← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 95 Beschluss Art. 17 Abs. 2 HV ist gemäß Art. 31 GG aufgehoben. Art 18 GG, Art 31 GG, Art 142 GG, Art 17 Ver

Leitsatz Art. 17 Abs. 2 HV ist gemäß Art. 31 GG aufgehoben. Tenor Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Mitte November 1950 erschien an verschiedenen Stellen in ... folgender Anschlag: Randnummer 2 "EIN VORSCHLAG ZUR ERHALTUNG DES FRIEDENS Randnummer 3 West- und ostdeutsche Regierungsvertreter sollen zusammenkommen, um über den Weg zur Erhaltung des Friedens und zur Einheit Deutschlands zu beraten. Randnummer 4 Zu einer öffentlichen Aussprache über die Vorschläge der Prager Außenminister- Konferenz am Randnummer 5 Donnerstag, 16.11.50, 19.45 Uhr, Lokal ... Randnummer 6 laden wir ein Randnummer 7 HESSISCHERLANDESAUSSCHUSS FÜR ..." Randnummer 8 Der Oberbürgermeister der Stadt ... als Ortspolizeibehörde verbot die Versammlung mit Verfügung vom 16.11.1950 auf Grund des § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 1.6.1931, des Art. 17 der Hess. Verfassung i. Verb. mit dem Erlass des Hess. Ministers des Innern vom 19.5.1950, Abt. III, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ref. III/6 Az. III a Nr. 3074/50. Ziffer V. 4 a u. b. und den Erlassen des Hess. Ministers des Innern vom 31.8.1950 und 20.9.1950, Abt. II f 5 a O. Randnummer 9 Gegen das Verbot erhob der Anfechtungskläger am 28.11.1950 Einspruch mit dem Antrage, die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Wiederholung des Versammlungsverbots zu untersagen. Randnummer 10 Der Einspruchsausschuss der Stadt ... hob die angefochtene Verfügung mit seiner Entscheidung vom 31.1.1951 – zugestellt am 13.2.1951 – auf mit der Begründung, die vorgesehene Versammlung stelle keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar; das Versammlungsverbot sei keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 14 PVG; die Versammlung gefährde auch nicht den verfassungsmäßigen Zustand; das Verbot verstoße gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz (GG.) und Art. 14 der Verfassung des Landes-Hessen (HV.)). Randnummer 11 Darauf beantragte der Oberbürgermeister der Stadt ... unter dem 13.2.1951 Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Er ist der Auffassung, dass der Einspruchsausschuss mit seiner Entscheidung § 14 PVG und Art. 17 HV . verletze und von dem der Verwaltungsbehörde zustehendem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebraucht gemacht habe; bei dem Ausschuss für ... handele es sich um eine kommunistische Tarnorganisation, die die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und der Länder unterhöhle; die Tätigkeit dieser Organisation und jede ihrer Versammlungen stelle daher eine unmittelbare Bedrohung des Staates und seiner verfassungsmäßigen Einrichtungen dar. Randnummer 12 ... vom 29.5.1951 fasste das Verwaltungsgericht ... den aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss. Dieses Verfahren entspricht der Vorschrift des § 48 Abs. 2 STGHG. und ist in einem anhängigen Gerichtsverfahren zulässig, ohne dass es eines entsprechenden Antrages der Parteien bedarf. Randnummer 13 Indes verneint der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit, über die gestellten Anträge zu befinden. Randnummer 14 Nach Art. 17 Abs. 1 HV kann sich auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sowie auf andere in dieser Vorschrift genannte Grundrechte "nicht berufen", wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet. Bei solchem Missbrauch wird also der Verfassungsschutz hinfällig, eine Rechtsfolge, welcher der "Verwirkung" des Grundrechts, wie Art. 18 GG sie im gleichen Falle missbräuchlicher Ausnutzung vorsieht, wesensgleich ist (vgl. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar Anm. 2 zu Art. 18). Randnummer 15 Lassen aber die Grenzen, die nach Art. 17 Abs. 1 HV und 18 GG für das inhaltsgleiche Grundrecht der Versammlungsfreiheit dem Verfassungsschutz gesetzt sind, keine unterschiedliche Behandlung erkennen, so hängt die hier in Frage kommende, aus Art. 17 Abs. 2 HV abgeleitete Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs allein davon ab, inwieweit Art. 31 GG zur Anwendung kommen muss. Randnummer 16 Nach dieser Vorschrift verfallen Landesgesetze, die mit dem Bundesgesetz inhaltlich übereinstimmen, nicht minder als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen, der Aufhebung (vgl. Bonner Kommentar Anm. II 1 b zu Art. 142 GG). – Die Ausnahmevorschrift des Art. 142 GG setzt aber, wie mittels Umkehrschlusses zu folgern ist, die auf das Landes grundrecht sich beziehenden Vorschriften gemäß Art. 31 GG nur insoweit außer Kraft, als sie der Regelung des GG widersprechen . (Vgl. Bonner Kommentar Anm. II 2 a zu Art. 142 GG.) Randnummer 17 Ein solcher Widerspruch liegt offensichtlich zwischen den Grundrechtsbestimmungen des Art. 17 Abs. 2 HV einerseits und des Art. 18 Satz 2 GG andererseits vor. Randnummer 18 Nach ersterer Vorschrift befindet über den Tatbestand missbräuchlicher Ausnutzung der einschlägigen Grundrechte allein der Staatsgerichtshof, nach letzterer allein das Bundesverfassungsgericht. Randnummer 19 Ob die verfassungsrichterliche Entscheidung hierbei konstitutive oder nur deklaratorische Wirkung hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht begründet, vielmehr Art. 17 Abs. 2 HV gemäß Art. 31 GG aufgehoben (ebenso Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz Anm. 2 c zu Art. 133). Randnummer 20 Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021797

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.