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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 99 Beschluss 1. Anträge, die im Wege der Grundrechtsklage für den hessischen Bürger schlechthin die Anerkenn

Leitsatz 1. Anträge, die im Wege der Grundrechtsklage für den hessischen Bürger schlechthin die Anerkennung eines bestimmten, verfahrensmäßig festzustellenden Rechtsschutzes erstreben, gehen über den Wirkungsbereich der Grundrechtsklage hinaus. Verlangt wird eine gegenwärtige (aktuelle) Verletzung von Grundrechten, während ein bloß "virtuelles" Betroffenwerden nicht ausreicht. 2. Es liegt im Wesen der Grundrechte, dass sie ihre Schranken in der bei gesetzmäßiger Verwaltung für die Ausübung der Staatsgewalt den öffentlichen Organen eingeräumten Selbständigkeit und Verantwortung finden. Solche den Grundrechten inhärenten Schranken treten ebenso bei der in die staatsbürgerliche Individualsphäre eingreifenden Entscheidungsbefugnis des Richters wie in dem vorausgehenden, vom erkennenden Richter geleiteten Verfahren in Erscheinung. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 300.– DM festgesetzt und ist von der Antragstellerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Gegen den Ehemann der Grundrechtsklägerin, ... in ..., schwebte dort ein Spruchkammerverfahren, das in erster Instanz nach 7 Verhandlungstagen mit einem am 29.VII.1948 verkündeten Spruch seinen Abschluss fand, wonach ... in die Gruppe II der Belasteten des Befreiungsgesetzes vom 5.III.1946 eingestuft wurde. Randnummer 2 Diese Entscheidung wurde seitens der Berufungskammer ... mit Spruch vom 7.IV.1949 aufgehoben; das Verfahren wurde mit der Begründung, dass ... vom Gesetz nicht betroffen sei, eingestellt. Randnummer 3 In den Gründen des letztgenannten Spruchs wird die "charakterliche Beurteilung", welche der Betroffene durch die Spruchkammer erfahren hat, als "willkürlich" bezeichnet und von ihr gesagt, dass sie "der Begründung in tatsächlicher Beziehung entbehre". Randnummer 4 Vorsitzender der erstinstanzlichen Spruchkammer war ein ..., der im Laufe des Jahres 1950 – den genauen Zeitpunkt ergeben die Akten nicht – aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Randnummer 5 In der schriftlichen Spruchbegründung sind von ... sämtliche im Spruchkammerverfahren gegen ... erhobenen Anschuldigungen ausführlich behandelt worden. Es erübrigt sich, auf diese Anschuldigungen, die sich in erster Linie mit einer von ... während des letzten Krieges in ... als Leiter der dortigen Preisüberwachungsstelle ausgeübten Tätigkeit befassen, näher einzugehen. Randnummer 6 Wesentlich ist nur, dass nach dieser Spruchbegründung ... auch beschuldigt worden ist, "eine Halbjüdin bei der Gestapo denunziert zu haben", womit die Ehefrau ..., eine Hausgenossin der Eheleute ..., gemeint war. Randnummer 7 Zu dieser Anschuldigung ist von ... kurze Zeit vor der auf den 13.V.1948 anberaumten Spruchkammerverhandlung, nämlich am 5.V.1948, die Ehefrau ... als Zeugin vernommen worden. Ein Grund für diese die spätere Verhandlung vorwegnehmende Beweiserhebung ist nicht erkennbar. Randnummer 8 Auch das Vernehmungsprotokoll ist sehr ausführlich, lässt aber nicht ersehen, welche Bewandtnis es mit jener dem ... vorgeworfenen Denunziation gehabt haben soll. Randnummer 9 Frau ..., die sich im Protokoll als "Halbjüdin" bezeichnet, will nach ihrer Aussage eine "unfreundliche Haltung" der Ehefrau ... ihr gegenüber im September 1943 bemerkt haben. Vorhaltungen, welche die Ehefrau ... als Luftschutzwart des gemeinsam bewohnten Hauses wegen nicht luftschutzgemäßen Verhaltens der Ehefrau ... gemacht haben will, sollen überdies wenige Tage später für die Ehefrau ... eine Vorladung der Gestapo zur Folge gehabt haben. Als Frau ... auf die Ladung hin erschienen sei, will sie von einem Gestapo-Beamten mit den Worten: "Sie sind lagerreif!" empfangen worden sein. Die hierauf folgende Vernehmung sei mit Aufnahme eines Protokolls des Inhalts abgeschlossen worden, dass sie "als Mischling ersten Grades" sich habe verpflichten müssen, "in Zukunft sich arischen Volksgenossen gegenüber zurückhaltend zu benehmen". Eine Bitte der Frau ..., über ihren Zusammenstoß mit Frau ... noch andere Hausbewohner zu vernehmen, soll von dem Gestapo-Beamten mit dem Bemerken, dass er hierzu keine Zeit habe, zurückgewiesen worden sein. Randnummer 10 Von dieser Darstellung der Frau ... leitet zu der gegen den Ehemann ... erhobenen Beschuldigung eine im Verhandlungsprotokoll der Spruchkammer niedergelegte Aussage des Ehemanns ... über, der aus Äußerungen des in Frage kommenden Gestapo-Beamten den Schluss gezogen haben will, dass nicht die Ehefrau ..., vielmehr deren Ehemann, also der Betroffene des Spruchkammerverfahrens, Anzeiger gewesen sei. Randnummer 11 Eine dahingehende Feststellung ist jedoch im Spruchkammerverfahren gegen ... nicht getroffen, allerdings in der Spruchbegründung von ... hervorgehoben worden, es sei "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Betroffene der Denunziant gewesen ist". Randnummer 12 Zu dieser Beschuldigung ist am 13.V.1948, dem ersten Tage der Spruchkammerverhandlung, auch die Ehefrau des Betroffenen als Zeugin vernommen worden. Das Sitzungsprotokoll enthält über ihre Vernehmung eine Niederschrift, die jedenfalls erkennen lässt, dass es hierbei dem Kammervorsitzenden ... darauf ankam, die Frage zu klären, ob die Ehefrau ... jemals ihrem Unwillen darüber Ausdruck gegeben hat, dass Frau ... als "Nichtarierin" die Tätigkeit eines Luftschutzwarts ausübte. Randnummer 13 Belastend erschien hierbei wohl, dass eine in der Nachbarschaft der Eheleute ... und ... wohnhafte Ehefrau ... gegenüber einer anderen Nachbarin Ehefrau ... sich dahin geäußert haben soll, dass "Frau ... tatsächlich seinerzeit sich über die Eigenschaft der Frau ... als Luftschutzwart geärgert und darüber gesprochen habe". Randnummer 14 Die in der Spruchkammerverhandlung im Anschluss an die Ehefrau ... vernommene, ... Jahre alte Ehefrau ... hat erklärt, dass sie im Auftrage der Frauenschaft, welche die Frau ... als Halbjüdin nicht für den Posten eines Luftschutzwarts für geeignet befunden, diesen Posten der Frau ... angeboten habe, die jedoch nicht zur Übernahme bereit gewesen sei. Den "genaueren Inhalt" des hierüber mit Frau ... geführten Gesprächs wollte Frau ... nach ihrer damaligen Bekundung "nicht mehr wissen". Randnummer 15 Zu dem in der Spruchkammerverhandlung für wesentlich gehaltenen zwischen Frau ... und Frau ... über Frau ... geführten Gespräch, sowie den Umständen, welche zu diesem Gespräch geführt haben, ist seitens der Frau ... ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 13.V.1948 folgendes bekundet worden: Randnummer 16 "Es kam zu Differenzen mit der Familie .... Frau ... war Luftschutzwartin unseres Hauses. Ich habe damals keinen Anstoß genommen, dass eine Halbjüdin (Frau ...) Luftschutzwartin unseres Hauses war. Mit anderen Leuten habe ich nicht darüber gesprochen. Es stimmt nicht, dass ich Frau ... gegenüber meinen Unwillen darüber kundgetan habe, dass eine Halbjüdin einen derartigen Posten inne hat. Frau ... kam zu mir und sagte, dass die Partei es nicht gern sehe, dass eine Halbjüdin Luftschutzwartin ist, ich sollte doch das Amt übernehmen. Ich habe dies aber unter der Begründung abgelehnt, dass ich mich nicht dazu eignen würde." Randnummer 17 Zu dieser Vernehmung ist über das Verhalten des Kammervorsitzenden ... in einem an das Min. f. pol. Befr. gerichteten Schreiben der Frau ... vom 2.IX.1948 Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden. Randnummer 18 In ihren wesentlichen Teilen hat die Beschwerdeschrift folgenden Wortlaut: Randnummer 19 "In dem gegen meinen Mann durchgeführten Spruchkammerverfahren wurde ich am ersten Verhandlungstage, den 13. Mai, als Zeugin vernommen. Es handelte sich um die Frage, ob jemand an der Tatsache Anstoß genommen habe, dass Frau ... als Halbjüdin während der Kriegsjahre das Amt eines Luftschutzwarts im Hause ... wahrgenommen habe. Ich bekundete, dass eines Tages Frau ..., ebenfalls in der ... wohnhaft, zu mir gekommen sei mit dem Vorschlag, an Stelle der Frau ... das Amt als Luftschutzwart zu übernehmen, da es nicht gern gesehen werde. dass Frau ... als Halbjüdin diesen Posten inne habe. Ich lehnte diesen Vorschlag ab und trat dafür ein, dass Frau ... weiterhin dieses Amt behalte. Bei dieser Aussage unterbrach mich der Vorsitzende ... mit den Worten: "Das ist nicht wahr!" Randnummer 20 Kurz darauf wurde Frau ... selbst vernommen. Sie bestätigte meine Aussage, womit sie sich gewissermaßen selbst belastete. Auf die Frage des öffentlichen Klägers, wer ihr den Auftrag zu diesem Vorgehen gegeben habe, antwortete Frau ...: "Die Frauenschaftsführerin Frau ...." Randnummer 21 Um meinem Mann während der schwebenden Verhandlungen keine Schwierigkeiten zu verursachen, habe ich bisher von einer Beschwerde über diese beleidigende Bezweifelung meiner wahrheitsgemäßen Zeugenbekundung abgesehen. Ich muss aber heute nach Abschluss des Verfahrens in der ersten Instanz diese Beschwerde erheben und zwar auch deshalb, weil Herr ... in der schriftlichen Spruchbegründung erneut gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit und Sachlichkeit in der gleichen Angelegenheit verstoßen hat." Randnummer 22 Hinsichtlich dieser Spruchbegründung wird insbesondere gerügt, dass ... als Verfasser derselben "eine Zeugenaussage zweiter Hand", nämlich diejenige der ... "zitiert", hingegen "die Originalaussage der Frau ... weggelassen" habe. Randnummer 23 Im Anschluss hieran wird ein weiterer Beschwerdepunkt mit folgenden Worten angebracht: Randnummer 24 "Einem Vorsitzenden, der zweimal in der gleichen Sache so offenbar gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit und Sachlichkeit verstoßen hat, kann ich das Recht nicht zubilligen, meine eigene Glaubwürdigkeit abfällig zu beurteilen. Er tut dies auf Seite 12 der Spruchbegründung mit den Worten: Randnummer 25 "Den Bekundungen der Ehefrau des Betroffenen ... konnte auch nur eine bedingte Glaubwürdigkeit beigemessen werden." Randnummer 26 Wenn ich auch naturgemäß als Ehefrau an dem Ausgang des Verfahrens gegen meinen Mann interessiert bin, so bin ich doch meiner Pflicht zu einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage im vollen Masse bewusst." Randnummer 27 Mit Schreiben des Min. f. pol. Befr. vom 5.X.1948 wurde auf diese Beschwerde erwidert, dass Randnummer 28 "das Ministerium es vermeiden möchte, irgendwie in der Sache Stellung zu nehmen, so lange das Verfahren vor der Spruch- bzw. Berufungskammer keinen endgültigen Abschluss gefunden hat." Randnummer 29 Mit einem weiteren Schreiben vom 11.X.1948 wendet sich Frau ... wiederum an den Min. f. pol. Befr.. In diesem Schreiben erklärt sie folgendes: Randnummer 30 "Erst nach Abschluss des Verfahrens in der ersten Instanz erfuhr ich, dass die Frau des Spruchkammervorsitzenden ... mit der wichtigen Belastungszeugin Frau ... persönlich bekannt ist. Es ist nunmehr die ausgesprochene Voreingenommenheit des Herrn ... zu Gunsten von Herrn und Frau ... leichter verständlich. Ich bitte, diesen Umstand bei der in Aussicht gestellten späteren Beurteilung des Sachverhalts mit zu berücksichtigen." Randnummer 31 Hierauf schaltet sich mit weiteren an das Min. f. pol. Befr. gerichteten Eingaben der Ehemann ... namens seiner Ehefrau ein. Randnummer 32 So schreibt ... am 25.IV.1949: Randnummer 33 "Im Vertrauen auf die Dienstaufsicht des Befreiungsministeriums hat meine Frau auf die damals mögliche Privatklage gegen Herrn ... wegen Beleidigung verzichtet und sich auf die Beschwerde vom 2.IX.1948 beschränkt. Ich möchte daher bitten, das Befreiungsministerium möge Herrn ... zur Zurücknahme seiner beleidigenden Äußerung: "Das ist nicht wahr!" veranlassen. Mit der Erfüllung dieser eigentlich selbstverständlichen und längst fälligen Anstandsverpflichtung würde Herr ... nur einen kleinen Teil desjenigen Schadens wiedergutmachen, den er durch sein Verhalten in meinem Verfahren der Gesundheit und der Nervenkraft meiner Frau zugefügt hat." Randnummer 34 Am 20.VI.1949 ergeht hierauf an ... folgender Bescheid der Rechtsabteilung des genannten Ministeriums: Randnummer 35 "Die Abteilung Rechtsaufsicht sieht sich nicht in der Lage, im Sinne Ihres Schreibens vom 25.IV.1949 an den Herrn Vorsitzenden ... heranzutreten. Eine formale Beleidigung liegt nicht vor. Die Beanstandung der Verhandlungsführung des Vorsitzenden in Bezug auf die mündliche Äußerung gegenüber einer Zeugin würde, wie Sie mir zugeben werden, unzulässig sein. Randnummer 36 Wenn Ihre Gattin in der Eingabe vom 2.IX.1948 ferner beanstandet hat, dass in der schriftlichen Spruchbegründung von einer nur "bedingten Glaubwürdigkeit" die Rede ist, so liegt darin keine Beleidigung, sondern eine Ansicht der Spruchkammer, die nicht beanstandet werden kann. Der Ausdruck "bedingte Glaubwürdigkeit" bezieht sich auf die Tatsache, dass die Zeugin Ihnen als Ehefrau nahe steht und dass deshalb die Zeugenaussage vorsichtig zu bewerten sei. Eine Beleidigung kann hierin nicht erblickt werden." Randnummer 37 Es folgen nunmehr längere Ausführungen des ... in einem Schreiben vom 4.VII.1949, worin gegenüber dem in letzten Bescheide vertretenen Standpunkt mit folgenden Worten zum ersten Mal eine dem ... zur Last fallende Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird: Randnummer 38 "Ob im strafrechtlichen Sinn eine Formalbeleidigung gegeben ist oder nicht, erscheint unerheblich, weil es sich hier um die dienstaufsichtsrechtliche Überwachung des Verhaltens des Herrn ... handelt. Er hat m. E. gegen die Bestimmung der Hessischen Verfassung verstoßen, welche lautet (Art 3): "Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar." Diese Vorschrift bindet als Grundrechtssatz den Richter und die Verwaltung unmittelbar ( Art 26 HV )." Randnummer 39 Ferner heißt es in diesem Schreiben wörtlich: Randnummer 40 "Sollten Sie danach wider Erwarten eine dienstaufsichtsrechtliche Einwirkung auf Herrn Spruchkammervorsitzenden ... wiederum ablehnen, so bitte ich, mir einen mit der Verwaltungsklage anfechtbaren Einspruchsbescheid zu erteilen." Randnummer 41 Der hierauf mit Erlass vom 7.VII.1949 erteilte Bescheid lautet wie folgt: Randnummer 42 "Ich sehe mich nicht in der Lage, meinen Bescheid vom 20.VI.1949 abzuändern. Einen mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbaren Bescheid gibt es in Fällen vorliegender Art nach geltendem Recht nicht. Randnummer 43 Ich betrachte die Angelegenheit als erledigt und bitte von weiteren Eingaben abzusehen." Randnummer 44 Nach dieser endgültigen Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde hat nunmehr mit Klageschrift vom 27.VII.1949 ... in Vollmacht seiner Ehefrau wegen der beiden genannten Bescheide vom 20.VI. und 7.VII.1949 gegen das Land Hessen, vertreten durch das Min. f. pol. Befr. Anfechtungsklage beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben, der gemäß § 136 VGG die Klage dem Verwaltungsgericht ... zur zuständigen Entscheidung übersandt hat. Randnummer 45 Die Anträge der Anfechtungsklägerin lauten wie folgt: 1) die beiden Schreiben des Befreiungsministeriums vom 20.VI.1949 und vom 7.VII.1949 (A III – 21/48) aufzuheben, und 2) das Befreiungsministerium für verpflichtet zu erklären, Randnummer 46

  1. a)wegen des durch die Schreiben vom 2.IX.1948 und vom 11.X.1948 beanstandeten Verhaltens des Spruchkammervorsitzenden Herrn ... in ... als Dienstaufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 3 Befr. Ges.) Ermittlungen einzuleiten, und Randnummer 47
  2. b)wenn sich dabei die in den beiden Beschwerdeschreiben vorgetragenen Tatsachen bestätigen, angemessene dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Spruchkammervorsitzenden Herrn ... zu treffen. 3) die Kosten des Rechtsstreits dem Lande Hessen aufzuerlegen." Randnummer 48 Mit Vorbescheid vom 12.VIII.1949 hat das genannte Verwaltungsgericht die Klage gemäß § 55 Abs. 4 VGG "wegen offenbarer Unbegründetheit" zurückgewiesen und der Anfechtungsklägerin die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt. Randnummer 49 In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. folgendes ausgeführt: Randnummer 50 "Durch die Weigerung des Min. f. pol. Befr., gegen den Spruchkammervorsitzenden ... dienststrafrechtlich vorzugehen, werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Anfechtungsklägerin verletzt. Die Entscheidung, ob gegen einen Beamten wegen Amtspflichtverletzung Dienstmaßnahmen zu ergreifen sind, ist ausschließlich Sache des freien, pflichtmäßigen Ermessens der Dienstaufsichtsbehörde. Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf dienststrafrechtliche Verfolgung besteht nicht. Randnummer 51 Auch das Verhalten des Spruchkammervorsitzenden ... kann nicht zum Gegenstand einer Klage beim Verwaltungsgericht gemacht werden, da die Verwaltungsgerichte nicht befugt sind, jeden durch das Verhalten eines Beamten verursachten Eingriff in die private Rechtssphäre des Betroffenen zu überprüfen. Lediglich Verwaltungsakte oder die Unterlassung von Verwaltungsakten, auf deren Vornahme jemand einen Rechtsanspruch zu haben behauptet, können zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemacht werden. Das beanstandete Verhalten des Spruchkammervorsitzenden ... ist jedoch kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine die Anfechtungsklägerin evtl. in ihrer Ehre verletzende gelegentliche Äußerung, die selbständige Rechtswirkungen verwaltungsrechtlichen Charakters nicht auslöst. Es steht der Klägerin frei, gegen den Spruchkammervorsitzenden Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen oder ggf. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Randnummer 52 Ohne der Entscheidung der ordentlichen Gerichte vorgreifen zu wollen, ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Spruchkammervorsitzende in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat, wenn er die Anfechtungsklägerin auf die seiner Ansicht nach vermeintliche Unrichtigkeit ihrer Aussage hingewiesen hat. Eine Rechtsverfolgung dürfte daher auch bei den ordentlichen Gerichten kaum Aussicht auf Erfolg haben." Randnummer 53 Gegenüber diesem Vorbescheid hat Frau ... durch ihren Ehemann mit Schreiben vom 1.IX.1949 gemäß § 55 Abs. 2 VGG fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Randnummer 54 Zur Begründung des Antrags wird am Schluss längerer Ausführungen folgendes erklärt: Randnummer 55 "Es war in der Klageschrift behauptet worden, dass das Verhalten des Spruchkammervorsitzenden ... gegen Grundrechtsvorschriften der Hessischen Verfassung verstoßen habe. M. E. ist es ein Missbrauch des pflichtgemäßen Ermessens der Dienstaufsichtsbehörde, wenn sie es ablehnt, ein solch schwerwiegendes Vorbringen auch nur durch Anhörung des Beschuldigten zu klären und es von vornherein ablehnt, in einem solchen Fall von ihrer dienstaufsichtsrechtlichen Befugnis Gebrauch zu machen." Randnummer 56 Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in ... hat am 26.IX.1949 stattgefunden. Es wurden die Anträge der Anfechtungsklage gestellt, der Antrag zu 1) aber noch auf die Aufhebung eines weiteren persönlich vom geschäftsführenden Minister f. pol. Befr. gezeichneten, die früheren Bescheide uneingeschränkt bestätigenden Erlasses vom 31.VIII.1949 ausgedehnt. Randnummer 57 Durch ein im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündetes Urteil ist die Klage der ... abgewiesen worden. Randnummer 58 In der Urteilsbegründung heißt es u. a.: Randnummer 59 "Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit nicht bejahen können, da nach dem eigenen Vorbringen der Anfechtungsklägerin nicht ersichtlich ist, dass in irgendeiner Form nach Maßgabe des öffentlichen Rechts das Verhalten des Spruchkammervorsitzenden in ihre öffentlich-rechtliche Rechtssphäre eingreift. Randnummer 60 .... Randnummer 61 Die Eröffnung eines Dienststrafverfahrens hängt ausschließlich von der freien Willensentschließung des Dienstherrn des Betroffenen ab. Nicht einmal bei strafrechtlicher Verurteilung eines Beamten ist die Dienstbehörde verpflichtet, ein Dienststrafverfahren einzuleiten. Sie hat nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. ... Randnummer 62 Obwohl das Verwaltungsgericht zur Frage der Ordnungsmäßigkeit des Verhaltens des Spruchkammervorsitzenden nicht Stellung zu nehmen braucht, hält es sich im Interesse der Vermeidung weiterer unnötiger Prozesse bei den ordentlichen und Strafgerichten dennoch für verpflichtet, festzustellen, dass auch seiner Ansicht nach es einem Richter nicht verwehrt werden darf, seiner Meinung über den Wert einer Zeugenaussage in einer sachlich einwandfreien und nicht beleidigenden Form Ausdruck zu geben." Randnummer 63 Gegen dieses Urteil hat die Anfechtungsklägerin durch ihren Ehemann mit Schreiben vom 23.XI.1949 fristgerecht Berufung eingelegt. Randnummer 64 Zur Berufungsbegründung wird u. a. ausgeführt: Randnummer 65 "Art 26 der Hessischen Verfassung bindet nicht nur den einzelnen Amtsträger, sondern auch seine Dienstaufsichtsbehörde. Daraus ergibt sich, dass der einzelne Staatsbürger ein subjektives öffentliches Recht darauf hat, dass die Dienstaufsichtsbehörde sich ihm gegenüber grundrechtsgemäß verhält. Sie mag zwar einen weiten Ermessensspielraum bei ihren Entschließungen haben. Aus Art 26 der Hessischen Verfassung ergibt sich jedoch ihre Rechtspflicht, ihr Ermessen grundrechtsgemäß auszuüben, also eine ihr vorgetragene Grundrechtsverletzung zu prüfen und angemessen zu ahnden. Kommt die Dienstaufsichtsbehörde dieser ihrer rechtlichen Verpflichtung nicht nach, so ist das Verwaltungsgericht berufen, den verletzten Grundrechtsansprüchen des einzelnen Bürgers Geltung zu verschaffen." Randnummer 66 Die Berufung ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.V.1951 auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen worden. Randnummer 67 Die Urteilsgründe rechtfertigen diese Entscheidung wie folgt: Randnummer 68 "Auch wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe, die Behörde, die eine Verletzung eines verfassungsmäßig geschützten Rechts durch einen ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbediensteten dulde, übe die ihr anvertraute öffentliche Gewalt selbst verfassungswidrig aus, wäre damit nicht dargetan, dass der Bürger hierdurch in einem subjektiv- öffentlichen Recht verletzt wäre. Zwar haben die Grundrechte gemäß Art 26 HV und Art 1 Abs. 3 GG jetzt die Bedeutung subjektiver Rechte. Werden sie verletzt, so stellt die Rechtsordnung je nach der Art des verletzten Rechts dem Bürger verschiedene Rechtswege zur Verfügung, die geschehene Verletzung zu ahnden oder weitere Verletzungen zu verhindern. Auf Rechtsschutz hat der Bürger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch und zwar dann, wenn die Verletzung durch die öffentliche Gewalt begangen ist ( Art 2 Abs. 3 HV , Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ... Die Ehre des einzelnen Bürgers ist zwar ein subjektives, aber kein öffentliches Recht. Die Rechtsordnung schützt sie durch das Strafrecht. Dementsprechend besteht bei ihrer Verletzung die Möglichkeit strafrichterlicher Verfolgung. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin, falls sie glaubte, in ihrer Ehre verletzt zu sein, der Rechtsweg des ordentlichen Strafverfahrens gegen den Spruchkammervorsitzenden ... offen. Die Klägerin hat, wie sie selbst vorträgt, versäumt, diesen Rechtsweg rechtzeitig zu beschreiten." Randnummer 69 Dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Grundrechtsklage vom 16.VII.1951 von der Frau ... mit den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Anträgen angefochten worden. Es wird in der Begründung geltend gemacht, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen über den Charakter der persönlichen Ehre des Staatsbürgers als eines subjektiven, aber nicht öffentlichen Rechts mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Widerspruch setze, auch die Grundrechte der Hessischen Verfassung verletze. Wörtlich heißt es in der Antragsbegründung: Randnummer 70 "Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verkennt die Bedeutung des Grundrechts aus Art 3 HV als eines subjektiven-öffentlichen Rechts des Bürgers auch insofern, als es meint, dass den Erfordernissen dieses Grundrechtssatzes Genüge getan sei, wenn gegen Verstöße öffentlich Bediensteter gegen Art 3 HV die ordentliche Strafjustiz angerufen werden könne. Das strafrechtliche Verbot, die Ehre eines anderen zu verletzen, richtet sich an alle Mitbürger, es erschöpft sich im Negativen, es verlangt nur ein Unterlassen. Die Verpflichtung der öffentlich Bediensteten und der Behörden aus dem Grundrecht des Bürgers ( Art 3 HV ) geht viel weiter: Es geht auf ein Achten (für den einzelnen Amtsträger) und auf ein Schützen (für die Dienstaufsichtsbehörde); in beiden Fällen geht die Pflicht auf ein positives Verhalten, ggf. auf Wiedergutmachung, keineswegs auf bloßes Unterlassen. ... Weder der strafrechtliche Ehrenschutz noch die zivilrechtliche Klage auf Leistung von geldlichem Schadensersatz gegen den Staat ( Art 136 HV ) bietet einen geeigneten Rechtsbehelf, wenn es dem Bürger lediglich darum geht, eine amtliche Äußerung, die ihn in seiner Ehre und Würde beeinträchtigt, als inhaltlich unzutreffend zurückgenommen bzw. richtiggestellt zu sehen. Hier steht vielmehr der verwaltungsgerichtlich verfolgbare, subjektive, öffentliche Grundrechtsanspruch aus Art 3 HV zur Verfügung, der, falls es nicht zu einer Richtigstellung durch die Behörde des unmittelbar verantwortlichen Amtsträgers kommt, durch das subjektive öffentliche Recht des Bürgers gegen die Dienstaufsichtsbehörde ergänzt wird, eine zur Wahrung des Grundrechts des Bürgers geeignete Entscheidung zu treffen." Randnummer 71 Der Landesanwalt und der Minister der Justiz haben sich in Schriftsätzen vom 27.IX. bzw. 26.X.1951 zu den mit der Grundrechtsklage gestellten Anträgen geäußert. Randnummer 72 Der Landesanwalt hat in seinem Schriftsatz erklärt, dass er sich dem Verfahren anschließe. Randnummer 73 II. A Dem Klagevorbringen der Grundrechtsklägerin ist zu entnehmen, dass von ihr die Verletzung eines formellen und eines materiellen Grundrechts geltend gemacht werden soll. Randnummer 74 Nur in diesem Sinne kann der aus §§ 45 Abs. 2, 49 Abs. 2 StGHG abgeleitete Antrag zu 1) der Klageschrift verstanden werden. Randnummer 75 Offen bleibt allerdings die Frage, was mit diesem Antrag praktisch für die Grundrechtsklägerin erreicht, welchem Rechtsschutzinteresse derselben also genügt werden soll, nachdem ... bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen, wozu der Anfechtungsgegner dieses Verfahrens verpflichtet werden soll, mithin überhaupt nicht mehr in Frage kommen. Randnummer 76 Ersichtlich verlagert sich aber die von der Grundrechtsklägerin für das verfassungsgerichtliche Verfahren erstrebte Zielsetzung über jedes Individualinteresse hinaus in Richtung auf die Anträge zu 2) und 3), mit denen sich die Antragsbegründung vornehmlich befasst. Randnummer 77 Indes können derartige Anträge im Rahmen der hessischen Grundrechtsklage nicht zugelassen werden. Gleiches gilt auch für den in §§ 90 ff. BVerfGG geregelten, als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf, der, wie sich aus der Fassung des § 90 Abs. 1 daselbst ergibt, seinem Wesen nach völlig mit der Grundrechtsklage des § 45 Abs. 2 StGHG übereinstimmt. Anträge aber, wie die genannten, welche im Wege der Grundrechtsklage für den "hessischen Bürger" schlechthin die Anerkennung eines bestimmten, verfahrensmäßig festzulegenden Rechtsschutzes erstreben, gehen weit über den Wirkungsbereich dieser Rechtsbehelfe hinaus. Verlangt werden muss vielmehr "eine gegenwärtige ( aktuelle ) Verletzung" von Grundrechten, "worüber nur von Fall zu Fall entschieden werden kann," während ein bloßes "virtuelles Betroffenwerden des Staatsbürgers," das "fast stets zu bejahen wäre," nur das Verfahren "im Ergebnis zu einer Popularklage ausweiten" würde (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.XII.1951 – BVerfG 1, 97 – in NJW 1952 S. 297 –). Hierbei wird nicht verkannt, dass im bayer. Verfassungsrecht gegensätzlich zum hessischen und Bundesverfassungsrecht nach Art 98 Satz 4 bayer. Verf. vbd. mit § 54 d. bayer. Ges. über den VerfGH vom 22.VII.1949 einer Popularklage jener Art Raum gelassen ist. Randnummer 78 B. Bei dem formellen Grundrecht, das gerade im Hinblick auf die von der Grundrechtsklägerin erhobene, jedoch erfolglos gebliebene, verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage Berücksichtigung verdient, handelt es sich um die inhaltlich mit Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG übereinstimmende sogen. "Generalklausel" des Art 2 Abs. 3 HV . Randnummer 79 Der Grundrechtscharakter dieser Klausel wird kaum zu leugnen sein (vgl. Wernicke in Bonner Kommentar Erl. II 4 zu Art 19 GG). Indes ergeben sich für den konkreten Fall schon Zweifel, ob der von der Klägerin beschrittene Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt einen "Rechtsweg" im Sinne der letztgenannten Grundrechtsbestimmungen darstellt. Sehr wohl könnte allein der "Gerichtsweg", d. h. "der Weg zum Richter" als der hier vorgesehene Rechtsweg gelten (vgl. Wernicke a. a. O. Erl. II 4 f zu Art 19 GG). Folgt man dieser Auffassung, würde sich die Klägerin, wenn sie mit ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde und dem mit der Ablehnung dieser Beschwerde befassten, verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug erfolglos geblieben ist, schon deshalb nicht darauf berufen können, in dem ihr durch Art 2 Abs. 3 HV gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Denn der ordentliche Rechtsweg war ihr nicht versperrt. Randnummer 80 C. Als materielles Grundrecht, das nach der Antragsbegründung verletzt sein soll, wird ausdrücklich dasjenige der "Ehre" und "Würde" genannt, wie es durch Art 3 HV gewährleistet ist. Randnummer 81 Hierzu sei im Einzelnen folgendes angeführt:
  3. a)Die Antragsberechtigung unterliegt bereits prozessualen Bedenken. Randnummer 82 Nach § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Randnummer 83 Welche Gerichte im Sinne dieser Vorschrift als für den Ehrenschutz "zuständig" gelten müssen, kann nicht zweifelhaft sein. In Frage kommen allein die ordentlichen Gerichte, nämlich für den strafrechtlichen Schutz, wie er vornehmlich in den §§ 185 ff StGB gewährt wird, die Straf gerichte, für den zivilrechtlichen Schutz die Zivil gerichte. Randnummer 84 Andererseits bleiben von der Zuständigkeit der Verwaltungs gerichte eben diejenigen Streitsachen ausgeschlossen, worüber jene ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (vgl. Hufnagl, Verwaltungsgerichtsbarkeit München und Berlin 1950, S. 113). Der Verwaltungsgerichtshof erfüllt mithin keinesfalls die Verfahrensvoraussetzung des § 48 Abs. 3 StGHG , das höchste "in der Sache" d. h. für den Ehrenschutz zuständige Gericht zu sein. Randnummer 85 Wenn auch ein besonderer Anlass, der Klägerin unter dem Gesichtspunkt jener erweiterten Anwendungsmöglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG , welche der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.IV.1950 (P. St. 41), 10.XI.1950 (P. St. 73) und 15.II.1952 (P. St. 72) gelten lässt, eine Antragsberechtigung zuzubilligen, nicht gegeben sein mag, soll trotzdem jener Verfahrensmangel nicht allein die Zurückweisung der Anträge rechtfertigen.
  4. b)Seitens des MindJ wird eine für die Begründetheit des Antrags zu 1) der Grundrechtsklage entscheidende Bedeutung der Frage beigemessen, ob der von ... gegen die Klägerin erhobene Vorwurf objektiv berechtigt war oder nicht. Randnummer 86 Ähnlich verlangt auch der LA, wenn jener Antrag begründet sein soll, eine "Feststellung" dass "die Zeugenaussage der Klägerin doch der Wahrheit entspricht." Randnummer 87 Richtig mag sein, dass das von der Klägerin erstrebte Ziel eine Ehrenrettung ähnlich derjenigen ist, welche etwa mit einer aus § 186 StGB angestrengten Privatklage erreicht werden kann. Randnummer 88 Dieser an sich verständlichen Zielsetzung hier entgegenzukommen, wäre gleichwohl verfehlt. Randnummer 89 Es liegt im Wesen der von rechtspolitischer Sicht aus immer noch als "Gegenrechte gegen die Staatsgewalt" anerkannten Grundrechte, dass sie ihre Schranken in der bei gesetzmäßiger Verwaltung für die Ausübung der Staatsgewalt den öffentlichen Organen eingeräumten Selbständigkeit und Verantwortung finden (vgl. Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern, München 1948, S. 176 und 181). Randnummer 90 Solche den Grundrechten inhärenten Schranken treten ebenso bei der in die staatsbürgerliche Individualssphäre eingreifenden Entscheidungs befugnis des Richters, wie häufig schon beim vorausgehenden, vom erkennenden Richter geleiteten Verfahren in Erscheinung, das Eingriffe dieser Art nicht minder zulässt. Randnummer 91 Ohne Unterschied sind aber diese richterlichen Funktionen vom Prinzip sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit des Richters beherrscht, wo hierfür, wie nach Art 126 Abs. 2 HV und Art 97 Abs. 1 GG eine verfassungsmäßige Garantie vorhanden ist.
  5. c)Wenn also im Rahmen richterlicher Tätigkeit Eingriffe der oben gekennzeichneten Art stattgefunden haben, dürfen sie grundsätzlich keinen Anlass geben, Maßnahmen im Dienstaufsichtswege zu treffen, insbesondere etwa, von hier nicht in Frage kommenden Formalbeleidigungen abgesehen, eine "Zurücknahme" richterlicher Meinungsäußerungen herbeizuführen.
  6. d)Im vorliegenden Fall könnte allerdings hierzu noch die Frage aufgeworfen werden, ob ... als Spruchkammervorsitzender tatsächlich ein aus richterlicher Gewalt abgeleitetes Amt versehen hat. Diese Frage ist jedoch unbedenklich zu bejahen. Randnummer 92 Nach Art 27 Abs. 1 des Befreiungsgesetzes vom 5.III.1946 sind die Mitglieder der Spruch- und Berufungskammern "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen." Damit ist schon den Funktionen ihres Amtes dasjenige Kennzeichen richterlicher Tätigkeit verliehen, das ihren dienstlichen Meinungsäußerungen gegenüber zwangsläufig jeden staatsbürgerlichen Ehrenschutz einschränkt.
  7. e)Eine andere Frage ist, ob ... etwa durch seine im Laufe der mündlichen Verhandlung vorweggenommene Bewertung einer für die Spruchfindung als bedeutsam erachteten Zeugenaussage wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt, mithin durch unrechtmäßige Handhabung seines Amtes Dienstaufsichtsmaßnahmen herausgefordert hat. Randnummer 93 Grundsätze solchen Inhalts bestehen indes nicht, würden praktisch auch gar nicht aufgestellt werden können, weil bei sachgemäßer Verhandlungsführung sehr wohl Fälle denkbar sind, in denen Vorhaltungen gleicher oder ähnlicher Art geboten erscheinen. Randnummer 94 Dieserhalb eine Maßregelung auch nur zu erwägen, würde nichts anderes als verfassungswidrige Loslösung vom Prinzip richterlicher Unabhängigkeit bedeuten. Randnummer 95 Ebenso abwegig wäre es, ... als Verfasser der Spruchbegründung deshalb zur Verantwortung zu ziehen, weil er der Klägerin nur eine "bedingte Glaubwürdigkeit" zugebilligt hat.
  8. f)Dass hiernach der Klägerin, welche beteuert, bei der Wahrheit geblieben zu sein, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zugemutet werden muss, die beanstandete, richterliche Äußerung hinzunehmen, ist nicht auf eine Grundrechtsv erletzung , vielmehr auf Schranken eines Grundrechts zurückzuführen, die im Interesse richterlicher Unabhängigkeit weder ausgeräumt werden können, noch dürfen. Randnummer 96 Gleichzeitig erhellt, dass ein Versuch, im Rahmen der angestrengten Grundrechtsklage den Wahrheitswert jener Zeugenaussage zu ergründen, sinnwidrig wäre.
  9. g)Unerheblich ist aber auch, ob im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von den hier erörterten oder anderen rechtlichen Gesichtspunkten aus eine für die Grundrechtsklägerin ungünstige Entscheidung getroffen worden ist. Randnummer 97 Nachdem sich die Unzulässigkeit der Klageanträge zu 2) und 3) ergeben hat, kann es auf die im angefochtenen Urteil grundsätzlich vertretene Rechtsmeinung für die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht ankommen. Randnummer 98 III. Demgemäß rechtfertigt sich die aus § 21 Abs. 1 StGHG abgeleitete Entscheidung, wonach die Anträge der Grundrechtsklage als offenbar unbegründet zurückzuweisen sind. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021806

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