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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 118 Beschluss Art. 133 HV gibt dem Gericht die Möglichkeit, im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits über ein

Leitsatz Art. 133 HV gibt dem Gericht die Möglichkeit, im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits über eine Vorfrage eine Entscheidung des Verfassungsgerichts herbeizuführen. Tenor Die Sache wird an das Verwaltungsgericht in Kassel zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Das Finanzamt Bad Hersfeld hat mit Bescheid vom 5.XI.1951 den Einheitswert für das Grundstück des ... in ... von 37500 auf 25300 DM und dementsprechend auch den Grundsteuermessbetrag herabgesetzt. Der Magistrat hat durch Bescheid vom 12.11.1951 den ermäßigten Grundsteuermessbetrag für das Grundstück ab 1.IV.1951 in Ansatz gebracht. Der Steuerpflichtige vertritt den Standpunkt, der niedrigere Grundsteuermessbetrag müsse mit Rückwirkung ab 21.VI.1948 gelten. Er hat daher gemäß § 48 a VGG beim Landrat in Bad Hersfeld Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt vom 12.XI.1951 eingelegt. Der beim Landrat gebildete Einspruchs- und Beschwerdeausschuss hat nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 7.I.1952 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil der ermäßigte Steuermessbetrag ab 1.IV.1949 gelte. Der Landrat hat den Beschluss nicht beanstandet. Randnummer 2 Gegen den Beschluss vom 7.I.1952, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, hat der Magistrat am 30.I.1952 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht in Kassel erhoben. Einen Beklagten hat der Magistrat nicht benannt, auch keinen besonderen Klageantrag gestellt. Seinem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass er die Aufhebung des Beschlusses vom 7.I.1952 aus Rechtsgründen begehrt. Das Verwaltungsgericht sieht die Klage als gegen das Land Hessen, vertreten durch den Landrat in Bad Hersfeld, gerichtet an. Es hat am 25.II.1952, ohne den Anfechtungsgegner gehört zu haben, beschlossen: Randnummer 3 1) Das Verfahren wird ausgesetzt, weil das Gericht die §§ 40 a und 48 a VGG, soweit sie sich auf Beschwerden in Selbstverwaltungsangelegenheiten der kreisangehörigen Gemeinden beziehen, für verfassungswidrig hält. Randnummer 4 2) Die Bedenken des Gerichts gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften sind dem Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofs zwecks Herbeiführung einer Entscheidung des Hess. Staatsgerichtshofs mitzuteilen. Randnummer 5 In den Gründen führt das Verwaltungsgericht aus, durch den § 40 a VGG sei in einer Streitsache der Verwaltungsrechtsweg immer dann abgeschnitten, wenn der Landrat den Beschluss des Beschwerdeausschusses nicht beanstande. Es sei also allein in die Hand des Landrats gelegt, ob eine Entscheidung des Ausschusses sofort rechtswirksam werde oder im Verwaltungsstreitverfahren nachgeprüft werden könne. Darin erblickt das Gericht die Verfassungswidrigkeit der §§ 40 a und 48 a, soweit sie sich auf Selbstverwaltungsangelegenheiten der kreisangehörigen Gemeinden beziehen. Ob eine Entscheidung rechtswirksam wird oder nicht, könne aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus nicht in das Ermessen eines Beamten gestellt werden. Die bezeichneten Vorschriften ständen außerdem im Widerspruch zu Art 137 HV , der das Recht der Selbstverwaltung den Gemeinden gewährleiste; die Staatsaufsicht habe sich darauf zu beschränken, dass die Gemeinde ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen führt. Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden werde aber beeinträchtigt, wenn ihnen nicht die Möglichkeit gegeben sei, ihre Ansprüche gegen Dritte, mögen sie zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art sein, vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Diese Beeinträchtigung könne insbesondere, wenn es sich um Gemeindesteuern, Gebühren und Beiträge handle, schwerwiegende Nachteile zur Folge haben. Die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen ergebe sich schließlich auch daraus, dass die Beschwerdeausschüsse bei den Landräten in der Regel auch über Ermessensfragen in Kommunalsachen der Gemeinde entscheiden; in Ermessensfragen sei jedoch die Gemeinde nach der Verfassung souverän. Randnummer 6 Der Präsident des Hess. Verwaltungsgerichtshofs hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß Art 133 HV dem Staatsgerichtshof zum Zwecke einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der bezeichneten Vorschriften vorgelegt. Randnummer 7 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen mit dem Antrage zu erkennen, dass Art 6 des Gesetzes zur Änderung des VGG vom 30.VI.1949 GVBl. S. 79, durch welchen § 48 a eingefügt wurde, gegen Art 137 HV verstoße und ungültig sei. Randnummer 8 II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist verfahrensrechtlich ausdrücklich auf Art 100 GG und auf Art 133 HV sowie auf § 41 StGHG gestützt. Da er materiell nur von einer Verletzung des Landesverfassungsrechts, nämlich des Art 137 HV . ausgeht, ist die Zuständigkeit des Hess. Staatsgerichtshofs begründet (Art 100 Abs. 1 GG). Nach Art 133 HV kann ein Gericht eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbeiführen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt. Das Verwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, dass es bei der von ihm zu treffenden Entscheidung auch darauf ankomme, ob die §§ 40 a, 48 a VGG der Verfassung entsprechen. Seien nämlich diese Bestimmungen verfassungsmäßig, so sei die Klage der Stadt Bad Hersfeld als unzulässig abzuweisen. Seien sie dagegen verfassungswidrig, dann sei dem Steuerpflichtigen gegen den Steuerbescheid nicht die Beschwerde an den Landrat, sondern der Einspruch beim Magistrat gegeben und gegen dessen Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (§§ 69, 70 Preuß. Kommunalabg. Ges. vom 14.VII.1893 – Pr. Ges. S. Seite 134). Randnummer 9 Indes kann auf dem vom Verwaltungsgericht eingeschlagenen Wege eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Gültigkeit der §§ 40 a, 48 a VGG, wenigstens derzeitig, nicht herbeigeführt werden. Art 133 HV gibt ebenso wie Art 100 GG dem Gericht nur die Möglichkeit, im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits über eine Vorfrage eine Entscheidung des Verfassungsgerichts herbeizuführen (sog. Inzidentkontrolle im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle, die von den in § 17 Abs. 2 StGHG genannten Antragstellern veranlasst werden kann; vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs vom 4.VIII.1950 über die Gültigkeit von Vorschriften des Betriebsrätegesetzes P. St. 62 Ziff. VI 2 b, abgedruckt StA. 1950 Beilage 7 zu Nr. 37). Diese Voraussetzung ist dadurch erfüllt, dass die Stadt Bad Hersfeld gegen die Entscheidung des Einspruchs- und Beschwerdeausschusses Anfechtungsklage erhoben hat. Das Verwaltungsgericht muss sich nun darüber schlüssig werden, ob die auf Beschwerde des Steuerpflichtigen ergangene Entscheidung des Einspruchs- und Beschwerdeausschusses einen gegenüber der Anfechtungsklägerin ergangenen Verwaltungsakt darstellt (§§ 22, 35 Abs. 1 VGG). Verneint das Gericht diese Frage, so wird es die Klage abweisen müssen, sodass die Verfassungsmäßigkeit der §§ 40 a, 48 a VGG von ihm gar nicht zu erörtern ist. Bejaht es dagegen die Frage, so ist vorerst nicht ersichtlich, warum dem Verfahren nicht Fortgang gegeben werden soll. Es kommt also darauf an, wie die Beschlüsse der Einspruchs- und Beschwerdeausschüsse verwaltungsrechtlich zu bewerten sind. Der Staatsgerichtshof ist für diese Entscheidung nicht zuständig. Randnummer 10 Die Sache war daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021805

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