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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 116 Beschluss Im Hinblick auf § 48 StGHG bedingt die Anrufung des Staatsgerichtshofs grundsätzlich, dass zuv

Leitsatz Im Hinblick auf § 48 StGHG bedingt die Anrufung des Staatsgerichtshofs grundsätzlich, dass zuvor bei den Gerichten um nichts anderes gestritten worden ist als um die angebliche Grundrechtsverletzung. Tenor Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.– DM festgesetzt und ist von der Antragstellerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin, die vor dem Zusammenbruch in dem zurzeit polnisch verwalteten Ostgebiet als ... tätig war, wurde durch Beschäftigungsauftrag des Regierungspräsidenten in ... vom 26.VIII.1947 ab 1.X.1947 bei der ...-Schule in ... in den hessischen Schuldienst berufen, wo sie jedoch nur im Oktober 1947 Verwendung fand. Randnummer 2 Trotz eines nachher, nämlich am 11.XI.1947, zwischen der Klägerin und dem Leiter der ...-Schule in ..., als bevollmächtigtem Vertreter des Landes Hessen, getroffenen, mit der Überschrift: "Dienstvertrag" versehenen Abkommens wurde die Klägerin nicht weiter beschäftigt. Hierzu trug jedenfalls der Umstand bei, dass die Klägerin einer zum 1.XI.1947 erfolgten Versetzung an das Realgymnasium in ... nicht Folge geleistet hatte. Deshalb wurde auch der ihr für jenes Realgymnasium erteilte Lehrauftrag mit Verfügung des Regierungspräsidenten vom 13.XI.1947 zurückgenommen. Randnummer 3 Unter Hinweis darauf, dass sie als Beamtin nicht aus ihrer Stellung in ... hätte entfernt werden dürfen, erhob die Klägerin gegen das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Kultus und Unterricht, Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, Randnummer 4 festzustellen, dass das durch Erlass – gemeint ist die oben genannte Verfügung des Regierungspräsidenten – vom 26.VIII.1947 begründete Beschäftigungsverhältnis bei der ...-Schule mit den daraus resultierenden Ansprüchen auf Gehalt und Anrechnung der Dienstzeiten noch bestehe, Randnummer 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zwischen der Klägerin und dem beklagten Land Hessen begründeten Beschäftigungsverhältnis ein dem bürgerlichen Recht angehöriges Angestelltenverhältnis, also einen Dienstvertrag erblickt und die Klage als im Verwaltungsrechtsweg unzulässig abgewiesen. Randnummer 6 Auf die von der Klägerin darauf wiederum gegen das Land Hessen vor dem Arbeitsgericht in ... mit ähnlicher Begründung wie vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18.VIII.1950 festgestellt, dass ein zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit begründetes Dienstverhältnis am 31.XII.1947 beendet worden sei. Mit dem weitergehenden Feststellungsantrag wurde die Klägerin abgewiesen. Randnummer 7 Zur Begründung der von ihr gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegten Berufung wiederholte die Klägerin ihr früheres Vorbringen und im wesentlichen auch den erstinstanzlichen Antrag, den ihr Prozessbevollmächtigter, nachdem die Klägerin bis zum 31.XII.1947 nachbesoldet worden war, dahin formulierte, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin vom 1.I.1948 bis 31.X.1950 das ihr nach der Vergütungsgruppe TOA III zustehende Gehalt von monatlich DM 368,86 netto, entsprechend DM 502,46 brutto, zu zahlen, Randnummer 9 hilfsweise festzustellen, dass das am 1.II.1947 begonnene Dienstverhältnis noch bestehe. Randnummer 10 Das Landesarbeitsgericht, das ebenso wie das Arbeitsgericht in ... nur von dienstvertraglich, nicht beamtenrechtlich begründeten Ansprüchen der Klägerin ausging, entschied, dass eine Kündigung durch den Beklagten frühestens zum 30.VI.1948, und zwar mit Schreiben des Ministers für Kultus und Unterricht vom 19.II.1948, erfolgt sei. Demgemäß verurteilte es den Beklagten am 9.X.1951 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung der bis zum 30.VI.1948 fällig gewordenen Beträge und wies im übrigen die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.XII.1951 zugestellt. Randnummer 11 Wenige Tage darauf reichte die Klägerin gegen die Mitglieder der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts Dienstaufsichtsbeschwerde ein, die mit Bescheid vom 5.II.1952 zurückgewiesen wurde. Ein Antrag der Klägerin, ihr für ein gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14.II.1952 (der Klägerin zugestellt am 16.II.1952) abschlägig beschieden. Randnummer 12 Mit ihrem am 26.II.1952 eingegangenen Schriftsatz vom 22.II.1952 erhob die Klägerin nunmehr vor dem Staatsgerichtshof Klage, mit den aus dem entscheidenden Teil dieses Beschlusses ersichtlichen Anträgen. Als Ostvertriebene erblickt sie in ihrer Entlassung aus dem Schuldienst eine Benachteiligung gegenüber einheimischen Schulamtsbewerbern. Randnummer 13 Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat namens des Beklagten um Zurückweisung der Anträge gebeten. Randnummer 14 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen Randnummer 15 II. Den gestellten Anträgen war der Erfolg zu versagen. Randnummer 16

  1. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihre Entlassung sei mit Art 3 des Grundgesetzes unvereinbar, ist der Staatsgerichtshof zur Entscheidung nicht berufen, weil er nur über Verletzungen der Hessischen Verfassung zu befinden hat. Randnummer 17
  2. Soweit sich die Klägerin auf die hessischen Flüchtlingsgesetze beruft, handelt es sich um einfache Gesetze, nicht aber um Grundrechtsnormen der Verfassung. Nur über deren Verletzung hat aber nach Art 131 HV der Staatsgerichtshof zu entscheiden. Randnummer 18
  3. Gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 12.XII.1947 (GVBl. 1948 S. 3) kann zwar jedermann, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht Verletzt sei, zur Verteidigung dieses Grundrechts den Staatsgerichtshof anrufen. Nach dessen ständiger Rechtsprechung bedingt aber die Anrufung des Staatsgerichtshofs im Hinblick auf die Vorschriften des § 48 StGHG grundsätzlich, dass zuvor bei den ordentlichen oder den Verwaltungs- oder auch den Arbeitsgerichten um nichts anderes , als eben um die angebliche Grundrechtsverletzung gestritten werden kann ( § 48 Abs. 1 StGHG ), gestritten wird (Abs. 2) oder gestritten worden ist (Abs. 3). Randnummer 19 Demgegenüber ist, wie aus den im verwaltungsgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträgen sowie den Urteilsbegründungen zweifelsfrei hervorgeht, in jenen Verfahren nur um die Frage gestritten worden, ob der Klägerin beamtenrechtliche oder dienstvertragliche Ansprüche zustanden und zu welchem Tage das am 1.X.1947 begonnene Beschäftigungsverhältnis als gekündigt anzusehen war. Auf angebliche Verletzung der unter Ziff. 1 der im Tenor dieses Beschlusses genannten in Art 1 und 2 HV gewährten Grundrechte war in keinem Fall das Verfahren beschränkt. Randnummer 20
  4. Selbst wenn aber das als verletzt bezeichnete Grundrecht den Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens gebildet hätte, so wäre gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anträge gewesen, dass die Klägerin diese Anträge innerhalb eines Monats seit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gestellt hätte. Randnummer 21 Diese Frist aber hat die Klägerin versäumt; denn das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist am 18.XII.1951 zugestellt worden, ihr Antrag beim Staatsgerichtshof jedoch erst am 26.II.1952 eingegangen. Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass ihre Dienstaufsichtsbeschwerde erst mit Bescheid vom 5.II.1952 und ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens sogar erst am 14.II.1952 (zugestellt am 16.II.1952) abschlägig beschieden worden seien, so verkennt sie, dass es sich bei der Entscheidung im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG lediglich um die letztinstanzliche Sach entscheidung handelt. Diese aber war, wie bereits hervorgehoben, schon am 18.XII.1951 zugestellt. Randnummer 22
  5. Der Antrag der Klägerin, sie wieder in ihr Amt einzusetzen, musste zurückgewiesen werden, weil der StGH zu einer solchen Maßnahme nicht befugt ist. Randnummer 23 Sämtliche Anträge waren daher gemäß § 21 StGHG als offenbar unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021807

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