Leitsatz
- Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung wird in Art. 11 HV und Art. 5 GG inhaltsgleich gewährt.
- Nach Art. 31 GG verfallen Landesgesetze, die mit dem Bundesrecht inhaltlich übereinstimmen, nicht minder als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen, der Aufhebung. Die Ausnahmevorschrift des Art. 142 GG setzt die sich auf das Landesgrundrecht beziehenden Vorschriften nach Art. 31 GG nur insoweit außer Kraft, als die der Regelung des Grundgesetzes widersprechen. Ein solcher Widerspruch besteht zwischen Art. 17 Abs. 2 HV und Art. 18 Satz 2 GG.
- Art. 17 Abs. 2 HV ist gemäß Art. 31 GG aufgehoben. Eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ist nicht mehr begründet. Tenor Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die Bundesregierung stellte durch Beschluss vom 24.IV.51 fest, dass die Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Friedensschluss im Jahre 1951 einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes darstelle und dass Vereinigungen, die die Volksbefragung durchführen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten und daher durch Art. 9 Abs. II Grundgesetzes (GG) kraft Gesetzes verboten seien. Randnummer 2 Gemäß § 5 des Gesetzes über Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27.IX.50 (BGBl. S. 682) ersuchte die Bundesregierung die Landesregierungen, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden. Randnummer 3 Aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung verbot der Hessische Minister des Innern durch Erlass vom 26.IV.51 die Volksbefragung und jegliche Werbung für die Volksbefragung im Lande Hessen. Wie sich aus den Zeitungsausgaben der Antragsgegnerin zu 1) Nr. 109 – 113 des Jahres 1951 ergibt, hat die Antragsgegnerin zu 1), deren Zeitung im Betrieb der Antragsgegnerin zu 2) hergestellt wird, entgegen diesem Verbot die Werbung für die Volksbefragung festgesetzt. Randnummer 4 Der Antragsteller hat darauf durch Verfügung vom 22.V.51 das Blatt der Antragsgegnerin zu 1) auf die Dauer von drei Monaten verboten und die zum Druck der Zeitung bestimmten Räume und Maschinen der Antragsgegnerin zu 2) versiegelt. Randnummer 5 Gegen diese Verfügung haben die Antragsgegner bei dem Einspruchsausschuss der Stadt ... Einspruch eingelegt mit dem Antrage, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine Entscheidung über den Einspruch ist bisher nicht ergangen. Randnummer 6 Gleichzeitig hat die Anfechtungsklägerin bei dem Verwaltungsgericht in ... Klage erhoben und beantragt, vorläufig – d. h. vor Entscheidung über den Einspruch durch den Einspruchsausschuss der Stadt ... – eine Stoppverfügung gemäß § 51 des hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes bzw. eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Randnummer 7 Nunmehr hat der Antragsteller bei dem Staatsgerichtshof den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag gestellt und auf die Begründung des Beschlusses der Bundesregierung vom 24.IV.
- und des Erlasses des hessischen Ministers des Innern vom 26.IV.51 Bezug genommen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht ... hat in dem schwebenden Anfechtungsverfahren am 14.VI.51 beschlossen, das im Tenor angeführte Gutachten des Staatsgerichtshofs einzuholen. Randnummer 9 Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 45 Abs. 1 StGHG . Auch die in § 45 Abs. 1 Satz 2 geforderte Antragsvoraussetzung, dass ein Verwaltungsakt der antragstellenden Behörde unter Berufung auf eines der in § 45 Abs. 1 StGHG aufgeführten Grundrechte – hier das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, wie es in Art. 11 HV und inhaltsgleich in Art. 5 GG gewährt wird – angefochten wird, ist erfüllt. Randnummer 10 Indes verneint der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit, über die gestellten Anträge zu befinden. Randnummer 11 Nach Art. 17 Abs. 1 HV kann sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie auf andere in dieser Vorschrift genannte Grundrechte "nicht berufen", wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet. Bei solchem Missbrauch wird also der Verfassungsschutz hinfällig, eine Rechtsfolge, welche der "Verwirkung" des Grundrechts, wie Art. 18 GG sie im gleichen Falle missbräuchlicher Ausnutzung vorsieht, wesensgleich ist (vgl. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar Anm. 2 zu Art. 18). Randnummer 12 Lassen aber die Grenzen, die nach Art. 17 Abs. 1 HV und 18 GG für das inhaltsgleiche Grundrecht der freien Meinungsäußerung dem Verfassungsschutz gesetzt sind, keine unterschiedliche Behandlung erkennen, so hängt die hier in Frage kommende, aus Art. 17 Abs. 2 HV abgeleitete Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs allein davon ab, inwieweit Art. 31 GG zur Anwendung kommen muss. Randnummer 13 Nach dieser Vorschrift verfallen Landesgesetze, die mit dem Bundesgesetz inhaltlich übereinstimmen, nicht minder als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen, der Aufhebung (vgl. Bonner Kommentar Anm. II 1 b zu Art. 142 GG). — Die Ausnahmevorschrift des Art. 142 GG setzt aber, wie mittels Umkehrschlusses zu folgern ist, die auf das Landes grundrecht sich beziehenden Vorschriften gemäß Art. 31 GG nur insoweit außer Kraft, als sie der Regelung des GG widersprechen . (Vgl. Bonner Kommentar Anm. II 2 a zu Art. 142 GG). Randnummer 14 Ein solcher Widerspruch liegt offensichtlich zwischen den Grundrechtsbestimmungen des Art. 17 Abs. 2 HV einerseits und des Art. 18 Satz 2 GG andererseits vor. Randnummer 15 Nach ersterer Vorschrift befindet über den Tatbestand missbräuchlicher Ausnutzung der einschlägigen Grundrechte allein der Staatsgerichtshof, nach letzterer allein das Bundesverfassungsgericht. Randnummer 16 Ob die verfassungsrichterliche Entscheidung hierbei konstitutive oder nur deklaratorische Wirkung hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht begründet, vielmehr Art. 17 Abs. 2 HV gemäß Art. 31 GG aufgehoben (ebenso Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz Anm. 2 c zu Art. 133). Randnummer 17 Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021796
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