Leitsatz Im Hinblick auf § 48 StGHG bedingt die Anrufung des Staatsgerichtshofs grundsätzlich, dass zuvor bei den Gerichten um nichts anderes gestritten worden ist als um die angebliche Grundrechtsverletzung. Tenor Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.– DM festgesetzt und ist von der Antragstellerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin, die vor dem Zusammenbruch in dem zurzeit polnisch verwalteten Ostgebiet als ... tätig war, wurde durch Beschäftigungsauftrag des Regierungspräsidenten in ... vom 26.VIII.1947 ab 1.X.1947 bei der ...-Schule in ... in den hessischen Schuldienst berufen, wo sie jedoch nur im Oktober 1947 Verwendung fand. Randnummer 2 Trotz eines nachher, nämlich am 11.XI.1947, zwischen der Klägerin und dem Leiter der ...-Schule in ..., als bevollmächtigtem Vertreter des Landes Hessen, getroffenen, mit der Überschrift: "Dienstvertrag" versehenen Abkommens wurde die Klägerin nicht weiter beschäftigt. Hierzu trug jedenfalls der Umstand bei, dass die Klägerin einer zum 1.XI.1947 erfolgten Versetzung an das Realgymnasium in ... nicht Folge geleistet hatte. Deshalb wurde auch der ihr für jenes Realgymnasium erteilte Lehrauftrag mit Verfügung des Regierungspräsidenten vom 13.XI.1947 zurückgenommen. Randnummer 3 Unter Hinweis darauf, dass sie als Beamtin nicht aus ihrer Stellung in ... hätte entfernt werden dürfen, erhob die Klägerin gegen das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Kultus und Unterricht, Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, Randnummer 4 festzustellen, dass das durch Erlass – gemeint ist die oben genannte Verfügung des Regierungspräsidenten – vom 26.VIII.1947 begründete Beschäftigungsverhältnis bei der ...-Schule mit den daraus resultierenden Ansprüchen auf Gehalt und Anrechnung der Dienstzeiten noch bestehe, Randnummer 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zwischen der Klägerin und dem beklagten Land Hessen begründeten Beschäftigungsverhältnis ein dem bürgerlichen Recht angehöriges Angestelltenverhältnis, also einen Dienstvertrag erblickt und die Klage als im Verwaltungsrechtsweg unzulässig abgewiesen. Randnummer 6 Auf die von der Klägerin darauf wiederum gegen das Land Hessen vor dem Arbeitsgericht in ... mit ähnlicher Begründung wie vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18.VIII.1950 festgestellt, dass ein zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit begründetes Dienstverhältnis am 31.XII.1947 beendet worden sei. Mit dem weitergehenden Feststellungsantrag wurde die Klägerin abgewiesen. Randnummer 7 Zur Begründung der von ihr gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegten Berufung wiederholte die Klägerin ihr früheres Vorbringen und im wesentlichen auch den erstinstanzlichen Antrag, den ihr Prozessbevollmächtigter, nachdem die Klägerin bis zum 31.XII.1947 nachbesoldet worden war, dahin formulierte, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin vom 1.I.1948 bis 31.X.1950 das ihr nach der Vergütungsgruppe TOA III zustehende Gehalt von monatlich DM 368,86 netto, entsprechend DM 502,46 brutto, zu zahlen, Randnummer 9 hilfsweise festzustellen, dass das am 1.II.1947 begonnene Dienstverhältnis noch bestehe. Randnummer 10 Das Landesarbeitsgericht, das ebenso wie das Arbeitsgericht in ... nur von dienstvertraglich, nicht beamtenrechtlich begründeten Ansprüchen der Klägerin ausging, entschied, dass eine Kündigung durch den Beklagten frühestens zum 30.VI.1948, und zwar mit Schreiben des Ministers für Kultus und Unterricht vom 19.II.1948, erfolgt sei. Demgemäß verurteilte es den Beklagten am 9.X.1951 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung der bis zum 30.VI.1948 fällig gewordenen Beträge und wies im übrigen die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.XII.1951 zugestellt. Randnummer 11 Wenige Tage darauf reichte die Klägerin gegen die Mitglieder der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts Dienstaufsichtsbeschwerde ein, die mit Bescheid vom 5.II.1952 zurückgewiesen wurde. Ein Antrag der Klägerin, ihr für ein gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14.II.1952 (der Klägerin zugestellt am 16.II.1952) abschlägig beschieden. Randnummer 12 Mit ihrem am 26.II.1952 eingegangenen Schriftsatz vom 22.II.1952 erhob die Klägerin nunmehr vor dem Staatsgerichtshof Klage, mit den aus dem entscheidenden Teil dieses Beschlusses ersichtlichen Anträgen. Als Ostvertriebene erblickt sie in ihrer Entlassung aus dem Schuldienst eine Benachteiligung gegenüber einheimischen Schulamtsbewerbern. Randnummer 13 Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat namens des Beklagten um Zurückweisung der Anträge gebeten. Randnummer 14 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen Randnummer 15 II. Den gestellten Anträgen war der Erfolg zu versagen. Randnummer 16
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