Leitsatz Art. 17 Abs. 2 HV ist gemäß Art. 31 GG aufgehoben. Eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ist nicht mehr begründet Tenor Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Anfechtungskläger ist am ... von der Gemeindevertretung von ... zum hauptamtlichen Bürgermeister gewählt worden. Auf Anweisung des Hessischen Ministers des Innern hat der Landrat von ... durch Verfügung vom 29.1.1951 die Wahl nach § 109 der Hessischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 10 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) beanstandet. Die Beanstandung ist damit begründet worden, der neugewählte Bürgermeister sei Mitglied der KPD und nehme somit an Zusammenschlüssen und Bestrebungen teil, die darauf abzielten, das demokratische Gedankengut und die demokratischen Einrichtungen herabzusetzen, in ihrer Wirksamkeit zu behindern oder zu beseitigen; dieses Verhalten sei nach § 10 Abs. 3 HBG mit einem öffentlichen Dienstverhältnis unvereinbar. Randnummer 2 Gegen diese Verfügung hat der Anfechtungskläger am 6.2.1951 bei dem Landrat des Landkreises ... Einspruch eingelegt, über den ... nicht entschieden worden ist, und am
- April 1951 bei dem Verwaltungsgericht in ... Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Randnummer 3 Ob die Mitgliedschaft bei der KPD nach § 10 Abs. 3 mit einem öffentlichen Dienstverhältnis unvereinbar sei, ergebe sich lediglich aus den klaren und eindeutigen Bestimmungen des Grundgesetzes. Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfe niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden; Art. 5 Abs. 1 GG. der mit Art. 11 HV übereinstimme, gebe jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Daraus folge das Recht, seine Meinung auch durch die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei zum Ausdruck zu bringen, solange diese Partei nicht auf Grund des Art. 21 GG durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt sei. Randnummer 4 Durch Schriftsatz vom
- August 1951 hat der Anfechtungsgegner die Beanstandungsverfügung weiter noch damit begründet, dass der Anfechtungskläger führendes Mitglied der KPD und sogar Vorsitzender der Ortsgruppe der KPD in ... sei. Er beteilige sich ununterbrochen an der von der KPD und ihren Tarnorganisationen aufgezogenen Volksbefragungsaktion gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines Friedensvertrages im Jahre
- Er nehme Hausbesuche bei den Einwohnern von ... und Umgebung vor, führe Listen bei sich und fordere zur Einzeichnung in diese Listen auf. Bei einer dieser Unterschriftensammlungen sei er von der Polizei aufgegriffen, seine Personalien seien festgestellt und das mitgeführte Material ihm abgenommen worden. Die Bundesregierung habe die von der KPD und ihren Tarnorganisationen inszenierte Volksbefragung als gegen das Grundgesetz verstoßend erklärt, weil diese Aktion auf eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sei. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass ein Mann, der sich an dieser Aktion beteilige, nicht die Voraussetzungen erfülle, die das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treuverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) verlange. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 48 Abs. 2 StGHG vom Staatsgerichtshof das eingangs erwähnte Gutachten erbeten. Randnummer 6 Für das Verwaltungsgericht, das über die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu befinden hat, kann es nur auf die Feststellung ankommen, ob gegenüber dem Anfechtungskläger der Verfassungsschutz, auf den er sich beruft, gemäß Art. 17 Abs. 1 HV hinfällig geworden ist. Der Anfechtungskläger soll die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit missbraucht und hierdurch den verfassungsmäßigen Zustand angegriffen oder gefährdet haben. Randnummer 7 Diese in den genannten Artikeln 11 und 15 HV gewährten Grundrechte sind aber den Grundrechten der Artikel 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG inhaltsgleich. Auch versagt im Falle ihres Missbrauchs der Verfassungsschutz nach Art. 18 GG in gleicher Weise, wie nach Art. 17 Abs. 1 HV . (So auch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 27.7.51 in P. St. 94 und 95). – Ebenso ist nach Art. 1 HV und Art. 3 Abs. 1 GG das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz als Landes- und Bundesgrundrecht inhaltsgleich. Es bedeutet in diesem Zusammenhang, dass allen Menschen die Grundrechte in gleicher Weise zukommen und niemand von ihnen ausgeschlossen sein darf (vgl. Coing Grundzüge der Rechtsphilosophie Berlin 1950 S. 176). Im Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte es daher keiner Fragestellung bedurft, ob neben einer Verletzung der dort angeführten Grundrechte auch das Gleichheitsprinzip verletzt ist. Randnummer 8 Lassen aber die Grenzen, die nach Art. 17 Abs. 1 HV und 18 GG für die genannten, inhaltsgleichen Grundrechte dem Verfassungsschutz gesetzt sind, keine unterschiedliche Behandlung erkennen, so erhebt sich die Frage, ob nach Art. 17 Abs. 2 HV der Staatsgerichtshof oder nach Art. 18 GG das Bundesverfassungsgericht über das Versagen jenes Schutzes zu befinden hat. Randnummer 9 Zu dieser Frage hat der Staatsgerichtshof bereits in den erwähnten zu P. St. 94 und 95 getroffenen Entscheidungen dahin Stellung genommen, dass allein für seine Zuständigkeit bestimmend ist, inwieweit bei inhaltsgleichen Grundrechten Art. 31 GG zur Anwendung kommen muss. Unter Hinweis hierauf ist in den Gründen beider Entscheidungen wörtlich Folgendes ausgeführt worden: Randnummer 10 "Nach dieser Vorschrift verfallen Landesgesetze, die mit dem Bundesgesetz inhaltlich übereinstimmen, nicht minder als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen, der Aufhebung (vgl. Bonner Kommentar Anm. II 1 b zu Art. 142 GG). ––– Die Ausnahmevorschrift des Art. 142 GG setzt aber, wie mittels Umkehrschlusses zu folgern ist, die auf das Landes grundrecht sich beziehenden Vorschriften gemäß Art. 31 GG nur insoweit außer Kraft, als sie der Regelung des GG widersprechen (vgl. Bonner Kommentar Anm. II 2 a zu Art. 142 GG). Randnummer 11 Ein solcher Widerspruch liegt offensichtlich zwischen den Grundrechtsbestimmungen des Art. 17 Abs. 2 HV einerseits und des Art. 18 Satz 2 GG andererseits vor. Nach ersterer Vorschrift befindet über den Tatbestand missbräuchlicher Ausnutzung der einschlägigen Grundrechte allein der Staatsgerichtshof, nach letzterer allein das Bundesverfassungsgericht. Randnummer 12 Ob die verfassungsrichterliche Entscheidung hierbei konstitutive oder nur deklaratorische Wirkung hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht begründet, vielmehr Art. 17 Abs. 2 HV gemäß Art. 31 GG aufgehoben (ebenso Süsterhemm– Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Anm. 2 c zu Art. 133)." Randnummer 13 Bei der hier vertretenen Rechtsauffassung muss der Staatsgerichtshof weiterhin verbleiben. Aus ihr hat er noch in einer Entscheidung vom 7.12.51 (P. St. 106) die Folgerzug gezogen, dass auch eine Verwaltungsbehörde nicht mehr, wie es § 45 Abs. 1 StGHG vorsieht, den Staatsgerichtshof anrufen kann, wenn sie einen rechtserheblichen Missbrauch inhaltsgleicher Bundes- und Landesgrundrechte geltend machen will. Randnummer 14 Versagt aber die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs, über solchen Missbrauch als erkennendes Gericht zu entscheiden, so kann er auch nicht gutachtlich zur Frage gehört werden, ob infolge Missbrauchs eine Begrenzung des Verfassungsschutzes eingetreten, deshalb eine Grundrechtsverletzung nicht begangen ist. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021802