Leitsatz 1. Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken, im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber gewährten freien Ermessen ( § 14 Abs. 1 StGHG ) die Wiederaufnahme auch einer Verfassungsstreitigkeit unter best
Art 41zum Beschluss erhoben werden sollte.
Hierüber verhält sich der Abschnitt IX des Urteils, wo dargelegt ist, dass auch in diesem Falle die gesetzlichen Kompetenzen des vorkonstitutionell geordneten Verfahrens nicht verletzt sein würden. Randnummer 20 A. Es erhebt sich zunächst die Frage, ob die von der Antragstellerin bezeichneten Urkunden geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Randnummer 21 Von der Antragstellerin werden an jene Urkunden, soweit sie dem Zeitpunkt der beurkundeten Vorgänge nach in den Monat Oktober 1946 fallen, in jenen Monat also, welcher den Abschluss des hessischen Verfassungswerks brachte, Anforderungen gestellt, die unter den besonderen Verhältnissen der damaligen Zeit schlechterdings nicht erfüllt werden konnten. Auch für jene Urkunden gilt nämlich, was im angefochtenen Urteil über die Ungenauigkeit und Unvollständigkeit des gesamten zum Verfassungswerk niedergelegten Schriftenmaterials (vgl. Ziffer IV des Urteils) und über die erheblichen Unstimmigkeiten bei der späteren Drucklegung der Verfassungs entwürfe (vgl. V und VIII des Urteils) gesagt worden ist. Ursächlich dafür ist nicht zum wenigsten die "fast beispiellose Zeitnot" gewesen, unter welchen das gesamte Verfassungswerk litt. Ganz offenbar hat auch die Erstellung des Schriftenmaterials, oft auch die Sicherung und Vervollständigung der Sitzungsniederschriften unter zeitbedingten Unzulänglichkeiten des parlamentarischen Bürobetriebs gelitten. Randnummer 22 Hierfür sind im Einzelnen die Feststellungen kennzeichnend, welche der Staatsgerichtshof im Zuge der Ermittlung des von der Antragstellerin zur Beweisführung verlangten Urkundenmaterials treffen konnte: Randnummer 23
- a)Das in Abschrift überreichte sog. "Beschluss-Protokoll" über die Sitzung des VA der LV vom 11.10.1946 ist im Original weder zu den Landtagsakten noch zu Akten der Landesregierung gelangt. Ebenso wenig ist das "Beschluss-Protokoll" über die Ausschusssitzung vom 29.10.1946 durch eine Originalurkunde belegt. Randnummer 24 Wie sich ergeben hat, sind vielmehr beide Protokolle von ... nur in die Maschine auf Wachsmatrize diktiert, aber nicht unterschrieben worden. Die Protokolldurchschläge und -Abdrucke, welche mit den Worten "gez. ..." schließen, sind insoweit ungenau. Randnummer 25 Ferner ist missverständlich als Anlage des Ausschussprotokolls vom 11.10.1946 die "Drucksache Abt. I Nr. 98" bezeichnet worden. Tatsächlich handelt es sich um einen korrigierten Entwurf der DS I/93, welcher die Ordnungszahl Abt. I Nr. 98 erhalten hat und erst später gedruckt wurde. Randnummer 26
- b)Über die Ausschusssitzung vom 11.10.1946 liegen bei den Landtagsakten stenographische Aufzeichnungen vor, während zu der Ausschusssitzung vom 29.10.1946 kein Stenograph zugezogen worden ist, also auch keine Aufzeichnungen solcher Art vorhanden sein können. Jene am 11.10.1946 aufgenommenen stenographischen Niederschriften enthalten auch, ebenso wie das in die Drucksache III a (Seite 236 ff.) über die Sitzung vom 11.10.1946 aufgenommene "stenographische Protokoll" nichts von einer über Art 41 geführten Erörterung. Randnummer 27 Gleichwohl muss am 11.10.1946 eine solche Erörterung stattgefunden haben. In jenem stenographischen Protokoll ist nämlich von einer am Tage vorher, also am 10.10.1946 beschlossenen "Erklärung zu den Paragraphen, für die die Militärregierung Ratschläge gegeben hat", die Rede. Diese Ratschläge aber betreffen ausweislich einer vom Vorsitzenden des VA Prof. Dr. ... abgegebenen Erläuterung die Fassung der Artikel 7 und 41, nicht etwa die sehr viel später von der Militärregierung zu Art 41 verlangte Sonde rabstimmung. Randnummer 28
- c)In den Landtagsakten befindet sich als Anlage zum Ausschussprotokoll vom 29.10.1946 ein auf gelbem Papier hergestellter Schreibmaschinendurchschlag, welcher die Artikel 17, 29 und 36 in ihrer endgültigen Neufassung und über Art 41 Folgendes enthält: Randnummer 29 "Es soll in Verbindung mit der Abstimmung über die Verfassung eine gesonderte Abstimmung über diesen Artikel 41 dergestalt erfolgen, dass die Wähler gefragt werden sollen, ob sie den Artikel 41 in die Verfassung aufgenommen haben wollen." Randnummer 30 Hierzu hat der Direktor beim Landtag ..., der in gleicher Funktion im Büro der LV tätig gewesen ist, erklärt, die mit "Beschluss-Protokoll" überschriebene, auf gelbem Durchschlagpapier geschriebene, die Artikel 17, 36 und 41 betreffende Anlage müsse von einem Mitglied des VA im Landtags-Büro diktiert worden sein. Es sei aber keine Zeit mehr vorhanden gewesen, von diesem "Beschluss-Protokoll" einen Umdruck herzustellen. Deshalb sei der Text dieses gelben Zettels nur dem Präsidenten und den Fraktionsführern sowie auch ihm selbst persönlich ausgehändigt worden. Er wisse aber nicht, welcher Abgeordnete den auf dem Gelbzettel befindlichen Text diktiert habe. Randnummer 31
- d)Als weitere Anlage zum "Beschluss-Protokoll" vom 29.10.1946 befindet sich bei den Landtagsakten eine Urkunde, welche die Überschrift "Gesetz betr. den Volksentscheid" aufweist. Sie stimmt in der Paragraphenfolge mit dem Gesetzestext überein, welcher den Abschluss des Ausschussprotokolls vom 29.10.1946 bildet; indes hat sie weitgehende handschriftliche Änderungen erfahren. Der genannte Direktor beim Landtag, der auch zu dieser Urkunde gehört worden ist, hat erklärt, dass er nicht wisse, wer die Änderungen vorgenommen habe. Wohl aber wisse er, dass während oder nach der Sitzung des VA ein Mitglied des VA sich zum Landtags-Büro begeben und hier in seiner Abwesenheit veranlasst habe, dass an Hand des abgeänderten Gesetzestextes ein Umdruck hergestellt werde. Dieser Umdruck sei sodann in der noch tagenden LV dem Präsidenten, sämtlichen Abgeordneten, den Stenographen und ihm selbst ausgehändigt worden. Randnummer 32 Dass diese Änderungen von der gleichen Hand herrühren wie die am Schlusse der Ziff. VII der Urteilsbegründung erörterten Änderungen, nämlich von der Hand des Ministerialrats ..., zeigt der Augenschein. Randnummer 33
- e)Die Antragstellerin legt entscheidendes Gewicht auf die sogenannte " Urschrift der Verfassung" . Sie beruft sich auf die oben unter Ziff. I 3 erwähnte Kabinettsvorlage vom 17.7.1950, in der es wörtlich heißt: Randnummer 34 "Mit Schreiben vom 30.10.1946 übersandte der Präsident der Verfassungberatenden Landesversammlung dem Herrn Ministerpräsidenten die Urschrift dieser von der Verfassungberatenden Landesversammlung angenommenen Verfassung und bat in diesem Schreiben um weitere Veranlassung. Der Art 41 hat in dieser Urschrift den unter 1) wiedergegebenen Wortlaut." (D. h. Fassung A des Urteils). Randnummer 35 Das erwähnte Schreiben des Präsidenten der LV an den Ministerpräsidenten vom 30.10.1946 findet sich in den Akten 3 a 12/01 der Staatskanzlei. Es lautet: Randnummer 36 "Die Landesversammlung Gross-Hessen hat in der VI. Plenarsitzung am 29. Oktober 1946 die Verfassung des Landes Hessen in der 3. Lesung mit 82 : 6 Stimmen verabschiedet. Randnummer 37 Ich gestatte mir, Ihnen den Text der Verfassung in der von der Landesversammlung angenommenen Fassung zu überreichen. Über den Artikel 41 soll bei dem Volksentscheid über die Verfassung gesondert abgestimmt werden. Der Text dieses Artikels ist auf Seite 165 der Anlage besonders aufgeführt. Randnummer 38 Auf Grund der Anordnung der Militärregierung für Gross-Hessen vom 16.9.1946 Ziffer 19 muss der Text der Verfassung einen Monat vor der Wahl veröffentlicht werden". Randnummer 39 Was in diesem Schreiben unter "Text der Verfassung" verstanden wird, kann als eine "Urschrift der Verfassung" nicht angesprochen werden. Es handelt sich um ein bei jenen Akten der Staatskanzlei befindliches, mit Überklebungen und Durchstreichungen versehenes Exemplar der Drucksache Abt. I Nr. 98, dem jeder Beglaubigungsvermerk fehlt. Randnummer 40 Ein zweites Exemplar gleicher Art ist ebenfalls noch am 30.10.1946 vom Büro der Landesversammlung an die Staatskanzlei gelangt, die es unmittelbar, also nicht über das Justizministerium, mit einem als Umlaufzettel Nr. 1948 noch vorhandenen Druckauftrag vom 31.10.1946 an die Wiesbadener Druckerei .... weitergegeben hat. Von dieser Druckerei sind nunmehr Umlaufzettel und Verfassungstext zur Verfügung gestellt worden. Randnummer 41 Beide an die Staatskanzlei gelangten Exemplare enthalten auf der letzten Seite der DS I/98, welche die Seitenzahl 165 trägt, den Text des Art 41, allerdings nur auf einem Klebezettel, mit Schreibmaschine geschrieben. - Ein gleichlautendes Exemplar mit der Unterschrift und dem Stempel des Präsidenten der LV befindet sich bei den Akten des Landtags. - Sämtliche Exemplare enthalten den Text der Fassung A des Urteils. In den an die Staatskanzlei gelangten beiden Stücken ist aber der Text durch Bleistiftkorrekturen in denjenigen der Fassung B geändert worden. Randnummer 42 Jener Schreibmaschinentext entsprach also anfänglich derjenigen Fassung, welche Art 41 in der DS I/98 erhalten hatte, während ausweislich der Drucksache III (Seite 223) der vom Präsidenten der Landesversammlung am 29.10.1946 vor Beschlussfassung über das Abänderungsgesetz verlesene Entwurf dieses Gesetzes, wie unter Ziff. VIII des angefochtenen Urteils dargelegt ist, den Art 41 in der Fassung der Drucksache Abt. I Nr. 93 bzw. Abt. I Nr. 100 enthielt. Mit letztgenannter Fassung stimmte, wie gleichfalls im Urteil dargelegt worden ist, auch die Kabinettsvorlage zum Abänderungsgesetz überein, die einem an den Chef der Staatskanzlei gerichteten Schreiben des Ministers des Innern vom 29.10.1946 beigefügt war und ausweislich der Akten 1031 a/198 des Justizministeriums eine dreifache Korrektur, nämlich außer den beiden an der Fassung A vorgenommenen Änderungen ("und" in "oder" sowie "zu überführenden" in "überführten") noch die Änderung von "übergeführt" in "überführt" erhalten hatte. Randnummer 43 Die Würdigung, welche dieser Aktenvorgang im angefochtenen Urteil gefunden hat, wird von der Antragstellerin für besonders fehlsam, ja für "offensichtlich falsch" gehalten. Allerdings ist die Antragstellerin, nachdem der Ministerpräsident in einem Schriftsatz vom 6.12.1951 eine Aufklärung des Sachverhalts gegeben hatte, auf die in ihrem Schriftsatz vom 3.12.1951 aufgestellte Behauptung, die Fassung B des Urteils sei "im Exemplar des Justizministeriums erstmalig und durchaus originär in Erscheinung getreten", nicht mehr zurückgekommen. Damit hat sie den Vorwurf einer vom damaligen Justizminister begangenen Textfälschung fallengelassen. Sie hat nunmehr das Schwergewicht ihres Angriffs auf Korrekturen verlegt, welche in einem vom damaligen Regierungsdirektor ... zur Drucklegung übersandten Verfassungstext vorgenommen worden sind. Randnummer 44 Der frühere Regierungsdirektor ... hat dazu folgende Erklärung abgegeben: Randnummer 45 "Ich bin seit Mai 1946 bis zum Sommer 1949 in der Hessischen Staatskanzlei tätig gewesen und habe seit August 1946 in den Kabinettsitzungen Protokoll geführt. Ich habe seinerzeit für den Herrn Hessischen Ministerpräsidenten die Drucklegung des Anschlages für den Volksentscheid über die Verfassung des Landes Hessen in Auftrag gegeben. Nachdem mir das Originalprotokoll der Kabinettsitzung vom 30.10.1946 mit den dazu gehörigen Vorgängen, soweit sie das Thema Verfassung, Volksentscheid betreffen, und die Unterlagen, welche die Druckerei ... noch bezüglich des genannten Druckauftrages hatte, nebst den diesbezüglichen Vorgängen der Staatskanzlei vorgelegt worden sind, kann ich folgendes erklären: Randnummer 46 Die Drucklegung und Veröffentlichung des von der Verfassungsberatenden Landesversammlung am 29.10.46 beschlossenen Verfassungsentwurfs war außerordentlich eilig, weil der Volksentscheid schon für den 1.12.46 angesetzt war und der Entwurf mindestens einen Monat vorher auf Anordnung der Militärregierung veröffentlicht sein musste. Der von der Landesversammlung beschlossene Wortlaut ist erst am 30.10. in der Staatskanzlei, m. W. in zwei Exemplaren, die beide vorliegen, eingegangen. Noch am gleichen Tage habe ich das eine Exemplar an die Druckerei gesandt. Die beiden Exemplare enthalten im Artikel 41 handschriftliche Änderungen, die ich vorgenommen habe. Es ist ausgeschlossen, dass ich diese Änderungen willkürlich, etwa zur stilistischen Verbesserung des Textes vorgenommen habe. Ich würde diese Änderungen auch keinesfalls vorgenommen haben, wenn nicht ganz klar gewesen wäre, dass sie tatsächlich entsprechend von der Landesversammlung beschlossen waren. An die Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern. Jedoch nehme ich mit an Bestimmtheit grenzender Wahrscheinlichkeit an, dass im Kabinett von dem zuständigen Verfassungsreferenten des Innenministeriums, dem damaligen Ministerialrat ..., auf die Fehler in der Vorlage des Innenministeriums bezüglich des Artikel 41 hingewiesen werden ist. Zu dieser Annahme werde ich u. a. veranlasst, weil auch andere Teilnehmer an der Kabinettsitzung in ihren Unterlagen die entsprechenden Änderungen vorgenommen haben. Ich halte es auch für ausgeschlossen, dass das Kabinett von sich aus diese Änderungen der Vorlage vorgenommen hat, weil mir etwas Derartiges zweifellos klar im Gedächtnis geblieben wäre. Einen derartigen Vorgang hätte ich auch ohne Zweifel im Protokoll vermerkt". Randnummer 47 Zu den in dieser Erklärung erwähnten "anderen Teilnehmern" der fraglichen Kabinettsitzung gehörte auch der damalige Kultusminister Schramm, der sich wie folgt geäußert hat: Randnummer 48 "Vom 19. April 1946 bis Januar 1947 bin ich Hessischer Minister für Kultus und Unterricht gewesen. An der Kabinettsitzung vom 30. Oktober 1946 habe ich teilgenommen. Meine Anwesenheit ergibt sich auch aus dem mir vorgelegten Protokoll, das von ... und ... unterschrieben ist. Mir ist eine Akte des Ministeriums für Kultus und Unterricht aus dem Jahre 1946 vorgelegt worden, die mit der Blattfolge 1 - 1212 nummeriert ist. Auf Blatt 192 befinden sich in dem Entwurf des Ministers des Innern über das Gesetz betr. die Änderung des Gesetzes über den Volksentscheid vom 29. Oktober 1946 bei der Wiedergabe des Artikels 41 drei Änderungen. Diese Änderungen im Abdruck sind handschriftlich vollzogen. Ich erkenne diese Änderungen als von meiner Hand vollzogen an. Fas Wort "oder", das ich über das Wort "und" gesetzt habe, lässt deutlich meine Handschrift erkennen. Ich schließe daraus auch, dass ich mit dem gleichen Bleistift die anderen Änderungen vorgenommen habe. Randnummer 49 Ich kann mich an den Vorgang nicht mehr im Einzelnen erinnern. Die Kabinettsitzung fing ausweislich des Protokolls nicht wie festgesetzt um 8,30 Uhr, sondern um 10,30 Uhr an, weil mehrere Minister, darunter auch ich, nicht abkömmlich waren. Ich pflegte in den Kabinettsitzungen Notizen über beschlossene Änderungen anzumerken, so z. B. auf Blatt 687, 747 und 757 der mir vorgelegten Akte. Randnummer 50 Auf der anderen Seite ist mir noch in guter Erinnerung, dass das Kabinett mit größter Zurückhaltung sich gegenüber der Verfassungsgebung verhalten hat. Diese Änderungen sind nach meiner bestimmten Überzeugung nicht etwa deswegen gemacht worden, weil das Kabinett bei dem Abänderungsgesetz einen Wortlaut des Artikels 41 beschließen wollte, der irgendwie - wenn auch nur stilistisch - vom Wortlaut der Verfassung abwich. Randnummer 51 Deshalb kann ich mir nur vorstellen, dass die dort von dem zuständigen Referenten (Ministerialrat ...) gegebenen Änderungen dem Wortlaut entsprechen sollten, wie er von der Verfassungsberatenden Versammlung (oder Verfassungsausschuss) beschlossen worden war." Randnummer 52 Ausweislich der Akten der Staatskanzlei ist über den einschlägigen Beratungs- und Beschlussgegenstand der fraglichen Kabinettsitzung folgende Niederschrift aufgenommen worden: Randnummer 53 " Außerhalb der Tagesordnung: Verfassung- Volksentscheid Dem Kabinett liegt die Verfassung vor, wie sie nach den Beschlüssen der 3. Lesung im Plenum der Verfassungberatenden Landesversammlung nunmehr genehmigt worden ist; ebenso ein Gesetz zur Abänderung des Gesetzes betr. Volksentscheid. Das Abänderungsgesetz zum Volksentscheid wird genehmigt und ist sofort im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Randnummer 54 Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Urkunden, auf welche sich die Antragstellerin beruft, bei kritischer Würdigung im Zusammenhang mit dem bereits bekannten Material die im Teilurteil getroffenen Feststellungen nicht erschüttern, sondern bestätigen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass auch nur eine der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen sich als "offensichtlich falsch" erwiesen hätte. Nur wenn der verstorbene Ministerialrat ... einer bewussten Irreführung des Kabinetts bezichtigt werden könnte, wären die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils wesentlich erschüttert; es sind aber für eine derartige Annahme nicht die mindesten Anhaltspunkte erbracht (vgl. auch Ziff. VII des Urteils). Randnummer 55 B. Was die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.12.1951 benannten Zeugen anlangt, so kann es nicht darauf ankommen, ob sie die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigen. Auch in diesem Fall wäre nicht mehr erwiesen, als dass im Verlaufe der Plenarsitzung vom 29.10.1946 in der Tat nicht klar in Erscheinung getreten ist,
Art 41zum Beschluss erhoben werden sollte.
Es läge dann der Eventualfall vor, den das angefochtene Urteil unter Ziff. IX in Erwägung gezogen hat; es wären also auch insoweit die Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht als "offensichtlich falsch" anzusprechen. Randnummer 56 Nicht anders ist die Tatsache zu werten, die von dem Landtagsstenographen a. D. ... bekundet worden ist. Randnummer 57 Wenn hiernach der Präsident der LV, bevor über eine Sonderabstimmung zu Art 41 Beschluss gefasst wurde, jene in das stenographische Protokoll der Drucksache III (Seite 213) aufgenommene Kennzeichnung, dass über diesen Artikel "in vorliegender Fassung" abgestimmt werden solle, tatsächlich unterlassen hat, so findet sich die Unsicherheit,
Art 41in 3.
Lesung beschlossen worden ist, nur bestätigt. Randnummer 58 Dass über die zu Artikel 41 notwendig gewordene Sonderabstimmung ein oben unter A c wörtlich angeführter Beschluss gefasst worden ist, kann nicht bezweifelt werden. Dieser Beschlussinhalt entspricht ebenso der Drucksache Abteilung I Nr. 103, wie jenem stenographischen Protokoll der Drucksache III, sofern hierbei die von dem Stenographen eingeschalteten Worte "in vorliegender Fassung" wegfallen. Randnummer 59 Die von der Antragstellerin im gleichen Schriftsatz vom 15.1.cr. in das Wissen des Direktors ... gestellte Tatsache, dass jener Beschluss gefasst worden sei, muss deshalb zwar als bewiesen gelten, berührt aber in keiner Weise die allein wesentliche Frage, wie die zum Beschluss erhobene Fassung des Artikels 41 gelautet hat. Randnummer 60 Der Wiederaufnahmeantrag war mithin zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021800