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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 154 Beschluss Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Wiederaufnahme eines Strafverfahrens. §

Leitsatz Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Wiederaufnahme eines Strafverfahrens. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 50 festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts ... vom 14.I.52 wegen Gefangenenmeuterei, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Notzucht und gemeinschaftlichen schweren Raubes als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Auch wurde gegen ihn auf Sicherungsverwahrung und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht endlich, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 10 Jahren erkannt. Randnummer 2 Soweit Verurteilung wegen schweren Raubes und wegen Notzucht erfolgt ist, hat der Antragsteller am. 2.IV.53 unter Berufung auf § 359 Ziff. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Randnummer 3 Dieser Antrag ist mit Beschluss der Strafkammer des Landgerichts ... vom 16.IV.53 mangels eines Wiederaufnahmegrundes als unzulässig verworfen worden. Randnummer 4 Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde erhoben, die vom Ferienstrafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt-Main (OLG) mit Beschluss vom 16.VII.53 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Randnummer 5 Nach einem Aktenvermerk ist eine Ausfertigung dieses Beschlusses formlos am 29.VII.53 an den Antragsteller abgesandt worden. Randnummer 6 Unter Berufung auf Art. 1 und 131 HV "meldete" der Antragsteller "gegen die Begründung" des Beschlusses mit Schreiben vom 9.VIII.53 "eine Grundrechtsklage an." Randnummer 7 In einem auf sein Schreiben vom 9.VIII.53 verweisenden, als "Begründung der Grundrechts klage" bezeichneten Schriftsatz vom 23.VIII.53 beschuldigt er die Richter, die bei jenem Beschluss des OLG vom 16.VII.53 mitgewirkt haben, "willkürlicher Verletzung rechtsstaatlicher Beweis- und Verfahrensregeln", auch "des Verfassungsbruchs" sowie "des Missbrauchs richterlichen Ermessens". Randnummer 8 Wörtlich bemerkt er hierzu: "Das OLG Frankfurt-M. hat Rechtsnormen angewandt, die sich mit den verfassungsrechtlich geschützten Individualrechten nicht vereinbaren lassen. Der Antragsteller hat daher die Verfassungsbeschwerde erhoben, mit dem Ziel, dass der angefochtene Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 16.7.53 aufgehoben, die Unvereinbarkeit der angewandten Rechtssätze mit der Verfassung des Landes Hessen festgestellt wird, und ihm daher jede Rechtsverbindlichkeit abzusprechen." Randnummer 9 Als verletzte Grundrechte bezeichnet er diejenigen der Art. 1, 2 and 3 HV, wobei er sich im wesentlichen darauf beruft, dass seine zum Wiederaufnahmeverfahren gestellten Beweisanträge keine Berücksichtigung erfahren haben. Randnummer 10 Ferner richtet der Antragsteller erstmalig in, jenem Schriftsatz vom 23.VII.53 auch gegen den Leiter des Landeskriminalpolizei-Kommissariats in ... Vorwürfe, die zum Gegenstand der Grundrechtsklage gemacht werden. Er beschuldigt den mit Namen nicht genannten Polizeibeamten, ihn bei Vernehmungen beschimpft und geschlagen, auch mit Totschlag bedroht zu haben. Randnummer 11 II. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des vom OLG am 16.VII.53 erlassenen Beschlusses herbeiführen will, verkennt er, dass nach ständiger Rechtsprechung des StGH (vergl. Entsch.P.St. 12, 20, 51, 57, 65 und 147) die Behauptung, ein von der Verfassung gewährten Grundrecht sei verletzt worden, nicht dazu führen kann, dass eine neue Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen der Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nachzuprüfen hätte, eröffnet wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Nachprüfung ist vielmehr, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen, eben das Grundrecht, dessen Verletzung im Antrag geltend gemacht wird, gewesen ist. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich nur um die Frage, ob der Antragsteller, soweit er von der Strafkammer des Landgerichts ... der Verbrechen des schweren Raubes und der Notzucht für schuldig befunden worden ist, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit Erfolg beantragen kann oder nicht. Randnummer 12 Hierüber zu entscheiden, ist jedoch allein Aufgabe der Strafgerichte, nicht eines Verfassungsgerichts. Randnummer 13 Insbesondere kann die verfassungsrichterliche Zuständigkeit nicht schon durch die Behauptung herbeigeführt werden, die Richter, die beim Beschluss des OLG vom. 16.VII.53 mitgewirkt haben, seien eines Verfassungsbruchs schuldig, was im übrigen jeder tatsächlichen Begründung entbehrt. Randnummer 14 Soweit der Antragsteller den Leiter des Lande kriminalpolizei-Kommissariats in ... strafbarer Handlungen bezichtigt, kann er auf dem Weg über eine Grundrechtsklage eine etwa begehrte Strafverfolgung des Beschuldigten nicht erzwingen. Randnummer 15 Auch sonst bietet hierfür, da ein Verfassungsbruch im Sinne des § 38 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) Vom 12.XII.47 (GVBl 48 S.3) nicht in Frage kommt, die Anrufung des StGH keine Möglichkeit. Randnummer 16 Es bleibt indes dem Antragsteller unbenommen, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 24 StGHG . 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