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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 104 Beschluss 1. Das Befreiungsgesetz geht als zoneneinheitliches Gesetz der amerikanischen Zone auf eine de

Leitsatz 1. Das Befreiungsgesetz geht als zoneneinheitliches Gesetz der amerikanischen Zone auf eine den Verfassungen der Länder übergeordnete Rechtsquelle, nämlich die unmittelbar von der Besatzungsmacht abgeleitete Gesetzgebungsgewalt des vormaligen Süddeutschen Länderrats zurück. Dieses bedeutet allgemein, dass jede außerhalb des Kreises der Spruchbehörden gelegene Instanz eines Landes der genannten Zone, mithin auch der StGH, sich jeder Tätigkeit im Hinblick auf die Entscheidungsgewalt der Spruchkammer zu enthalten hat. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des StGH kann die Behauptung, dass ein von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei, nicht dazu führen, dass eine neue Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen der Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nachzuprüfen hätte, eröffnet wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Nachprüfung ist vielmehr, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, eben das Grundrecht, dessen Verletzung im Antrag geltend gemacht wird, gewesen ist. Tenor Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 200 festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 I.

  1. a)Der Antragsteller wurde auf Ersuchen des Amtsgerichts … vom Amtsgericht … im August 1946 bzw. März 1947 zum Pfleger unbekannter Rechtsnachfolger des Bankhauses … in … bzw. der „… AG“ daselbst bestellt. Sein Wirkungskreis umfasste die Wahrnehmung von Eigentumsrechten jenes Bankhauses bzw. der genannten AG an den im Kreise … gelegenen Grubenfeldern …, die im Bergwerksgrundbuch des Amtsgerichts … auf den Namen jener Eigentümer eingetragen waren. Randnummer 2 Am 27.V.47 verpachtete der Antragsteller mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung jene Grubenfeldern auf die Dauer von 20 Jahren an eine Gewerkschaft „…“ in … zum Abbau von Braunkohle. Im Pachtvertrag verpflichtete sich die Pächterin, den Antragsteller „in dem zu errichtenden Betriebe entsprechend eines schriftlich zu formulierenden Anstellungsvertrages zu beschäftigen“. Dieser Anstellungsvertrag wurde am 1.VI.47 abgeschlossen. Hiernach trat der Antragsteller „als verantwortlicher technischer und kaufmännischer Leiter“ der in Frage kommenden Braunkohlegruben in den Dienst der Pächterin. Randnummer 3 Indes schaltete sich alsbald noch im gleichen Monat das mit Erteilung der Produktionsgenehmigung befasste Hessische Wirtschaftsministerium ein. Dasselbe vertrat in einem an das Bergamt ... gerichteten Erlass vom 11.VI.47 den Standpunkt, dass nach Art. 41 der Hessischen Verfassung (HV) die … Grubenfelder in Gemeineigentum überführt worden seien. Demgemäß konnte nach Auffassung des genannten Ministeriums der Antragsteller nicht mehr als „legitimiert“ angesehen werden, die Grubenfelder zur Gewinnung von Bodenschätzen aufzuschließen. Mit Rücksicht hierauf wurde „zunächst“ die Produktionsgenehmigung „zurückgestellt“. Am 8.VIII.47 kündigte deshalb der Antragsteller den Pachtvertrag, erhielt aber sodann, was ihm vor der Kündigung zugesichert war, persönlich eine ministerielle Produktionsgenehmigung, die es ihm ermöglichte, am 25.VIII.47 den erstmals mit einer staatlichen Subvention von 40.000,-- RM finanzierten Grubenbetrieb zu eröffnen. Er führte den Betrieb mit 3 Angestellten und 80 Arbeitern. Seine Dienst wurden mit monatlich ca. 750,-- RM staatlicherseits entlohnt. Randnummer 4
  2. b)Die Geschäftsführung des Antragstellers war nicht von langer Dauer. Am 9.XII.47 wurde er von der Spruchkammer … in die Gruppe II der Belasteten eingestuft, neben anderen Sühnemaßnahmen für 3 Jahre in ein Arbeitslager eingewiesen und gleichzeitig verhaftet. Randnummer 5 Dieser Spruch wurde jedoch auf die Berufung des Antragstellers mit Entscheidung der Berufungskammer in … vom 22.III.48 aufgehoben. Der Antragsteller wurde nunmehr in die Gruppe III der Minderbelasteten eingereiht und ihm für die Dauer einer einjährigen Bewährungsfrist ein Berufsverbot auferlegt. Um dieselbe Zeit der Antragsteller aus der Haft, die er zunächst in …, sodann im Arbeitslager … verbracht hatte, entlassen worden. Randnummer 6 Indes verfiel auch jener Spruch vom 22.III.48 mit Erlass des Ministers für politische Befreiung vom 13.X.48 aus formalen Gründen der Aufhebung. Randnummer 7 Schließlich hat am 24.III.50 die Zentralberufungskammer Hessen … gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss der politischen Befreiung in Hessen vom 30.XI.49 (GVBl. S. 167) das Verfahren eingestellt. Wesentlicher Angriffspunkt in diesem Verfahren war, dass sich der Antragsteller an SA-Ausschreitungen beteiligt haben soll, die im … in … stattgefunden, auch ein Todesopfer gefordert haben. Randnummer 8 Während im Verfahren vor der Spruchkammer in … der Antragsteller noch für diese Ausschreitungen als „in erster Linie“ verantwortlich erschien, konnte die Berufungskammer nur eine Mitverantwortlichkeit desselben feststellen. Als Milderungsgrund fiel auch die Tatsache ins Gewicht, dass gegen den Antragsteller seitens der NSDAP im Jahre 1934 wegen Widergesetzlichkeit ein Parteiausschlussverfahren durchgeführt und Zuge dieses Verfahrens mehrwöchige Lagerhaft angeordnet war. Randnummer 9
  3. c)Bereits mit Schreiben vom 1.XII.47 hatte der Antragsteller dem Amtsgericht … mitgeteilt, dass er „durch verschiedene, zeitbedingte Umstände zr. Zt. in der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Pfleger für die unbekannten Rechtsnachfolger der Bergwerksfelder … verhindert sei“, und gebeten, „bis auf weiteres“ einen … aus …„als Pfleger“ zu bestellen. Randnummer 10 Abweichend von diesem Vorschlag wurde nicht …, vielmehr in Übereinstimmung mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium Rechtsanwalt … in … am 23.I.48 zum Pfleger bestellt. Randnummer 11 Nach einem dem Amtsgericht … am 30.XII.48 erstatteten Bericht dieses Pflegers wurde im Jahre 1948 das Bergwerk als der Sozialisierung verfallen noch vom Lande Hessen (Wirtschaftsministerium) betrieben, das „wegen des bestehenden Mangels an Heizmaterial“ damals an der Ausbeute interessiert war und bis zur Währungsreform Zuschüsse von monatlich 75.000,-- RM, nachher für den Rest des Jahres 1948 von insgesamt 110.000,-- DM leistete. Als kaufmännischer Leiter war der genannte … tätig. Randnummer 12 Wie ein weiterer Tätigkeitsbericht des gleichen Pfleger vom 6.XII.49 ergibt, hatte in diesem Jahr „zunächst die Hauptarbeit“ des Pflegers „der Frage der Rückgabe des Bergwerks“ aus der Sozialisierung gegolten. Schließlich wurde nach längeren Verhandlungen mit behördlichen Stellen, insbesondere dem Hessischen Wirtschaftsministerium, wie es im Bericht heißt, „völlige Übereinstimmung dahin erzielt, dass der Vertrag vom 27.V.47 mit der Gewerkschaft … in Kraft treten sollte.“ Hiermit war nach Meinung des Pflegers, „das Bergwerk völlig aus der Sozialisierung gelöst“, also der Pflegschaft wieder ein ungeschmälerter Aufgabenkreis gegeben. Randnummer 13
  4. d)Nachdem, wie ausgeführt, mit Beschluss der Zentralberufungskammer Hessen … vom 24.III.50 das gegen ihn anhängig gewordene Spruchkammerverfahren eingestellt war, glaubte der Antragsteller nunmehr, wie er in einem an das Amtsgericht .. gerichteten Schreiben vom 10.IV.50 ausführte, beanspruchen zu können, dass ihm unter Aufhebung der Pflegerbestellung des Rechtsanwalts … die von diesem geführten Pflegschaften „wieder übertragen“ würden. In jenem Schreiben bezeichnete sich der Antragsteller als „rechtmäßigen Pfleger“, der noch im Besitz der einschlägigen Bestallungsurkunden und nicht mehr von der Wahrnehmung des Pflegeramtes ausgeschlossen sei. Randnummer 14 Das Amtsgericht … lehnte es nach Anhörung des Repräsentanten der Pächterin mit Bescheid vom 2.V.50 ab, den Antragsteller „wieder als Pfleger einzusetzen“, weil „auf Grund früherer Vorkommnisse“ seitens der Pächterin eine Zusammenarbeit mit ihm nicht für ersprießlich gehalten wurde. Randnummer 15 Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg, allerdings nur darum, weil das Amtsgericht, wie im Beschluss der zuständigen Beschwerdekammer (Zivilkammer I
  5. b)des Landgerichts ... vom 7.VII.50 ausgeführt wurde, versehentlich der Antragsteller überhaupt noch nicht als Pfleger entlassen hatte. Randnummer 16 In einem weiteren Beschluss des Amtsgerichts .. vom 29.VIII.50 wurde hierauf der Antragsteller mit der Begründung aus dem Amte des Pflegers entlassen, dass Rechtsanwalt …, dessen Pflegerbestellung aufrecht erhalten blieb, „als mit den Verhältnissen besser vertraut anzusehen sei und außerdem die bessere Gewähr für eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Pächterin biete“. Randnummer 17 Diesen Entlassungsbeschluss griff der Antragsteller am 8.IX.50 mit der nach § 60 Ziff. 3 FGG zulässigen sofortigen Beschwerde an. In seiner Begründung knüpfte er vornehmlich an einen im landgerichtlichen Beschluss vom 7.VII.50 enthaltenen Hinweis an, wonach vom Amtsgericht zu prüfen sei, „ob angesichts der Überführung des Bergbaues in Gemeineigentum durch Art. 41 HV die Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft nach § 1913 BGB nicht etwa fortgefallen sind“. Im Anschluss hieran machte der Antragsteller geltend, dass überhaupt „die Anordnung der Pflegschaft wegen Nichtigkeit aufzuheben“, ferner „das Bergwerkseigentum … herrenloses Gut“ und „nach §§ 45, 46 - 51 BGB an den Fiskus des Landes Hessen zu übergeben“, endlich auch der von ihm selbst mit der Gewerkschaft … abgeschlossene Pachtvertrag nichtig sei. Randnummer 18 Mit Beschluss der Beschwerdekammer (2. Zivilkammer) des Landgerichts … vom 8.XI.50 wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurückgewiesen, ebenso eine gegen diesen Beschluss eingelegte weitere Beschwerde vom 7.XII. bzw. 18.XII.50 mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt Main (…) vom 20.IV.51. In der Begründung des ersten Beschlusses wird den Ausführungen, womit das Amtsgericht … seine Entscheidung gerechtfertigt habe, beigetreten. In den Gründen des zweiten Beschlusses wird zu den Rechtsausführungen des Antragstellers wörtlich bemerkt: „Er ist nicht, wie er meint, zum Pfleger für die Gesellschaften oder gesetzlichen Vertreter beider Gesellschaften, sondern zum Pfleger für die nach Annahme des Amtsgerichts zur Zeit unbekannten Eigentümer der beiden Bergwerke, deren letzte bekannte Eigentümer die beiden Gesellschaften waren, bestellt worden. Diese Anordnung entsprach den Voraussetzungen des § 1913 BGB. Die Anordnung der Pflegschaft ist daher wirksam.“ Randnummer 19
  6. e)Noch während der Antragsteller mit der vorstehend zu
  7. d)behandelten Angelegenheit die ordentlichen Gerichte in Anspruch nahm, betrieb er beim Arbeitsgericht … ein gegen das Land Hessen gerichtetes Verfahren. Mit einer Klageschrift vom 27.V.50 reichte er ein Armenrechtsgesuch vom gleichen Tage ein. Er begehrt nunmehr in erster Linie die Feststellung, dass sein 1947 begründeten Dienstverhältnis zum Lande Hessen nicht erloschen sei, vielmehr noch fortbestehe. Randnummer 20 Demgemäß verlangt er u.a. Nachzahlung von Dienstbezügen, die ihm als „Betriebsleiter“ des … Bergwerksbetriebs für die Zeit ab 1.I.48 bis Ende Mai 50 im Gesamtbetrage von 19.600,-- DM brutto zustehen sollen, sowie ferner im Hinblick auf die Entscheidung der Zentralberufungskammer vom 24.III.50 mit Wirkung ab 1.VI.50 die Zahlung laufender Dienstbezüge von monatlich 800,-- DM brutto. Anfänglich verlangte er außerdem noch Schadensersatz in unbestimmter Höhe „wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch rechtswidrige Aneignung“ von „Akten und Plänen“. Er behauptet, dieses Material sei im Dezember 1947, während er im Arbeitslager … interniert gewesen, von Angestellten des Wirtschaftsministeriums aus seiner Wohnung weggenommen und nur teilweise ihm später zurückgegeben worden; jedenfalls aber sei das Material „zur Kenntnis Dritter und Fremder gekommen“, die angeblich „nunmehr den Gewinnung die Vorteile“ aus den von ihm für die Erschließung der … Grubenfelder „geleisteten Vorarbeiten ziehen“. Von der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches nahm er im Laufe des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Abstand, um ihn später vor dem Landesarbeitsgericht erneut anzubringen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht .. hat am 30.XI.50 das Armenrechtsgesuch des Antragstellers wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Nach den Gründen dieser Entscheidung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass bereits vor dem Einstellungsbeschluss der Zentralberufungskammer Hessen … vom 24.III 50 „das Bergwerk … aus der Sozialisierung ausgelassen“, mithin das Land Hessen „als Inhaberin des Betriebes ausgeschieden“ sei und nicht mehr „die Befugnis gehabt habe, eine Wiederbeschäftigung des Antragstellers anzuordnen oder zu verfügen.“ Randnummer 22 Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss beim Landesarbeitsgericht Frankfurt-Main eingelegte Beschwerde wurde am 14.III.51 von der 2. Kammer dieses Gerichts kostenpflichtig zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung kommt die Kammer nach eingehenden Rechtsausführungen zum Ergebnis, dass beim Antragsteller, wenn derselbe überhaupt einmal zum Lande Hessen in einem Dienstverhältnis gestanden habe, jedenfalls „durch seine Inhaftierung und den Spruchkammerbescheid erster Instanz im damaligen Zeitpunkt … die Voraussetzungen für seine Abberufung vorhanden waren.“ Hingewiesen wird hierbei auf die „feststehende Rechtsprechung“, dass „für die Abgabe einer Willenserklärung, insbesondere einer Kündigung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit der Zeitpunkt der Willenserklärung maßgebend sei.“ Ausdrücklich wird zum Nachweis dafür, dass vom Hessischen Wirtschaftsministerium eine Willenserklärung jener Art, d.h. eine „Abberufung“ im Sinne des § 10 des Ersten Ausführungsgesetz zu Art. 41 HV vom 25.VIII.47 (GVBl. S. 72) „eindeutig zum Ausdruck gebracht“ worden sei, u.a. auf ein Schreiben vom 23.IV.48 Bezug genommen, worin dem Antragsteller wörtlich folgendes eröffnet worden ist: „Im übrigen ist Ihr Dienstverhältnis gegenüber dem sozialisierten Betrieb, Braunkohlenbergwerk …, bereits mit Ihrer damaligen Verurteilung und Festnahme erster Instanz erloschen und es würde auch gegenüber dem Berufungsurteil in jedem Falle einer Neuanstellung bedürfen, die wegen des über Sie verhängten Berufsverbot schon von vornherein unmöglich ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen für die Zeit seit dem 1.1.1948 besteht daher Ihrerseits ebenfalls nicht.“ Randnummer 23 Den in diesem Schreiben für die Gehaltsansprüche des Antragstellers gezogenen Folgerungen ist in den Gründen des Kammerbeschlusses beigetreten und ausgeführt worden, dass für die Zeit vom 1.I.48 bis zur Abberufung am 23.IV.48 ein solcher Gehaltsanspruch deshalb nicht bestehe, weil der Antragsteller „mit Rücksicht auf einen in seiner Person liegenden Grund keine Dienste leisten konnte (§ 320 BGB).“ Randnummer 24 Endlich wird in zu dem oben erwähnten Schadenersatzanspruch wörtlich folgendes ausgeführt: „Tatsächlich ist der Schadensersatzanspruch, der sich auf Verletzung der Fürsorgepflicht und unerlaubte Handlung stützt, jedoch mangels Substantiierung so nicht zu begründen. Hierzu bedürfte es abgesehen vom Nachweis eines Verschuldens einer näheren Darlegung des Inhalts der fraglichen Unterlagen und ihrer Verwertbarkeit, des Nachweises des Eigentums des Klägers im Einzelnen und der Glaubhaftmachung eines Schadens.“ Randnummer 25
  8. f)Mit Schreiben vom 16.IV.51 hat der Antragsteller gegen den damaligen Vorsitzenden der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a. M., nämlich den …, sowie gegen „Unbekannt soweit die Ermittlungen Veranlassung geben“, Strafanzeige „wegen Rechtsbeugung u.a.“ bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt Main erstattet. Zur Begründung seiner Anzeige erging sich der Antragsteller vornehmlich in Rechtsausführungen, womit er jenem Kammerbeschluss vom 14.III.51 entgegentrat. Randnummer 26 Mit Bescheid des Oberstaatsanwalts in Frankfurt Main vom 25.V.51 wurde der Antragsteller von der Einstellung des auf seine Strafanzeige eingeleiteten Verfahrens in Kenntnis gesetzt und hierbei bemerkt, dass die Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses „in keiner Weise Anhaltspunkte dafür erbracht hat, dass objektiv das Recht verletzt worden ist.“ Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 3.VI.51 beim Generalstaatsanwalt in Frankfurt Main eingelegte Beschwerde ist von diesem mit Bescheid vom 6.VII.51 „als unbegründet zurückgewiesen worden.“ Randnummer 27
  9. g)Das auf die gleichzeitig mit dem Armenrechtsgesuch vom 27.V.50 eingereichte Klage beim Arbeitsgericht .. anhängig gewordene Verfahren ist mit Beschluss dieses Gericht vom 4.V.51 gemäß § 149 ZPO auf Antrag des Klägers „bis zur Erledigung“ des von ihm „anhängig gemachten Strafverfahrens ausgesetzt“ worden. Eine weitere Aussetzung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.VIII.51 beantragt und damit begründet, dass er „wegen der falschen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Rechtsstellung `Betriebsleiter oder Treuhänder´ nunmehr am 21.VIII.51 den Staatsgerichtshof des Landes Hessen angerufen habe.“ Das Arbeitsgericht hat über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden. Randnummer 28
  10. h)Der Einstellungsbeschluss der Zentralberufungskammer Hessen … vom 24.III.50 gab dem Antragsteller Veranlassung, am 22.VIII.50 noch für eine weitere Klage, die er gegen das Land Hessen anstrengen wollte, und zwar diesmal beim Landgericht … um Bewilligung des Armenrechts nachzusuchen. Beabsichtigt war eine Schadensersatzklage aus § 839 BGB verbunden mit Art. 34 GG u. 136 HV wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen des früheren, vom Hessischen Minister für politische Befreiung eingestellten Öffentlichen Klägers … sowie wegen weiterer Amtspflichtverletzungen der früheren Spruchkammer .., endlich der früheren Verwaltungen von Arbeitslagern, in denen der Antragsteller interniert gewesen war. Im Laufe des oben zu
  11. b)erörterten Spruchkammerverfahrens soll nämlich gegenüber dem Antragsteller nach dessen Vorbringen vom damaligen Öffentlichen Kläger der Spruchkammer in …„eine rechtswidrige Spruchkammerverfolgung durchgeführt“ worden sein. - Zur Kennzeichnung der Persönlichkeit dieses Klägers weist der Antragsteller darauf hin, dass es sich um einen 8 mal wegen Eigentumsvergehens vorbestraften „Kriminellen“ handelt, der vom Minister für politische Befreiung gemäß Art. 28 Befreiungsgesetz nicht hätte eingestellt werden dürfen. Der Spruchkammer in … wird vom Antragsteller zum Vorwurf gemacht, „restlos unter dem Einfluss des Klägers … gestanden“ und hierbei „rechtsbeugend und pflichtwidrig“ verschuldet zu haben, dass er mehrere Monate, vom 10.XIII.47 bis 27.III.48, in Arbeitslagern interniert war. Für die gesundheitlichen Schäden erheblicher Art, insbesondere ein chronisches Gallenleiden, die sich als Folge der Internierung bei ihm eingestellt haben sollen, wird vom Antragsteller vornehmlich die Leitung des Arbeitslagers … verantwortlich gemacht, die es hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung und Arbeitszuweisung an jeder gebotenen menschlichen Rücksichtnahme habe fehlen lassen. Randnummer 29 Die 6. Zivilkammer des Landgerichts … hat mit Beschluss vom 2.IV.51 dem Antragsteller das von ihm begehrte Armenrecht versagt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt Main vom 29.XII.52 zurückgewiesen worden. In den genannten Beschlüssen wird mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Als wesentlich sei hervorgehoben, dass nach Überzeugung beider Gerichte der Antragsteller keineswegs zu Unrecht in ein Spruchkammerverfahren verwickelt worden ist. Nachdrücklich wird auch im landgerichtlichen Beschluss der Standpunkt vertreten, dass „der Spruch der erstinstanzlichen Spruchkammer nicht von vorne herein außer aller vernünftigen Erwägung liegt.“ Endlich hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 29.XII.52 zwar anerkannt, dass im Arbeitslager …, als der Antragsteller dorthin eingewiesen wurde, „die Unterbringung der Internierten unzulänglich war“, gleichzeitig aber auf die „damals gegebene Gesamtsituation“ hingewiesen, die nach Auffassung des Gerichts „eine Abhilfe kaum möglich“ erscheinen ließe, darum ebensowenig in einem Schadenersatzprozess den „Beweis schuldhafter Amtspflichtverletzung der Lagerleitung.“ Randnummer 30 II. Mit Antragsschriftsatz vom 21.VIII.51 und Berichtigungsschreiben vom 1.X.51 hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof (StGH) angerufen und geltend gemacht, dass er „durch behördliche Maßnahmen und gerichtliche Entscheidungen“ in einzelnen ihm durch die HV gewährten Grundrechten verletzt worden sei. Im Schriftsatz vom 1.X.51 werden als angeblich verletzte Normen grundrechtlichen Inhalts die Art. 1 , 2 Abs. 2 , 5 , 12 , 19 Abs. 2 , 22 , 27 , 28 , 41 und 45 HV aufgezählt. Ferner werden in einem diese Grundrechtsklage „ergänzenden“ Schriftsatz vom 5.II.53, hier eingegangen am 6.II.53, in welchem der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt Main … vom 29.XII.52 angefochten wird, noch die Art. 3 , 20 , 21 , 24 und 26 HV der Aufzählung angeblich verletzter Grundrechte hinzugefügt. Ausdrücklich wird in diesem Schriftsatz beantragt, den angefochtenen Beschluss vom 29.XII.52 aufzuheben. Als Antragsgegner wird das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten genannt. Randnummer 31 Die gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 12.XII.47 (GVBl. 1948 S.3) geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sollen nach Meinung des Antragstellers aus dem oben zu I dargelegten Sachverhalt sich ergeben. Randnummer 32 Der Hessische Ministerpräsident (Staatskanzlei) bezeichnet in seiner Antragserwiderung vom 7.VII.53 den Antrag der Grundrechtsklage „in allen Punkten“ als „offensichtlich unbegründet.“ Darum beantragt er nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 StGHG die Zurückweisung des Antrags. Randnummer 33 Der Landesanwalt hat mit Schriftsatz vom 20.X:53 erklärt, dass er nicht beabsichtige, sich „an dem Verfahren zu beteiligen und zu dem Klagevorbringen Stellung zu nehmen.“ Randnummer 34 III. Der StGH ist in keinem Fall, soweit vom Antragsteller eine Entscheidung über angeblich vorliegende Grundrechtsverletzungen begehrt wird, zu solcher Entscheidung berufen. Randnummer 35
  12. a)Soweit der Antragsteller sich als Opfer ungerechter Maßnahmen der gegen ihn tätig gewordenen Spruchbehörden bezeichnet und Verletzungen der ihm durch die HV gewährten Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der persönlichen Freiheit ( Art. 5 HV ) geltend macht, ist der StGH zur Nachprüfung nicht zuständig. Randnummer 36 Das Befreiungsgesetz geht als zoneneinheitliches Gesetz der amerikanischen Zone auf eine den Verfassungen der Länder übergeordnete Rechtsquelle, nämlich die unmittelbar von der Besatzungsmacht abgeleitete Gesetzgebungsgewalt des vormaligen Süddeutschen Länderrats zurück. Dieses bedeutet allgemein, dass jede außerhalb des Kreises der Spruchbehörden gelegene Instanz eines Landes der genannten Zone, mithin auch der StGH, „sich jeder Tätigkeit im Hinblick auf die Entscheidungsgewalt der Spruchkammer zu enthalten hat (so Beschluss des StGH vom 16.12.49 - P.St. 57 -, vgl. auch Beschluss des StGH vom 24.IV.49 - P.St. 19 -, in Verwaltungsrechtspr. in Deutschl. Bd. 2 S. 17). Randnummer 37
  13. b)Soweit der Antragsteller hinsichtlich der von ihm in den Jahren 1946 und 1947 als Pfleger verwalteten Bergwerke im Grundrecht des Privateigentums verletzt sein will, ist die für die Erhebung einer Grundrechtsklage im § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG gesetzte mit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung beginnende Ausschlussfrist von 1 Monat versäumt. Randnummer 38 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt Main … vom 20.IV.51, womit die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde, ist ausweislich der Akten am 8.V.51 an den Antragsteller zur Post gegeben worden. Da nach § 16 Abs. 2 Satz 2 FGG eine formelle Zustellung des Beschlusses nicht erforderlich war, sein alsbaldiger Zugang aber vom Antragsteller nicht bestritten wird, kann der von ihm erstmals am 21.VIII. bzw. 1.X. 51 eingereichte Antrag nicht als fristgemäß gelten. Randnummer 39 Allerdings macht der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 1.VIII.53 geltend, dass er in seiner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts … vom 8.XI.50 gerichteten Beschwerdeschrift vom 7.XII.50 um Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren gebeten, auch am 18.XII.50 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts … ausdrücklich auf diesen Armenrechtsantrag hingewiesen habe, dass aber gleichwohl vom Oberlandesgericht erst am 20.VIII.51, also 4 Monate nachdem jene weitere Beschwerde zurückgewiesen war, über den Armenrechtsantrag befunden worden sei. Nur diesen Beschluss vom 20.VIII.51 will aber der Antragsteller als Endentscheidung gelten lassen, so dass keine Fristversäumnis im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG vorliege. Randnummer 40 Dabei verkennt jedoch der Antragsteller, dass hier schon mit Zurückweisung der weiteren Beschwerde, also nicht erst mit Zurückweisung des Armenrechtsantrags die letzte Sachentscheidung, auf die es nach § 48 Abs. 3 StGHG allein ankommt, getroffen worden ist (vergl. Beschluss des StGH vom 16.I.53 - P.St. 116 -). Randnummer 41
  14. c)Zutreffend wird in der Antragserwiderung unter Hinweis auf die letztgenannte Entscheidung des StGH vom 16.I.53 hervorgehoben, dass auch nicht auf dem Weg über Strafanzeigen gegen solche Richter, die bei einer letztinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt haben und wegen ihrer beruflichen Tätigkeit einer Rechtsbeugung bezichtigt werden, eine in der Sache selbst ergehende Entscheidung erzielt, der Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 3 StGHG also verhindert werden könnte. Deshalb vermag die vorstehend unter I
  15. f)erörterte, gegen … u.A. gerichtete Strafanzeige vom 16.IV.51 nicht die Versäumnis des Antragstellers zu heilen, der im Falle zu I
  16. e)den ihm anfangs April 1051 zugegangenen Beschluss der zweiten Kammer des Landesarbeitsgerichts Frankfurt Main erst mit der Grundrechtsklage vom 21.VIII. bzw. 1.X.51 angefochten hat. Randnummer 42
  17. d)Dagegen ist der oben zu I
  18. h)und II genannte Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt Main … vom 29.XII.52 mit der „ergänzenden“ Grundrechtsklage vom 5.II.53 noch innerhalb der Frist des § 48 Abs. 3 StGHG angefochten worden. Randnummer 43 Für diesen Fall kann es dahingestellt bleiben, in welchem Umfang mittelbar Entscheidungen der Spruchbehörden angegriffen werden, was nach den zu III a gemachten Ausführung unzulässig wäre; jedenfalls stehen folgende Erwägungen einer Zulässigkeit, den StGH anzurufen, entgegen: Randnummer 44
  19. aa)Zweifellos kommt es für die Prüfungsbefugnis des StGH wesentlich auf den Verfahrensgegenstand an. Grundsätzlich hat der StGH hierzu unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung … noch jüngst in den Gründen seiner Entscheidung vom 5.III.54 - P.St. 147 - wörtlich, wie folgt, Stellung genommen: „Nach ständiger Rechtsprechung des StGH kann die Behauptung, dass ein von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei, nicht dazu führen, dass eine neue Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen der Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nachzuprüfen hätte, eröffnet wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Nachprüfung ist vielmehr, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, eben das Grundrecht, dessen Verletzung im Antrag geltend gemacht wird, gewesen ist.“ Randnummer 45
  20. bb)Mithin ist in jenem Fall zu prüfen, ob die rechtzeitig angefochtene Entscheidung vom 29.XII.52, deren „Aufhebung“ beantragt wird, auf einem dieser Voraussetzung entsprechenden Verfahren (Armenrechtsverfahren) beruht. Die gestellte Frage ist unbedenklich zu verneinen. Es genügt, auf die Entscheidungsgründe hinzuweisen, die sich nur mit Amtspflichtverletzungen, welche dem Minister für politische Befreiung, wie seinen Spruchbehörden, wie vornehmlich der Leitung des Arbeitslagers … zur Last gelegt werden, eingehend beschäftigen, zweifelsfrei aber auch erkennen lassen, dass Grundrechtsverletzungen als solche niemals Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Randnummer 46 IV. Im Ergebnis liegt hiernach überhaupt kein Verfahrensantrag vor, durch den in zulässiger Weise für das umfängliche Vorbringen des Antragstellers die begehrte, verfassungsrichterliche Tatbestandsprüfung herbeigeführt werden könnte. Randnummer 47 Somit war es gerechtfertigt, dieses Begehren als „offenbar unbegründet“ gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021816

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