Leitsatz Es verstößt nicht gegen die Gleichheit vor dem Gesetz, wenn von einer Notarin verlangt wird, auf ihren Stempeln und Siegeln die Bezeichnung "Notarin" zu führen. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten werden auf 300.– DM festgesetzt; sie sind von der Antragstellerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin hatte bei dem Hessischen Minister der Justiz nachgesucht, zur "Notarin" bestellt zu werden. Diesem Antrage war durch Erlass vom 18.I.1951 entsprochen worden. In der Bestallungsurkunde heißt es, dass die Bestellung zur "Notarin" erfolge. Unter dem 26.I.1951 teilte die Antragstellerin dem Landgerichtspräsidenten in ... mit, dass sie als "Notarin" ihre Unterschrift, wie folgt, geben werde: "Dr. ..., Notarin". Die Antragstellerin beschaffte sich die zur Führung des Amtes erforderlichen Stempel und Siegel. Auf diesen heißt es: "Dr. ..., Notar, ...". An ihrer Kanzlei brachte die Antragstellerin das Amtsschild "Notar" an. Randnummer 2 Der Landgerichtspräsident in ... verlangte mit Verfügung vom 15.II.1951, dass die Antragstellerin auf ihren Stempeln und Siegeln die Bezeichnung "Notarin" zu führen habe, denn die Ernennung sei ausdrücklich zur "Notarin" erfolgt. Randnummer 3 Gegen diese Verfügung richtete sich die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 6.III.1951 sowie ihre Beschwerde vom 6.VIII.
- Die Beschwerde wurde durch den Oberlandesgerichtspräsidenten unter dem
- Januar 1952 – ... – als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 4 Hiergegen legte die Antragstellerin bei dem Hessischen Minister der Justiz Dienstaufsichtsbeschwerde ein mit dem Antrage, ihr die Amtsbezeichnung als Notar oder Notarin freizustellen. Der Minister der Justiz sah keinen Anlass, die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten aufzuheben. Randnummer 5 Gegen diesen Erlass des Ministers der Justiz vom 13.V.1952 richtet sich die vorliegende Grundrechtsklage. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Art 1 HV sowie des Art 3 Abs. 2 und 3 GG mit folgender Begründung: In allen gesetzlichen Bestimmungen, die auf das Notariat Bezug nähmen, sei nur von dem "Notar" die Rede. Deshalb bestehe für die Antragstellerin kein rechtlicher Zwang, ihre Amtsbezeichnung in der weiblichen Form zu führen. Ob die weibliche oder männliche Form als Amtsbezeichnung gewählt werde, sei allein eine sprachliche Ansichtssache. Wenn also die Antragstellerin in ihrer Bestallungsurkunde ausdrücklich zur "Notarin" ernannt worden sei, so habe dies keine konstituierende Wirkung in dem Sinne, dass sie zur Führung der weiblichen Amtsbezeichnung verpflichtet sei. Die biologische Verschiedenheit von Männern und Frauen dürfe keinen Anlass zu einer verschiedenartigen Behandlung geben; für Männer und Frauen sei gleiches Recht anzuwenden bzw. zu schaffen. Randnummer 6 Der Minister der Justiz führt in seiner Erwiderung vom 30.VIII.1952 aus: Randnummer 7 Der Erlass vom 13.V.1952 sei im Rahmen der Dienstaufsicht, also im Rahmen eines besonderen Gewaltverhältnisses ergangen. Dieses schließe die Geltendmachung von Grundrechten, die durch das besondere Gewaltverhältnis eingeschränkt seien, regelmäßig aus. Randnummer 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei eine Grundrechtsklage nur dann zulässig, wenn neben den §§ 45 Abs. 2 und 46 auch die Voraussetzungen des § 48 StGHG erfüllt seien. Im vorliegenden Falle könne lediglich § 48 Abs. 1 StGHG zur Anwendung kommen, da bisher ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig gewesen sei. Die Antragstellerin könne noch jetzt ein solches Verfahren in Gang bringen. Die Bedeutung der vorliegenden Sache gehe nicht über den Einzelfall hinaus, da die weiblichen Notare in Hessen sämtlich zur "Notarin" und nicht zum "Notar" bestellt worden seien und von 17 bestellten Notarinnen 16, d. h. also alle mit Ausnahme der Antragstellerin, Beanstandungen gegen die Art der Bestellung nicht erhoben hätten. Randnummer 9 Die Einwendungen seien nicht begründet. Art 1 HV besage lediglich, dass Männer und Frauen vor dem Gesetz einander gleichgestellt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Die verschiedene Behandlung der Geschlechter durch die Sitte werde durch ihre rechtliche Gleichstellung nicht aufgehoben. Bei der verschiedenen Art der Handhabung der Amtsbezeichnung bei Männern und Frauen handele es sich ausschließlich um eine Angelegenheit der Sprache, welche unabhängig von der Rechtsordnung eigenen Gesetzen unterstehe. Gegenstand des Rechtsstreits sei also nicht ein Grundrecht, sondern der Sprachgebrauch. Für eine Entscheidung über den Sprachgebrauch aber sei der Staatsgerichtshof nicht zuständig. Sämtliche weibliche Beamte und Richter der Justizverwaltung in Hessen führten ihre Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Dies gelte auch für die anderen Verwaltungszweige. Auch im Bund sei die weibliche Form üblich. Dasselbe müsse für die Rechtsanwälte und Notare gelten. Anders liege es nur, wenn nicht die Person, sondern die Behörde bezeichnet werden solle, z. B. wenn eine Frau das Amt als Minister, als Regierungspräsident, als Landrat bekleide. In diesen Fällen solle eben nicht die Person, die das Amt bekleidet, sondern die Behörde bezeichnet werden. Das Amt des Notars sei aber keine Behörde, die von der Person des Inhabers unabhängig sei, sondern ein Amt, das in Hessen nur einer bestimmten Person verliehen werde. Es sei an die Person des Notars gebunden und erlösche mit dessen Ausscheiden. Soweit in den gesetzlichen Bestimmungen lediglich von dem "Notar" die Rede sei, beruhe dies auf der Tatsache, dass diese Bestimmungen aus einer Zeit übernommen seien, in der die Frau nicht zu den öffentlichen Ämtern gelangen konnte. Randnummer 10 Dem Antrag war der Erfolg zu versagen. Randnummer 11 Wird der Staatsgerichtshof wegen einer angeblichen Grundrechtsverletzung angerufen, so sieht § 48 StGHG zwei Möglichkeiten vor: Ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig, so soll der Staatsgerichtshof den Antragsteller an das zuständige Gericht verweisen und die Sache dorthin abgeben. Der Staatsgerichtshof kann aber auch selbst entscheiden, jedoch nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint. Randnummer 12 Eine Verweisung der Antragstellerin an das zuständige Gericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG kam nicht in Frage, da die gegenüber der Antragstellerin als Notarin ergangene Verfügung des Landgerichtspräsidenten in ... vom
- Februar 1951 und ebenso der angefochtene Erlass des Hessischen Ministers der Justiz einen Akt der Dienstaufsicht und nicht einen Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes darstellten, gegen die eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht oder eine Klage vor dem ordentlichen Gericht gegeben wäre (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, München und Berlin 1950 S. 69). Randnummer 13 Auf der andern Seite konnte der Staatsgerichtshof auch nicht eine Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG in Betracht ziehen, da die Bedeutung der Sache über den Einzelfall nicht hinausgeht und ebenso wenig eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint insofern, als sämtliche in Hessen bestellten Notarinnen außer der Antragstellerin die gleiche Entscheidung des Ministers der Justiz angenommen haben. Die Bedeutung der Sache beschränkt sich damit auf den Einzelfall der Antragstellerin. Randnummer 14 Indes hätte auch aus sachlichen Gründen dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprechen werden können, da das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz durch den Minister der Justiz offensichtlich nicht verletzt worden war. Die Gleichheit vor dem Gesetz verlangte im vorliegenden Falle, dass die Antragstellerin unter den gleichen rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen das Amt des Notars erlangte wie jeder andere. Diesem Erfordernis hatte der Minister der Justiz durch seinen Erlass vom 18.I.1951 entsprochen. Gerade die Tatsache, dass der Minister der Justiz die Antragstellerin nicht zum Notar, sondern zur "Notarin" bestellte, Zeigt, dass er dem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz in richtiger Weise Geltung verschaffen wollte. Durch diese Art der Bestellung gab er zu erkennen, dass die Frauen den Männern gleichzustellen seien. Wäre umgekehrt die Antragstellerin nicht zur "Notarin" sondern zum "Notar" bestellt worden, hätte sie sich mit Recht durch die Außerachtlassung ihrer Eigenschaft als Frau, deren Gleichberechtigung durch die Verfassung gewährleistet ist, beschwert fühlen können. Es kommt hinzu, dass die Handhabung der Bestellung für Notarinnen derjenigen entspricht, die für weibliche Beamte und Richter sowohl in Hessen wie in der Bundesrepublik eingeführt und üblich ist. Hiernach ist unerfindlich, weshalb es geboten sein sollte, für eine Notarin die männliche Form der Amtsbezeichnung zuzulassen. Randnummer 15 Der unter Ziff. 1 des Antrags angefochtene Erlass des Hessischen Ministers der Justiz verletzt daher nicht das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz. Damit erledigt sich die unter Ziff. 2 des Antrags begehrte Feststellung. Randnummer 16 Der Antrag war daher gemäß § 21 Abs. 1 StGHG als offenbar unbegründet mit der Kostenfolge aus § 24 StGHG zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021810