abs. 2 des Aufbaugesetzes vbd. mit § 39 Abs. 1 und 2 und § 40 VGG war zur Entscheidung über diesen Einspruch allein der Magistrat berufen. Dessen ablehnender Bescheid eröffnete für die Betroffenen den vom Kläger namens derselben beschrittenen Rechtsweg. Randnummer 76 Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger könne zu ihrem Nachteil im anhängig gewordenen Rechtsstreit Tatsachen verwerten, die ihm als Stadtverordneter bekannt geworden seien, ist völlig unsubstantiiert. Eine dahingehende Befürchtung erscheint umso weniger gerechtfertigt, als der in diesem Rechtsstreit vom Kläger vorgetragene Sachverhalt unbestritten ist. Randnummer 77 Daher ist nicht einzusehen, welche Interessenkollision im vorliegenden Fall hinsichtlich der Prozessführung des Klägers möglich, an welchen Zusammenhang des von ihm übernommenen Mandats mit Aufgaben, die er als Gemeindevertreter zu erfüllen hat, auch nur gedacht werden könnte. Randnummer 78 V. Mithin ist aus § 26 HGO keine Berechtigung der Beklagten herzuleiten, den Kläger an seiner anwaltlichen Berufsausübung, soweit sie die Vertretung der ... Erben in ihrem gegen die Beklagte angestrengten Prozess betrifft, zu hindern. Vielmehr ist der Kläger durch ein seitens der Beklagten erlassenes Verbot, das ihm jene Berufsausübung streitig machte, in seinem nach Art. 2 Abs. 2 HV gewährleisteten Grundrecht der Handlungsfreiheit verletzt. Randnummer 79 Das Verbot war deshalb verfassungswidrig und nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VGG vbd. mit § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG aufzuheben. Randnummer 80 Für die Kostenentscheidung ist § 24 StGHG maßgeblich. 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