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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 143 Beschluss 1. Landesrecht, das mit Bundesrecht inhaltlich übereinstimmt, verfällt gemäß Art. 31 GG ebenso

Leitsatz

  1. Landesrecht, das mit Bundesrecht inhaltlich übereinstimmt, verfällt gemäß Art. 31 GG ebenso der Aufhebung wie Landesgesetze, die dem Bundesgesetz widersprechen.
  2. Art. 53 HV , der die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage schützt, stimmt mit Art. 139 Weimarer Verfassung überein, der durch Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist. Mit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes ist Art. 53 HV aufgehoben. Tenor Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Hie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller begehren die Prüfung, ob einige Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 17.9.1952 (GVBl. 1952 S. 145) dem Art 53 der Hessischen Verfassung (HV) widersprechen. Randnummer 2 Nach Art 131 Abs. 2 HV sind die Antragsteller berechtigt, diese Entscheidung zu begehren, da sie mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten

(80)darstellen. Randnummer 3 Weil jedoch, um eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zu begründen, als Prüfungsmaßstab für die begehrte Entscheidung lediglich, eine Norm der HV in Frage kommen darf, ist zu prüfen, ob die einzige Norm dieser Verfassung, die nach der Antragsschrift verletzt sein könnte, nämlich diejenige des Art 53 HV noch einen gültigen Maßstab darstellt, oder mit Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) einer Bundesrechtsnorm weichen musste. Randnummer 4 Alsdann würde gegebenenfalls eine Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts diejenige des Staatsgerichtshofs abgelöst haben. Randnummer 5 II. Art 53 HV stimmt wörtlich mit Art 119 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 (WRY) überein der seinerseits durch Art 14 GG zum Bestandteil dieses Gesetzes geworden ist. Art 53 HV gilt also nur dann noch weiter, wenn er nicht als Landesrecht gemäß Art 31 GG der derogierenden Wirkung des Bundesrechts verfallen ist. Randnummer 6 Der Entstehungsgeschichte des Art 31 GG muss entnommen werden, dass man von dem "Wortlaut, der ... von der Weimarer Verfassung", d.i. von deren Art 13 Abs. 1, "überkommen ist und einen fest umrissenen Inhalt hat, weder abgehen noch ihn einschränken wollte" (Holtkotten, Bonner Kommentar, Ziff. I zu Art 142 GG). Der "festumrisséne Inhalt" des Art 13 Abs. 1 WRV aber bedeutet nach einer von Anschütz (Komm. zur WRV, 14. Auflage 1933, Bemerkung 3, Seite 103) gegebenen Formulierung, dass "Landesgesetze, die mit dem Bundesgesetz inhaltlich übereinstimmen, der Aufhebung nicht minder verfallen als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen (Holtkotten a.a.O. Ziff. II 1 b zu Art 142 GG, ebenso Riegelmann in "Bundesrecht und Bundesgesetzgebung", Bericht über die Weinheimer Tagung Oktober 1949, Seite 16). Randnummer 7 Diese Auffassung wird bestätigt durch die Vorschrift des Art 142 GG. Wenn die derogierende Wirkung des Art 31 GG bei übereinstimmendem Gesetzesinhalt ausgeschlossen wäre, hätte es der Vorschrift des Art 142 GG wonach einzelne mit Bundesgrundrechten übereinstimmende Landesgrundrechte in Kraft bleiben, nicht bedurft. Mit der Vorschrift des Art 142 GG sollte aber gerade erreicht werden, dass im Verfassungsrecht der Länder für den Grundrechtsschutz vorgesehene Rechtsinstitute (wie die bayerische Verfassungsbeschwerde und die hessische Grundrechtsklage) dadurch keine Einbusse erleiden, dass Landesgrundrechte, die solchem Schutze unterfallen, inhaltsgleichen Bundesgrundrechten weichen müssten (vgl. Holtkotten, aaO. Ziff. II 3 b zu Art 142 GG mit Hinweis auf Roemer, SJZ 1949, Seite 24 ff und 184 f; 1950 Seite 569 f). Randnummer 8 Der Auffassung von Dennewitz (Bonner Komm., Ziff. II 2 c Art 31 GG), "der Bonner Verfassungsgeber" habe "mit der Textierung des Art 142 GG an Hand des Breispiel der Grundrechte zu erkennen gegeben, dass er mit Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht als Landesrecht gewährleiste", vermag der Staatsgerichtshof nicht zu folgen. Art 142 GG ist nicht ein Beispiel genereller Gewährleistung, vielmehr umgekehrt ein Ausnahmefall ("Ungeachtet der Vorschrift des Art 31....") derselben für Landesgrundrechte, die sonst neben inhaltsgleichen Bundesgrundrechten keinen Bestand hätten. Sinn dieser Regelung ist, dass "durch Art/42 GG" Landesgrundrechte "insoweit aufrecht erhalten" werden, "als sie mit Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen" (BVerfGE I 280 Art/42 GG lässt In Verbindung mit § 90 Abs. 3 BVGG "ausdrücklich" eine "doppelte verfassungsrechtliche Garantie" zu (Geiger Gesetze über das Bundesverfassungsgericht, Berlin und Frankfurt a./M. 1952, Seite 286). Randnummer 9 Der Staatsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung (P.St. 94 und 95 vom 27.7.1952 und P.St. 108 vom 6.6.1952) abzugehen, wonach durch Art. 31 GG nicht nur solch Landesgesetze, die einem Bundesgesetz widersprechen sondern auch solche Landesgesetze, die mit einem Bundesgesetz inhaltlich übereinstimmen, aufgehoben sind. Randnummer 10 Art 53 HV ist also seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes aufgehoben. Er ist auch nicht etwa deswegen in Kraft geblieben, weil er im Sinne des Art 142 GG in Übereinstimmung mit den Art 1 - 18 GG ein Grundrecht gewähre. Randnummer 11 Mag auch die hier geforderte "Übereinstimmung nicht "im Sinne eines gleichen Wortlauts, sondern im Sinne inhaltlicher Übereinstimmung" dahin zu verstehen sein, dass "eine Landesverfassungsnorm für das Bandesgrundrecht den gleichen Rechtsgehalt statuiert wie die entsprechende GG-Norm für das Bundesgrundrecht" (Holtkotten a.a.O., Ziff. II 3 a zu Art 142 GG), so kann jedenfalls dem Grundrechtskatalog der in Art 142 GG genannten Artikel 1 - 18 weder unmittelbar noch mittelbar ein den Sonn- und Feiertagsschutz betreffender "Rechtsgehalt" entnommen werden. Randnummer 12 Abgesehen hiervon würden sich Schutzbestimmungen, wie Art 53 HV bzw. Art 140 GG (= Art 1 W... V) sie enthalten, überhaupt nicht in eine Grundrechtsordnung eingliedern lassen. Randnummer 13 Insbesondere wäre es verfehlt, jene Bestimmungen etwa deshalb so einzugliedern, weil einerseits Art 53 HV im ersten unter der Überschrift "Die Rechte des Menschen" zusammengefassten Hauptteil der HV, andererseits Art 139 W... RV daselbst im zweiten Hauptteil erscheint, welcher die Überschrift: "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen" trägt. Grundlegend decken diese Überschriften in beiden Verfassungen nur unvollständig die Normen, die hiermit gekennzeichnet werden sollen. Für jede systematische Ordnung, aus der Folgerung auf einen Wesensinhalt gezogen werden könnten, scheiden sie aus. Randnummer 14 Tatsächlich kann die Rechtsnatur des Sonn- und Feiertagsschutzes nur von der früher zu Art 139 W... RV vertretenen Lehre aus richtig erfasst werden wonach der Schutz lediglich auf Gewährleistung bestimmter Einrichtungen abzielt (sogen. "institutionelle Garantie"), also nicht auf eine Gewährung individueller Rechte, welche im System historisch gewordener und überkommener Grundrechte ihren Platz finden (ebenso Maunz, Deutsches Staatsrecht 1951 S. 77 u. 78). Randnummer 15 Soweit indes früher gelegentlich dem Sonn- und Feiertagsschutz Grundrechtscharakter zugesprochen wurde, blieb, worauf die Antragsteller selbst hinweisen, immer noch die Streitfrage offen, "ob dieses Grundrecht unmittelbar aktuelles Recht oder nur eine Richtschnur für den Gesetzgeber darstellte." Randnummer 16 Schon diese begriffliche Unklarheit aber muss jede Eingruppierung des Sonn- und Feiertagsschutzes unter verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte für die heutige Beurteilung entwerten. Im Hinblick auf die eindeutige Vorschrift des Art 1 Abs. 3 GG sind jedenfalls mit wenigen hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen die Grundrechte des GG nicht Programmpunkte, vielmehr nach dem "klar erkennbaren Willen des Verfassunggebers" bereits geltendes Recht (so Holtkotten a.a.O., Ziff. II A b X 2 zu Art 104 GG). Randnummer 17 Der Grundrechtscharakter des Sonn- und Feiertagsschutzes wäre überdies, selbst wenn man zu einer Bejahung der konkreten Garantie einzelner Feiertage (Mariae Himmelfahrt, Reformationsfest, Allerheiligen), kommen würde, noch nicht bejaht, da nicht ersichtlich ist, welches individuelle Recht gewährleistet sein könnte. Dies wird durch einen Blick auf Art 4 GG, der - anders als Art 139 WRV - die Unverletzlichkeit der Freiheit des religiöse Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung unverkennbar als individuelles Recht gewährleistet. Randnummer 18 Hiernach wird schon deshalb von der Ausnahmeregelung des Art 142 GG, die nur Grundrechte zum Gegenstande haben kann, der Sonn- und Feiertagsschutz nicht betroffen. Randnummer 19 III. Der Staatsgerichtshof ist daher für eine das angefochtene Gesetz betreffende Normenkontrolle nicht zuständig, vielmehr ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021812

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