Tenor
- Der Antrag zu 1) wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen
- Der Antrag zu 2) wird für unbeachtlich erklärt
- Die Kosten werden auf 100.- DM festgesetzt; sie sind vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller trägt vor, er habe sich, nachdem ihm durch den Hessischen Minister der Justiz die Einstellung als Richter versagt worden sei, bei dem Leiter der deutschen Presseagentur ... die Namen der Mitglieder von Ausschüssen des hessischen Landtags erbeten. ... habe dieser Bitte weitgehend entsprochen. Um sich hierfür erkenntlich zu zeigen, habe er ... englische Zeitungen mit Artikeln über die Wiederaufrüstung, die SRP und andere Tagesfragen ausgehändigt. Randnummer 2 Über diesen an sich belanglosen Vorgang habe ... der inzwischen von ihm wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses <!X>!X!</!X> worden sei, bei der Kriminalpolizei in ... bewusst falsche Angaben gemacht, die ihn, den Antragsteller, politisch belastet und zu polizeilichen Ermittlungen gegen ihn geführt hätten. Randnummer 3 Tatsächlich ist vom Antragsteller dieserhalb bei der Staatsanwaltschaft ... gegen ... Strafanzeige wegen wissentlich falscher Anschuldigung erstattet worden. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt und eine beim Generalstaatsanwalt gegen diese Einstellung erhobene Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Über ein Armenrechtsgesuch, welches der Antragsteller zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main eingereicht hat, ist noch nicht entschieden worden. Randnummer 4 Erfolglos war bisher auch jene vom Antragsteller gegen ... wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, ferner eine weitere gegen ... und eine Frau ... wegen "Konkubinats" erstattete Strafanzeige. In diesem Fall wurde ein ebenfalls zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens eingereichtes Armenrechtsgesuch des Antragstellers vom
- Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main mit Beschluss vom 19.III.1952 abgelehnt. Randnummer 5 In der Versagung des Armenrechts sieht der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung, weil Art. 129 HV vom Gericht unbeachtet gelassen worden sei. Randnummer 6 Auch behauptet der Antragsteller, dass man sich ihm gegenüber eines "Verfassungsbruchs" im Sinne von § 38 StGHG schuldig gemacht habe. Randnummer 7 II. Soweit der Antragsteller geltend macht, in einem verfassungsmäßig gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein (Antrag zu 1), reicht sein Vorbringen nicht aus, diese Behauptung zu rechtfertigen. Die Vorschrift des Art. 129 HV liegt außerhalb des Normenkomplexes der Grundrechte, da nach der Systematik der HV nur im ersten Hauptteil dieser Verfassung (Art. 1 bis 63) diejenigen Rechte genannt sind, die als "Grundrechte" anzusprechen sind. Der Antragsteller könnte daher auch dann eine Grundrechtsklage aus § 45 Abs. 2 StGHG nicht erheben, wenn tatsächlich jener Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Art. 129 HV verstoßen würde. Lediglich als Rechtsmittelinstanz gegenüber derartigen Beschlüssen tätig zu werden ist der Staatsgerichtshof nicht befugt. Der Antrag zu 1) war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 8 Was den Antrag zu 2) anlangt, so war aus der Sachdarstellung des Antragstellers überhaupt nicht zu ersehen, aufgrund welcher Tatsachen und gegen <!X>!X!</!X> er nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 StGHG durch Anrufung des Staatsgerichtshofs eine Strafverfolgung erzwingen wollte. Der Antrag war daher gemäss § 38 Abs. 3 StGHG unbeachtet zu lassen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021813
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