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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 106 Beschluss 1. Nach Art. 31 GG verfallen Landesgesetze, die mit dem Bundesrecht inhaltlich übereinstimmen,

Leitsatz

  1. Nach Art. 31 GG verfallen Landesgesetze, die mit dem Bundesrecht inhaltlich übereinstimmen, nicht minder als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen, der Aufhebung. Die Ausnahmevorschrift des Art. 142 GG setzt die sich auf das Landesgrundrecht beziehenden Vorschriften nach Art. 31 GG nur insoweit außer Kraft, als die der Regelung des Grundgesetzes widersprechen. Ein solcher Widerspruch besteht zwischen Art. 17 Abs. 2 HV und Art. 18 Satz 2 GG.
  2. Art. 17 Abs. 2 HV ist gemäß Art. 31 GG aufgehoben. Eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ist nicht mehr begründet Tenor Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Am Nachmittag des 6.7.1951 führten die Antragsgegner, die sich zu den sogenannten "Friedensfreunden" rechnen, vor dem Fabriktor der ... in ... eine "Volksbefragung" durch. Sie forderten die Straßenpassanten auf, einen Stimmzettel mit der Frage: "Sind Sie gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951?" auszufüllen und in bereitgehaltene Urnen zu werfen. Die Durchführung der Aktion wurde von dem Überfallkommando der Polizeiverwaltung durch unmittelbaren Zwang verhindert. Randnummer 2 Gegen die Maßnahme des Überfallkommandos legten die Antragsgegner unter dem
  3. Juli 1951 Einspruch ein mit der Begründung, die Polizei habe mit ihren Maßnahmen die Grundrechte der Artikel 11 (Recht der freien Meinungsäußerung) und 13 (Recht der freien Information) der Hessischen Verfassung sowie die Artikel 3, 5 und 26 des Grundgesetzes verletzt. Randnummer 3 Gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.12.1947 (StGHG) hat nunmehr der Antragsteller den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag gestellt. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs sei gemäß seinem Urteil vom 14.7.1950 (P. St. 66) gegeben. Auch die formelle Zulässigkeit des Antrages sei begründet. Gemäß § 45 StGHG könne die Verwaltungsbehörde einen derartigen Antrag zwar nur stellen, wenn ein Missbrauch des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit oder der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke geltend gemacht werde. Diese Bestimmung sei jedoch sinngemäß auf den Missbrauch des Rechts der freien Information ( Art. 13 HV ) auszudehnen. Zwischen den Grundrechten der freien Meinungsäußerung und der freien Information bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, da eine Meinungsäußerung eine Meinungsbildung voraussetze. Die Antragsgegner hätten durch ihre Aktion das Recht der freien Information missbraucht. Für die ordnungsmäßige Erkundung des Volkswillens gebe die Hessische Verfassung in ihrem Art. 124 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen nur bestimmte Möglichkeiten. Die von den Antragsgegnern vorgenommene wilde Volksbefragungsaktion stelle einen Teil des von der kommunistischen Partei und der Regierung der Ostzone geleiteten Kampfprogrammes dar. Deshalb sei auch mit Wiederholungen zu rechnen, sodass damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG gegeben wären. Randnummer 4 Die aus § 45 Abs. 1 StGHG abgeleitete Antragsberechtigung des Oberbürgermeisters der Stadt ... ist zweifelsfrei gegeben, soweit den Antragsgegnern ein Missbrauch des in Art. 11 HV gewährleisteten Grundrechts der freien Meinungsäußerung vorgeworfen wird. Randnummer 5 Die Aufforderung, einen Stimmzettel des oben bezeichneten Inhalts auszufüllen, ist nach den vorgetragenen Begleitumständen als ein Bekenntnis zum gewünschten Abstimmungsergebnis, mithin als eigene Meinungsäußerung der Antragsgegner anzusprechen. Randnummer 6 Unerheblich ist, wie noch untern auszuführen sein wird, ob sich die Antragsberechtigung ohne weiteres auf einen Missbrauch der Informationsfreiheit ausdehnen lässt. Randnummer 7 Der Staatsgerichtshof hat in erster Linie zu prüfen, ob seine Zuständigkeit, über einen aus § 45 Abs. 1 StGHG gestellten Antrag zu entscheiden, von bundesgesetzlicher Neuregelung unberührt geblieben ist. Randnummer 8 Hierbei steht außer Frage, dass jedenfalls gegenüber dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung die Antragsvoraussetzungen für das landesrechtlich geregelte Verfahren erfüllt sind, insbesondere ein Verwaltungsakt der antragstellenden Behörde unter Berufung auf jenes Grundrecht angefochten worden ist. Randnummer 9 Dass gleichwohl diese im Geltungsbereich des Art. 17 HV wirksame Verfahrensregelung gemäß Art. 18 GG von einer Zuständigkeitsverlagerung betroffen wird, hat in zwei Entscheidungen des Staatsgerichtshofs vom 27.VII.cr. (P. St. 94 und 95) Anerkennung gefunden. Randnummer 10 Hiernach ist davon auszugehen, dass zwar die in Art. 17 Abs. 1 HV aufgestellten Grundrechte, soweit sie mit entsprechenden vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten inhaltsgleich sind, gemäß Art. 142 GG in Kraft bleiben, dass aber diese Ausnahme von der Sperrwirkung des Art. 31 GG insoweit nicht gilt, als die auf solche Grundrechte sich beziehenden, landesrechtlichen Vorschriften einer bundesgesetzlichen Regelung widersprechen. Randnummer 11 Ein derartiger Widerspruch ist vom Staatsgerichtshof in den Grundrechtsbestimmungen des Art. 17 Abs. 2 HV einerseits und des Art. 18 Satz 2 GG andererseits gefunden worden. Randnummer 12 Bei der hieraus gezogenen Folgerung, dass nunmehr für das gesamte, auf Entziehung des Verfassungsschutzes abgestellte Verfahren allein das Bundesverfassungsgericht zuständig geworden ist, wird verblieben, sonst aber in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen kein Wesensunterschied zwischen der bundes- und landesrechtlichen Begrenzung des Verfassungsschutzes gesehen. Randnummer 13 Wenn der Staatsgerichtshof vor Verkündung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten, durch Urteil vom 14.VII.1950 (P. St. 66) entschiedenen Fall noch seine aus § 45 Abs. 1 StGHG vbd. mit Art. 17 Abs. 2 HV abgeleitete Zuständigkeit bejaht hat, so ist er im Ergebnis nur einem in der damaligen Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte durchweg vertretenen Standpunkt gefolgt, wonach jede landesrechtlich begründete, verfassungsrichterliche Zuständigkeit so lange in Kraft geblieben ist, bis eine bundesrechtlich vorgesehene, andere Zuständigkeitsregelung getroffen worden ist (vgl. hierzu Schäfer in Juristenzeitung 1951 Nr. 21 S. 695 und die dort genannten Entscheidungen). Randnummer 14 Wenn über die Begrenzung des Verfassungsschutzes, welche das bundes- und landesrechtlich inhaltsgleiche Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Art. 18 GG und Art. 17 HV erfährt, in Verfolg der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auf der bundesrechtlichen Ebene zu entscheiden ist, so muss auch die Sicherung der Informationsfreiheit in die Entscheidung einbezogen werden. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass in Art. 5 GG jene grundrechtlich geschützte Freiheit nicht mehr als ein selbständiges Grundrecht erscheint, vielmehr demjenigen der freien Meinungsäußerung als eine "Erweiterung" desselben angegliedert ist, um zugleich eine "freie Meinungsbildung" sicherzustellen (vgl. Wernicke in Bonner Kommentar Erl. II 1 d zu Art. 5 GG). Randnummer 15 Der Umstand, dass nach hess. Verfassungsrecht in Art. 13 HV ein eigenes Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet wird, kann diese Freiheit nicht von der bundesrechtlichen Begrenzung ihres Schutzes ausschließen. Daher ist es ohne Rücksicht auf den Rahmen einer gegenstandslos gewordenen, aus § 45 Abs. 1 StGHG abgeleiteten Antragsberechtigung jedenfalls unschädlich, wenn Art. 17 Abs. 1 HV im Katalog der begrenzungsfähigen Grundrechte dasjenige des Art. 13 HV nicht anführt. Randnummer 16 Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021799

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