Leitsatz Das Rechtsstaatsprinzip bedingt, daß aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherung ein geregelter Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens gewährleistet bleibt. Tenor Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 100 festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 I.
- a)Der Antragsteller hat mit Antrag vom 28.3.1950 Ansprüche nach dem hessischen Entschädigungsgesetz (EG) vom 10.8.1949 (GVBl. S. 101) wegen Schadens an Gesundheit, an Freiheit und im wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Mit Bescheid vom 17.8.1951 hat der Regierungspräsident in ... als Fachbehörde die Ansprüche abgelehnt. Die Ablehnung stützt sich darauf, dass es sich beim Antragsteller nicht am einen überzeugten und aus diesem Grunde einer Verfolgung ausgesetzt gewesenen Gegner des Nationalsozialismus gehandelt habe. Hervorgehoben wird, dass sich der Antragsteller als Mitglied zur NSDAP angemeldet, auch die Mitgliedschaft in einem SA-Sturm erworben habe. Der Umstand, dass bei ihm die Mitgliedschaft keine dauernde geblieben sei, gehe nur auf rein persönliche Differenzen mit örtlichen Parteidienststellen zurück. Darüber hinaus müsse die Anwärterschaft des Antragstellers zur NSDAP als eine "Vorschubleistung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 EG angesprochen werden, so dass ihm schon deshalb kein Recht auf Wiedergutmachung zustehe. Randnummer 2
- b)Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller die zuständige Wiedergutmachungskammer (E) des Landgerichts ... angerufen, welche auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24.6.1952 einen am gleichen Tage verkündeten Beschluss erlassen hat, wonach dem Antragsteller keine aus dem EG abgeleiteten Entschädigungsansprüche zustehen. Randnummer 3 Der Antragsteller war zu diesem Termin ordnungsmäßig geladen worden, hat aber der Ladung keine Folge geleistet, sich vielmehr damit begnügt, seine Ansprüche in ausführlicher Weise schriftlich zu rechtfertigen. Randnummer 4 Die Wiedergutmachungskammer hat auch, wie die Gründe ihres Beschlusses vom 24.6.1952 erkennen lassen, sich eingehend mit dieser Rechtfertigung befasst. Randnummer 5 Berücksichtigt sind die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers, dass er im ersten Jahre der national sozialistischen Gewaltherrschaft wegen Bekundung gegnerischer Einstellung vom Dezember 1933 an mehrere Monats interniert, infolgedessen in seiner Gesundheit geschädigt worden sei, wie später auch im beruflichen Fortkommen Nachteile erlitten habe. Randnummer 6 Andererseits ergeben die Entscheidungsgründe weite hin, dass ohne Rücksicht hierauf die Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts etwaige Wiedergutmachungsansprüche schon darum nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 EG verwirkt hat, weil er im März 1933 als Propagandaredner der NSDAP eingesetzt und tätig war. Randnummer 7
- c)Durch Beschluss des 8. Fer.Zivil-Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18.8.1953 ist ein Armenrechtsgesuch des Antragstellers, der gegen den zu
- b)genannten Beschluss eine Rechtsbeschwerde durchführen wollte, mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei. Randnummer 8 In sachlicher Würdigung des Tatbestandes ist das Oberlandesgericht den Gründen jenes Beschlusses vom 24.6.1952 beigetreten. Randnummer 9 Die Verfahrensrügen des Antragstellers, insbesondere, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert, auch von der Wiedergutmachungskammer die ihr gemäß § 43 Abs. 3 EG vbd. mit § 12 FGG obliegende Aufklärungspflicht verletzt worden sei, haben keinen Erfolg gehabt. Randnummer 10 II.
- a)Der Antragsteller hat die zu 1) c genannte Entscheidung am 7.9.1953 erhalten Randnummer 11 Er hat mit seiner am 28.9.1953 beim StGH eingegangenen Grundrechtsklage folgende Anträge gestellt. "1) Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.8.1953 2) Aufhebung des Beschlusses der Entschädigungskammer ... vom 24.6.1952, Az. Wi K E 1006, 3) Zurückweisung an den Herrn Regierungspräsidenten in ..., Fachbehörde nach dem Hess. Entschädigungsgesetz nationalsozialistischen Unrechts, ..., unter Aktenzeichen Reg. Nr. ... mit der Maßgabe zur nochmaligen Entscheidung." Randnummer 12 Zur Begründung seiner Anträge beruft sich der Antragsteller wiederum hauptsächlich darauf, dass vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen ihm das rechtliche Gehör, auf das er nach Art. 1 HV und Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht habe, nicht gewährt worden sei. Randnummer 13 Auch macht er geltend, dass ihm gegenüber die Verweigerung des Armenrechts eine Verletzung des Art. 1 und Art. 129 HV darstelle. Randnummer 14 Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Antragstellers darin, wiederholt auf die Berechtigung seiner Wiedergutmachungsansprüche hinzuweisen. Randnummer 15
- b)Der Ministerpräsident (Staatskanzlei) sowie der Landesanwalt haben zur Grundrechtsklage Stellung genommen. Während der Ministerpräsident eine Zurückweisung derselben nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 12.12.1947 (GVBl. 48 S. 3) beantragt hat, ist vom Landesanwalt erklärt worden, dass er nicht beabsichtige, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Randnummer 16 III.
- a)Soweit sich der Antragsteller wegen angeblicher Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsgleichheit, wie sie zugleich in Art. 1 HV einerseits sowie in Art. 3 Abs. 1 GG andererseits als übereinstimmendes Grundrecht gemäß Art. 142 GG gewährleistet wird, ist unbedenklich zur Entscheidung hierüber die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nach Art. 131 Abs. 1 HV vbd. mit § 45 Abs. 2 StGHG gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass vom Antragsteller in erster Linie eine Verletzung der grundgesetzlichen Norm des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Diese Norm gibt nur dem Gedanken jener Rechtsgleichheit im sinne des genannten Art. 3 Abs. 1 GG Aasdruck (so v. Mangoldt, das Bonner Grundgesetz, Berlin-Frankfurt 1950, S. 52), lässt also den Anwendungsbereich des Art. 142 GG für das inhaltsgleiche Landesgrundrecht des Art. 1 HV unberührt. Randnummer 17
- b)Der vom Antragsteller mit seinem Armenrechtsgesuch beschrittene Rechtsweg kann auch als erschöpft gelten, nachdem vom Oberlandesgericht Frankfurt/M. letztinstanzlich wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschwerde jenes Gesuch zurückgewiesen worden ist (vgl. Lechner, B.Verf.G.Ges., München-Berlin 1954 S. 267). Randnummer 18 Ebenso ist die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG , wonach die Grundrechtsklage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit jener Entscheidung erhoben werden musste, gewahrt. Randnummer 19
- c)Gleichwohl konnten die Anträge der Grundrechtsklage, soweit sie auf Verweigerung rechtlichen Gehöre und Verletzung der Rechtsgleichheit gestützt worden sind, schon aus folgenden Erwägungen keinen Erfolg haben: Randnummer 20 Nach ständiger Rechtsprechung des StGH (vgl. Entscheidungen in P.St. 12, 20, 51, 57, 116 und 147) kann die Behauptung, dass ein von der HV gewährtes Grundrecht verletzt sei, nicht dazu führen, dass eine neue Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen der Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nachzuprüfen hätte, eröffnet wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Nachprüfung ist vielmehr, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die von einem Grundrechtskläger angefochtene Entscheidung ergangen, eben das Grundrecht, dessen Verletzung im Antrag geltend gemacht wird, gewesen ist. Randnummer 21 Ohne Rücksicht auf diese hier nicht gegebene Voraussetzung bedingt freilich das Rechtsstaatsprinzip, wie es der Gesamtkonzeption der HV und des GG zugrunde liegt, dass schon im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherung ein "geregelter Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens" gewährleistet bleibt (vgl. BVerf.G.E. 2, 403 und Entscheidung des StGH in P.St. 156). Randnummer 22 Deshalb ist zwar die Geltendmachung einer den Verfahrensverlauf beeinflussenden Grundrechtsverletzung überall dort zu berücksichtigen, wo jenes Verfahren einen Abschloss gefunden hat, dessen Rechtsbeständigkeit nicht mehr gesichert, die getroffene Entscheidung daher nicht mehr als rechtsstaatlicher Akt anzuerkennen ist (vgl. Römer in SJZ 1949 Sp. 187 - 190). Randnummer 23 Indes kann im vorliegenden Fall überhaupt nicht von einer auf Verweigerung rechtlichen Gehörs beruhenden Grundrechtsverletzung, geschweige denn von einer Fehlentscheidung jener Art die Rede sein. Randnummer 24 Vielmehr ist, wie die einschlägigen Wiedergutmachungsakten ausweisen, das in Frage kommende Verfahren ordnungsmäßig durchgeführt und zum Abschluss gebracht worden. Randnummer 25 Insbesondere hat vor Erlass der beiden angefochtenen Beschlüsse vom 24.6.1952 und 18.8.1953 der Antragsteller Gelegenheit gehabt, sein Anliegen schriftlich vorzubringen, von dieser Gelegenheit auch in einer Weise Gebrauch gemacht, welche den Gerichten vor ihrer Entscheidung keinen Anlass geben konnte, noch Ergänzungen seiner Eingaben zu verlangen. Randnummer 26 Es kann dahin gestellt bleiben, was den Antragsteller bewogen hat, dem landgerichtlichen Verhandlungstermin, wozu er geladen war, fernzubleiben Endlich lassen die Einwände, welche der Antragsteller gegen die Sachfeststellung beider Entscheidungen erhebt, völlig unklar, weshalb Entscheidungen hier vorliegen sollen, die als Willkürakte anzusprechen, deshalb unvereinbar mit rechtsstaatlichem Denken wären. Randnummer 27 Nur solche Entscheidungen würden aber, wie ausgeführt, verfahrensrechtlich anfechtbar sein. Randnummer 28 IV. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Norm des Art. 129 HV beruft, ist sein Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil diese Vorschrift des Grundrechtscharakters entbehrt, vielmehr lediglich, worin den Ausführungen des Ministerpräsidenten beizupflichten ist, "eine Direktive an den Gesetzgeber enthält, durch staatliche Maßnahmen dem Mittellosen die Möglichkeit zu geben, sein Recht zu verfolgen." Randnummer 29 gemäß § 45 Abs. 2 stGHG kann aber vor dem Staatsgerichtshof nur die Verletzung solcher Normen, die zur Grundrechtsordnung der HV gehören, geltend gemacht werden. Randnummer 30 V. Hiernach waren die Anträge gemäß § 21 Abs. 1 StGHG als offenbar unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 stGHG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021818