Leitsatz
- Der Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichts sind dort Grenzen gesetzt, wo der Gesetzgeber, ohne den Grundsatz der Gleichheit anzutasten und ohne dem Willkürverbot entgegenzuhandeln, innerhalb eines staatspolitisch motivierten Ermessensspielraums tätig geworden ist.
- Art. 9 HV deckt sich inhaltlich mit Art. 4 Abs. 1 GG.
- Art. 22 Abs. 3 HV gilt nicht für Verfahren, die unter anderen als kriminellen Gesichtspunkten angängig gemacht worden sind.
- Das Rückwirkungsverbot des Art. 22 Abs. 1 HV bezieht sich nur auf kriminelle Strafen. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger, der bis zum Zusammenbruch in ... eine Praxis als Rechtsanwalt und Notar unterhielt, war Mitglied der früheren NSDAP seit dem Jahre 1922 und nach Aufhebung ihres Verbots erneut seit
- Im Jahre 1930 trat er der SA bei und übernahm hier die weltanschauliche Schulung innerhalb seiner Standarte. Im Jahre 1943 wurde ihm der Ehrenrang eines SA-Sturmführers verliehen. Dem NSRB seit Gründung zugehörig, bekleidete der Kläger hier zeitweilig das Amt eines Bezirksjuristenführers. Randnummer 2 Wegen dieser politischen Haltung durfte der Kläger auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12.1.1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 98) seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar nach dem Zusammenbruch nicht mehr ausüben. Im Spruchkammerverfahren wurde er, ohne dass ihm Sühnemaßnahmen auferlegt wurden, in die Gruppe der Mitläufer eingestuft. Sein Antrag auf Wiederzulassung als Rechtsanwalt wurde vom Hessischen Minister der Justiz unter Hinweis auf § 123 Abs. 2 RAO abgelehnt. Hiergegen rief der Kläger gemäß §§ 124, 18 RAO die Entscheidung des Ehrengerichts an, die bisher nicht getroffen ist. Auf seinen Antrag, ihn erneut zum Notar zu bestellen, wurde der Kläger gleichfalls abschlägig beschieden. Randnummer 3 Nunmehr hat der Kläger sich gemäß § 45 Abs. 2 StGHG an den Staatsgerichtshof mit der Begründung gewandt, § 123 Abs. 2 RAO und auch § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss der politischen Befreiung in Hessen vom 30.11.1949, worauf der Hessische Minister der Justiz die Ablehnung des Antrages auf Wiederverleihung des Notariats offenbar gestützt habe, seien rechtsunwirksam, weil sie die in der Hessischen Verfassung garantierten Grundrechte der Gleichheit ( Art. 1 HV ) und der Überzeugungsfreiheit ( Art. 9 HV ) verletzten und weil sie ferner gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen, das Verbot der strafrechtlichen Haftung für Taten Dritter und das Verbot der Doppelbestrafung ( Art. 22 Abs. 1, 2 , 3 HV ) verstießen. Schließlich hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Notar auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 24 lediglich suspendiert, keineswegs aber entlassen worden und habe als Mitläufer, dem eine Sühnemaßnahme nicht auferlegt worden sei, Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem Beamtengesetz. Randnummer 4 Er hat den aus dem entscheidenden Teil dieses Beschlusses ersichtlichen Antrag gestellt. Randnummer 5 Der Hessische Minister der Justiz hat namens des Beklagten Zurückweisung des Antrages in erster Linie schon deshalb beantragt, weil der Kläger nicht zu den Personen gehöre, die gemäß §§ 17 , 41 StGHG , Art. 131 HV ausschließlich zur Anrufung des Staatsgerichtshofs legitimiert seien, im Übrigen aber auch aus sachlichen Gründen. Randnummer 6 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 7 II. Die Frage, ob jedermann legitimiert sei, vom Staatsgerichtshof mit der auf Verletzung eines Grundrechts gestützten Klage eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu begehren, hat der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen P. St. 41, 62 und 73 wiederholt bejaht. Insbesondere in dem letztgenannten Beschluss ist unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde des bayerischen Rechts, die lediglich eine Anfechtung behördlicher Akte zulässt, ausgeführt, dass der hessische Gesetzgeber, wie sich aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGHG ergebe, eine solche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit nicht gewollt habe. Im § 46 Abs. 3 StGHG seien den Behörden des Landes dessen Organe , mithin auch der Hessische Landtag, gleichgestellt, woraus hervorgehe, dass auch diejenigen Akte der Gesetzgebung, die auf Landtagsbeschlüssen beruhen, von jedem Staatsbürger gemäß § 45 Abs. 3 StGHG angefochten werden könnten. An dieser Auffassung hält der Staatsgerichtshof fest. Randnummer 8 Für die weitere Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Verfolgbarkeit seines Anspruchs mit dem Hinweis auf § 48 Abs. 3 StGHG etwa deswegen zu verneinen sei, weil der Kläger eine Entscheidung des Ehrengerichts bisher nicht eingeholt hat, kann es auf sich beruhen bleiben, ob das ehrengerichtliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren i. S. des § 48 StGHG ist, wie der Hessische Minister der Justiz meint, oder nicht, welche Auffassung der Kläger vertritt. Wie der Staatsgerichtshof bereits in den Entscheidungen vom 14.4.1950 (P. St. 41) und 10.11.1950 (P. St. 73) ausgeführt hat, ist der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG im System der Grundrechtsklagen eine weitere Anwendungsmöglichkeit zuzumessen, als es nach dem Gesetzestext den Anschein hat. Diese Anwendungsmöglichkeit wirkt sich keineswegs nur negativ als eine Beschränkung jurisdiktioneller Befugnisse, vielmehr auch positiv dahin aus, dass ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs, wie sie § 48 Abs. 3 StGHG vorsieht, nach erhobener Grundrechtsklage ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof durchgeführt werden kann, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, mithin eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint, ein Tatbestand, der im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt ist. Randnummer 9 III. Der verfahrensrechtlich zulässigen Anfechtung der umstrittenen Gesetzgebungsakte war ein Erfolg gleichwohl zu versagen. Randnummer 10 1) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der in Art. 1 HV verankerte Grundsatz der Gleichheit sei durch die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 RAO und des § 6 Abs. 3 des Befreiungsschlussgesetzes verletzt, ist seine Ansicht unbegründet. Zu der Frage, wie weit das Verfassungsgericht im Wege der Normenkontrolle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit feststellen könne, hat der Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 14.4.1950 (P. St. 41 – Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland Band 2 S. 299), auf die verwiesen wird, erschöpfend Stellung genommen. Nach den hier in Übereinstimmung mit dem Bayer. Verfassungsgerichtshof (Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland Band 2 S. 158, 161) entwickelten Grundsätzen sind der Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichts dort Grenzen gesetzt, wo der Gesetzgeber, ohne den Grundsatz der Gleichheit anzutasten und ohne dem Willkürverbot entgegenzuhandeln, innerhalb eines staatspolitisch motivierten Ermessensspielraums tätig geworden ist. Diese Grenzen zu achten, ist für die Verfassungsgerichtsbarkeit um so mehr geboten, als sie ihrer Aufgabe zuwider spezifisch gesetzgeberische Maßnahmen an sich reißen und damit die zwischen Gesetzgeber und Richter gegebene Ordnung umstoßen würde, wenn sie Prüfungen legislatorischer Akte in vollem Umfange und nicht nur bei "Verletzung gewisser äußerster Grenzen" vornehmen wollte. Randnummer 11 Die Beachtung dieses auch in der Rechtslehre anerkannten Grundsatzes führt im vorliegenden Fall dazu, eine gesetzgeberische Willkür zu verneinen; denn die Rechtsungleichheit, die sich bei einzelnen Berufsbeschränkungen nicht verkennen lässt, beruht auf der durchaus einleuchtenden Erwägung, dass es notwendig sei, sich bei der Erneuerung des Staatswesens gegen politisch unzuverlässige Kräfte abzuschirmen. Randnummer 12 2) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf das in Art. 9 HV gewährte Grundrecht der Überzeugungsfreiheit. Diese Vorschrift deckt sich inhaltlich mit den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 GG, von denen anerkannt ist (v. Mangoldt: Das Bonner Grundgesetz, Anm. 2 zu Art. 4), dass sie dem Gesetzgeber lediglich den Erlass von Vorschriften verbieten, die sich gegen eine bestimmte Konfession oder Weltanschauung als solche richten. Der Grundrechtskläger fühlt sich aber durch § 123 Abs. 2 RAO und § 6 Abs. 3 des Befreiungsschlussgesetzes insofern verletzt, als seine politische Betätigung im
- Reich die Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit ausschließen soll. Gerade nach dieser Richtung hin ist aber das Grundrecht der Überzeugungsfreiheit nicht gewährleistet. Die Rechtsauffassung, die zu dem inhaltsgleichen Grundrecht des Art. 4 GG vertreten wird, geht vielmehr dahin, dass Handlungen, die sonst allgemein vom Gesetzgeber missbilligt werden, nicht unter den Schutz der Überzeugungsfreiheit fallen. Insoweit kann der Grundrechtskläger sich daher nicht auf eine Verletzung des in Art. 9 HV gewährten Grundrechts und auch nicht darauf berufen, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege, wenn die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit an einer politischen Handlungsweise , die ihm zur Last gelegt wird, scheitert. Randnummer 13 3) Die Berufung des Klägers auf das in Art. 22 Abs. 3 HV ausgesprochene Verbot der Doppelbestrafung ist vom Blickpunkt der konkreten Normenkontrolle aus dahin zu verstehen, dass der Kläger sich gegen die seiner Meinung nach durch die angegriffenen Normen der RAO und des Befreiungsschlussgesetzes eröffnete Möglichkeit wendet, ihn trotz vorausgegangenem Spruchkammerverfahren durch Berufsbeschränkungen noch einmal zu bestrafen. Indes gilt dieses Verbot der Doppelbestrafung nicht für Verfahren, die unter anderen als kriminellen Gesichtspunkten anhängig gemacht worden sind, wie durch die Regelung des Art. 103 Abs. 3 GG bestätigt worden ist (vgl. Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz Seite 97 und Nebinger, Kommentar zur Verfassung für Württemberg-Baden Seite 20, Anm. 3 zu Art. 4). Randnummer 14 Ob jene Berufsbeschränkungen, wenn sie als Straf- oder Sühnemaßnahmen angesprochen werden, gleichzeitig auch eine Rückwirkung einschließen, kann dahingestellt bleiben, weil auch das Verbot der Rückwirkung sich nur auf kriminelle Strafen bezieht. In den einzelnen Absätzen des Art. 22 HV kann der Begriff der "Strafe", wie er vorstehend der Auslegung des Abs. 3 zugrunde gelegt worden ist, nicht verschiedene Bedeutung haben. Randnummer 15 4) Der Hinweis des Klägers, er sei auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 24 als Notar nicht entlassen, sondern lediglich suspendiert und habe nach Abschluss des für ihn günstigen Spruchkammerverfahrens nunmehr Anspruch auf Wiederbestellung, liegt außerhalb des Rahmens der von ihm begehrten Normenkontrolle. Insoweit greift der Kläger nicht die Norm sondern den versagenden Verwaltungsakt an, worüber zu befinden ausschließlich Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist. Randnummer 16 Der Antrag war daher gemäß § 21 StGHG als offenbar unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021801
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