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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 131 Beschluss 1. Auch Maßnahmen von Bundesbehörden, welche innerhalb des Landes Hessen getroffen worden sind

Leitsatz

  1. Auch Maßnahmen von Bundesbehörden, welche innerhalb des Landes Hessen getroffen worden sind, müssen auf eine erhobene Grundrechtsklage vom Staatsgerichtshof dahin überprüft werden, ob sie gegen das angeblich verletzte, in der Hessischen Verfassung gewährte Grundrecht verstoßen.
  2. Einfaches Bundesrecht geht nach Art. 31 GG auch dem Landesverfassungsrecht. Tenor Eine Entscheidung wird als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die verheirateten Antragstellerinnen waren Angestellte der Deutschen Bundespost. Unter Berufung auf § 17 der Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TOA) vom
  3. April 1938 (sog. Zölibatsklausel) teilte die Oberpostdirektion in ... ihnen an den vorstehend Ziffer I angegebenen Daten schriftlich mit, dass nach Feststellung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen mit Rücksicht auf das Gehalt ihrer Ehemänner ihre wirtschaftliche Versorgung als gesichert anzusehen sei und die Dienstverhältnisse der Antragstellerinnen ... und ... am 31.3.52, ... am 30.11.52 und ... am 31.12.51 erlöschten. Randnummer 2 Die Antragstellerinnen hatten vor dem Arbeitsgericht in ... Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeitsverhältnis über den ihnen mitgeteilten Termin hinaus fortbestehe. Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Deutschen Bundespost hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main die Urteile des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass die Entlassung nach § 17 TOA keine Kündigung sei und daher nicht unter das am 14.8.51 in Kraft getretene Kündigungsschutzgesetz falle. Gegen die Anwendung des § 17 TOA beständen keine Bedenken. Diese Vorschrift sei weder nationalsozialistischen Ursprungs noch durch Art. 1 und 4 der Hess. Verfassung (HV) außer Kraft gesetzt worden. Die TOA unterfalle mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes (GG), soweit sie sich auf das Postwesen beziehe, der Gesetzgebung des Bundes. § 17 TOA sei trotz Art. 3 GG durch Art. 117 Abs. 1 GG gedeckt. Randnummer 3 Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10.4.52 in Sachen der Antragstellerin ... wurde dieser am 19.6.52 zugestellt. Die Urteile vom 5.6.52 in Sachen der anderen Antragstellerinnen wurden diesen am 30.6.52 zugestellt. Randnummer 4 Die Antragstellerinnen haben hierauf mit einem von ihnen als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Antrag vom 17., eingegangen am 18.7.52, den Hess. Staatsgerichtshof angerufen. Sie fühlen sich durch die Maßnahmen der Deutschen Bundespost und die Urteile des Landesarbeitsgerichts in ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung ( Art. 1 HV ) verletzt. Unter Bezugnahme auf ein von Prof. Dr. ... erstattetes Gutachten führen sie aus, dass die Bundespost bei Erlass ihrer Maßnahmen an die Grundrechte der Hess. Verfassung gebunden gewesen sei. § 17 TOA sei durch die HV in vollem Umfange für das Hess. Staatsgebiet aufgehoben worden. Das später in Kraft getretene Grundgesetz habe an der für das Gebiet des Landes Hessen erfolgten Aufhebung nichts mehr ändern können. Sowohl die Entlassungsmaßnahmen als auch die Urteile des Landesarbeitsgerichts müssten wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden. Randnummer 5 Gleichzeitig haben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben und die Verletzung des Grundgesetzes gerügt. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen. Randnummer 6 Der Antragsgegner zu 1 hat beantragt, die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Randnummer 7 Er bestreitet nicht, dass der Staatsgerichtshof zur formellen Entscheidung zuständig sei, hält ihn jedoch zu einer sachlichen Entscheidung nicht für befugt. Zur Begründung führt er aus, § 17 TOA sei Bundesrecht geworden und gehe dem Hess. Landesverfassungsrecht vor. Randnummer 8 Der Antragsgegner zu 2 hat gleichfalls beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Landesanwalt hat erklärt, dass er nicht beabsichtige, sich dem Verfahren anzuschließen, da er die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht für gegeben halte. Randnummer 10 Die Prozessakten des Landesarbeitsgerichts haben vorgelegen. Randnummer 11 II.
  4. Der als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Antrag ist auf § 45 Abs. 2 StGHG gestützt. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass ein ihnen von der Hess. Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei (sog. Grundrechtsklage). Angefochten werden nach Ziff. I des Klageantrags die Entlassungsverfügungen der Deutschen Bundespost, nach Ziff. II die ergangenen Urteile des Landesarbeitsgerichts. Gemäß § 46 Abs. 3 a. a. O. ist im Hinblick auf Ziff. II des Antrags auch das Land Hessen Antragsgegner. Die in § 48 Abs. 3 a. a. O. für die Anrufung bestimmte Monatsfrist, welche von der Zustellung der Urteile des Landesarbeitsgerichts an rechnet, ist gewahrt. Randnummer 12
  5. Der Staatsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 HV i. Verb. mit § 45 Abs. 2 StGHG nur insoweit zuständig, als es sich um ein von der Hess. Verfassung gewährtes Grundrecht handelt (vgl. Urteil des StGHofs vom 7.7.50 – P. St. 62 –, StA. 1950 Nr. 37 Beilage 7 Ziff. VI c). Randnummer 13 Dies ist hier der Fall, da ausdrücklich Verletzung des Art. 1 HV gerügt wird. Es war daher zunächst zu prüfen, ob Art. 1, soweit er von der Gleichberechtigung der Geschlechter handelt, noch gilt. Dies ist, obwohl dasselbe Grundrecht auch in Art. 3 Abs. 2 GG bestimmt ist, zu bejahen, da nach Art. 142 GG Bestimmungen der Landesverfassung auch insoweit in Kraft bleiben, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 – 18 GG Grundrechte gewährleisten. Hierbei genügt anerkanntermaßen inhaltliche Übereinstimmung. Ob Art. 3 Abs. 2 GG wegen der zeitlichen Suspendierung durch Art. 117 GG eine geringere Garantie bietet als Art. 1 HV , kann dahingestellt bleiben. Denn nach dem Sinn des Art. 142 GG sind nur solche landesrechtlichen Bestimmungen aufgehoben, welche weniger stark als das Grundgesetz Grundrechte gewährleisten, nicht jedoch solche, die über das Grundgesetz hinausgehen (vgl. Holtkotten im Bonner Kommentar Art. 142 Erl. II 2 a). Randnummer 14
  6. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Entlassungen der Antragstellerinnen von der Deutschen Bundespost, also einer Bundesbehörde (Art. 87 Abs. 1 GG) ausgesprochen worden sind. Auch Maßnahmen einer Bundesbehörde, welche innerhalb des Landes Hessen getroffen worden sind, müssen auf eine erhobene Grundrechtsklage vom Staatsgerichtshof dahin überprüft werden, ob sie gegen das angeblich verletzte, in der HV gewährte Grundrecht verstoßen (vgl. Holtkotten ebenda Erl. II. 3 d, ebenso für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder § 11 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23.9.52 BGBl. I S. 625 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung). Randnummer 15
  7. Der Staatsgerichtshof ist jedoch zu einer sachlichen Prüfung nicht befugt, weil die TOA und insbesondere § 17 derselben für alle im Dienste des Bundes stehenden Personen – und dazu gehörten die Antragstellerinnen – Bundesrecht ist. Randnummer 16 Ob § 17, wie die Antragstellerinnen ausführen, durch die Hess. Verfassung, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aufgehoben worden ist, bedarf keiner Beurteilung. Denn jedenfalls ist § 17, was die Antragstellerinnen über – sehen haben, nach Erlass des Grundgesetzes für die Bundesangestellten wieder wirksam geworden. Das Bundespersonalgesetz vom 17.5.50 BGBl. S. 207 schreibt nämlich in § 6 für Dienstverträge mit Angestellten die sinngemäße Anwendung der TOA ausdrücklich vor. Dass hierzu auch § 17 gehört, ergibt sich überdies aus Ziff. I 9 b der
  8. DV zum BPersG. vom 17.6.50 BGBl. S. 274, wonach bei Anwendung des § 17 auf verheiratete weibliche Angestellte entsprechend den Durchführungsvorschriften für die Entlassung verheirateter weiblicher Beamter zu verfahren ist. Randnummer 17 Hiernach haben für die Angestellten der Deutschen Bundespost mit Inkrafttreten des BPersG. (16.6.50) die Vorschriften der TOA einschließlich des § 17 als bundesrechtliche Regelung ihrer Dienstverhältnisse zu gelten. Sie sind dadurch, dass das BPersG. ihre Anwendung vorschreibt, für diesen Personenkreis zum Bestandteil eines Bundesgesetzes geworden. Bundesrecht bricht nach Art. 31 GG aber Landesrecht. Unter Bundesrecht ist jede bundesgesetzliche Norm zu verstehen, unter Landesrecht auch die Landesverfassung. Dass ein einfaches Bundesgesetz dem Landesverfassungsrecht vorgeht, ist allgemein anerkannt (vgl. Dennewitz im Bonner Kommentar Art. 31 Erl. II 2). Randnummer 18 Die beantragte Entscheidung war daher als unzulässig abzulehnen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021811

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