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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 167 Beschluss 1. Art. 45 HV gewährleistet nur das Privateigentum. Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rec

Leitsatz

  1. Art. 45 HV gewährleistet nur das Privateigentum. Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts werden von der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV nicht umfaßt.
  2. Die Rechtsstellung des Notars beruht ausschließlich auf öffentlichem Recht und ist durch Art. 45 HV nicht geschützt.
  3. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen kann in einem Verfahren wegen Grundrechtsverletzung von Amts wegen prüfen, ob eine Norm gegen einen Artikel der Hessischen Verfassung verstößt, der keinen Grundrechtscharakter hat, aber im Zusammenhang mit dem Grundrecht steht, dessen Verletzung gerügt wird.
  4. Das Hessische Ortsgerichtsgesetz vom 06.07.1952 (GVBl. S.124) und die Gebührenordnung für die Ortsgerichte in Hessen vom 24.10.1952 (GVBl. S. 161) sind mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Das Ortsgerichtswesen innerhalb des jetzigen Landes Hessen war bisher verschieden geregelt. Während es im ehemaligen Kurhessen keine Ortsgerichte gab - bestanden sie im Gebiete des früheren Volksstaates Hessen grundsätzlich in jeder Gemeinde, im ehemaligen Nassau dagegen nur in den Gemeinden die nicht Sitz eines Amtsgerichts waren. Auch hinsichtlich der Zuständigkeit ergaben sich in beiden Rechtsgebieten erhebliche Abweichungen. Das Ortsgerichtsgesetz vom 6.7.52 (HOGG) hat einheitliches Recht für das gesamte Ortsgerichtswesen in Hessen geschaffen und Ortsgerichte im ganzen Land und für alle Gemeinden eingeführt (vergl. Begründung der Regierungsvorlage, Drucksachen des Hess. Landtags Abt. I Nr.322 ). Gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes erheben die Ortsgerichte Gebühren nach einer Gebührenordnung, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erlassen Sollte. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen vom 24.10.1952 (GebO) erlassen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der Auffassung, daß das HOGG und die GehO sowohl dem Grundgesetz wie der Hess. Verfassung widersprächen und daher nichtig seien. In dem an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen, gerichteten Antrag vom 30.12.53 behauptet er die Verletzung der Grundrechte der Art. 1 und 45 HV . Zur Begründung verweist er auf die abschriftlich beigefügte Verfassungsbeschwerde, die er unter dem 14.12.53 mit dem gleichen Anträgen beim Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Was dort zu Art. 3: und 14 GG ausgeführt ist, soll auch für Art. 1 und 45 HV gelten. Randnummer 3 In der genannten Verfassungsbeschwerde ist ausgeführt, daß unter Eigentum i.S. des Art. 14 GG jedes private Vermögensrecht zu verstehen sei, das enteignet werden könne. Der Antragsteller besitze derartige private Vermögensrechte in seiner Eigenschaft als Notar. Dies ergebe sich aus den rechtlichen Grundlagen seines Amtes, insbesondere der Reichsnotarordnung (RNO) und der Reichskostenordnung (RKO). Der Gesetzgeber habe, entsprechend dem programmatischen Forderungen der §§ 1 und 2 RNO den Nur-Notar als den gegebenen Urkundsbeamten schlechthin angesehen. Dieses Ziel habe er bei der Buntscheckigkeit der bei Erlaß der RNO bestehenden Rechtslage, in den einzelnen Ländern für verfrüht angesehen. Er habe deshalb die bisher auf anderweitigen Vorschriften beruhende Zuständigkeit anderer Behörden und Dienststellen nicht berührt, soweit diese Zuständigkeit auf bisherigen Vorschriften beruht. Aus der Fassung des § 77 Abs. 1 RNO i.Verb. mit der Tendenz des Gesetzgebers folge, daß nur die bisherigen Landesgesetze aufrecht erhalten worden seien, die bis zum Inkrafttreten der RNO erlassen worden seien. Ferner folge aus §§ 1, 158 Abs. 3, 160 RKO daß neue Kostenvorschriften auf dem Gebiete der freiwillige Gerichtsbarkeit seit, dem 1.4.1936 nicht mehr erlassen werden durften. Wenn der Hessische Landesgesetzgeber durch HOGG und GebO in die Reichsnotarordnung und Reichsordnung eingreife, so verletze er außerdem in unzulässiger Weise die in dieser Rechtsposition wohl erworbenen Rechte der Notare. Der Beruf des Notars sei zwar kein Gewerbe. Damit werde aber nicht verneint, daß er keinen vermögensrechtlichen Inhalt besitze. Der Notar über ein Amt aus, es beständen daher keine rechtlichen Bedenken, die vermögensrechtlichen Beziehungen des Notars so zu behandeln wie die eines Beamten. Wie katastrophal sich der Eingriff wirtschaftlich auswirke, zeige eine Gegenüberstellung der Gebührensätze der RKO und der GebO. Sie beweise, daß die Ortsgerichte berechtigt seien, für die gleiche Amtshandlung Gebühren zu berechnen, die weit unter denjenigen liegen, die nach der RKO der Notar für seine gleich gelagerte Tätigkeit ansetzen müsse. Hinzu komme, daß in ..., dem Amtssitz des Antragstellers, bis zum Erlaß: des HOGG überhaupt keine Ortsgerichte bestanden haben. HOGG und GebO seien nichtig weil sie eine entschädigungslose Enteignung darstellen. Der Regierungsvertreter habe in der Sitzung des Hessischen Landtags vom 23.1.1953 mit Nachdruck von den besondern Bedürfnissen gesprochen, die das HOGG erfüllen solle, von den Ersparungen des rechtsuchenden Publikums an Zweit und Kosten, also von den besonderen Verteilen der Allgemeinheit durch dieses Gesetz. Diese besonderen Vorteile verlangten aber von den Hessischen Notaren besondere Opfer, für die eine Entschädigung nicht gewährt werde. Randnummer 4 Der beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Antrag ist weiter damit begründet, daß HOGG und GebO gegen Art. 3 GG verstießen. Es sei kein sachlicher Grund dafür einzusehen, warum für ein und dieselbe Amtshandlung die Ortsgerichte in der Lage seien niedrigere Gebühren als die an die RKO gebundenen Notare zu berechnen und ihn auf diese Weise zu unterbieten. Das Unterschreiten der in der RKO enthaltenen Gebührensätze sei dem Lande Hessen durch Art. 151 HV untersagt gewesen. Diese Bestimmung mache dem Hess. Landesgesetzgeber bei allen seinen zukünftigen gesetzgeberischen Maßnahmen die Beachtung der deutschen Rechtseinheit zur Pflicht. Hierzu wird ergänzend in dem an den Hess. Staatsgerichtshof gerichteten Antrag ausgeführt, die Rechtseinheit werde zweifellos verletzt, wenn ein bei der Schaffung der RNO bereits als "absterbend" bezeichnetes Rechtsinstitut wie das Ortsgericht (vergl. Jonas in DNZ. 1937 S. 180 ) nicht nur gegen den Willen des Reichsgesetzgebers am Leben erhalten, sondern darüber: hinaus sogar mit neuen, erweiterten Befugnissen ausgestattet worden sei. Randnummer 5 Schließlich wird in dem vorliegenden Antrag noch ausgeführt, die GebO sei nichtig, weil sie von dem Hess. Justizminister erlassen ist, obwohl Art. 118 HV nur der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände gebe. Die GebO sei keine. Verwaltunganordnung sondern eine Rechtsvorschrift, die materiellrechtlich ohne weiteres mit der RKO gleichzustellen sei. Randnummer 6 Die Hess. Landesregierung hat beantragt, die Grundrechtsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Landesanwalt hat beantragt, den Antrags vom 30.12.1953 als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 8 II. Der an den Staatsgerichthof gerichtete Antrag ist auf Art. 131 HV in Verb. mit § 45 Abs. 2 StGHG gestützt (sog. Grundrechtsklage). Da Verletzung durch Organe und Behörden des Landes Hessen behauptet ist, ist er zu Recht gegen das Land gerichtet ( § 46 Abs. 2 StGHG ). Als verletzt sind die Grundrechte der Art. 1 und 45 HV bezeichnet. Bereits diese mit den entsprechenden Grundrechten der Art. 3 und 14 GG inhaltlich übereinstimmen, sind sie in Kraft geblieben (Art. 142 GG), so daß für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen insoweit der Hess. Staatsgerichtshof neben dem Bundesverfassungsgericht zuständig ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen allerdings insofern, als der Antragsteller nicht die konkreten Bestimmungen der angegriffenen Rechtsvorschriften angibt, die angeblich seine Grundrechte verletzen. Er bezeichnet HOGG und GebO in ihrer Gesamtheit als verfassungswidrig. Randnummer 9 Inwiefern aber z.B. die Vorschriften über die Tätigkeit der Ortsgerichte bei Sterbefällen (§ 19 HOGG) oder in Schätzungssachen (§ 22 a.a.O.) seine Rechte beeinträchtig könnten, ist. nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde haben sowohl die Landesregierung wie der Landesanwalt beantragt, die Grundrechtsklage als unzulässig zu verwerfen. Indessen ergibt die Begründung des Antrags, daß diejenigen Bestimmungen des HOGG als verfassungswidrig angegriffen werden solle die für Geschäfte, für die die Notare zuständig sind, auch die Zuständigkeit der Ortsgerichte begründen, und diejenigen Bestimmungen der GebO, die für die Tätigkeit der Ortsgerichte niedrigere Gebühren bestimmen, als für die Notare bestimmt sind. Damit sind die Tatsachen ausreichend dargelegt, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll (vergl. § 46 Abs. 1 StGHG ). Da die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, ist es bedeutungslos, daß bisher ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist.( § 48 Abs. 1 a.a.O). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, oh ein gerichtliches Verfahren überhaupt möglich ist. Randnummer 10 Der Antrag ist jedoch offenbar unbegründet. Art. 45 HV gewährleistet ausdrücklich nur das Privateigentum. Ob das Gleiche für die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gilt (vergl. BVerGE 1, 278; 2, 399; 3, 11), bedarf daher keiner Erörterung. Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts werden von der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV nicht umfaßt (vergl. Urteil des Hess. Staatsgerichtshofs vom 5.3.54 P.St. 156 StA S. 394 Ziff. V 1 ). Das verkennt auch der Antragsteller nicht. Seiner Auffassung, er besitze als Notar private Vermögensrechte, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Rechtstellung des Notars beruht ausschließlich auf dem öffentlichen Recht. Der Notar wird als Rechtswahrer auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege bestellt (§ 1 RNO). Er ist Träger eines öffentlichen Amts und führt ein Amtssiegel; sein Beruf ist kein Gewerbe (§ 2 a.a.O). Er erhält für seine Tätigkeit Gebühren und muß Unbemittelten, die das Armenrecht beanspruchen könnten, seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei gewähren (§ 18 a.a.O.). Seine Gebühren und Auslagen werden grundsätzlich nach den Vorschriften für Gerichtskosten berechnet; er ist berechtigt, sie, ohne den Klageweg zu beschreiten, beizutreiben (§§ 144 Abs. 1, 155 RKO). Randnummer 11 Nirgends tritt eine privatrechtliche Regelung in Erscheinung. Wenn der Antragsteller das Notariat als beamtenähnliches Rechtsverhältnis bezeichnet und die Ansicht vertritt man könne ebenso wie bei einem Beamten auch bei einem Notar von seinen wohl erworbenem Rechten reden, so verkennt er den wesentlichen Unterschied, der darin besteht, daß der Notar im Gegensatz zum Beamten keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Staat hat. Ein Eingehen auf die Frage, inwieweit die wohlerworbenen Rechte der Beamten gegen Kürzung verfassungsgerichtlich gesichert sind (vergl. BVerfGE 3, 137, 153), erübrigt sich daher. Der Notar hat lediglich die Möglichkeit, durch die Ausübung seines Amtes Einnahmen zu erzielen. Eine bloße Erwerbschance ist aber kein Vermögensrecht, ihre Beeinträchtigung keine Enteignung (vergl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Band
  5. Aufl. § 17,3 S. 270/71). Randnummer 12 Auch eine Verletzung des Art. 1 HV liegt nicht vor. Der Satz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, läßt sich nicht auf die Befugnisse amtlicher Organe anwenden. Außerdem verbietet der Gleichheitssatz nur, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen daß wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird (vergl. BVerfGE, 1,52). Randnummer 13 Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, also wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. (BVerfG a.a.O). Von Willkür kann aber keine Rede sein, wenn in Hessen im Interesse der recht suchenden Bevölkerung bestimmte Aufgaben, für die neben den Notaren auch die Amtsgerichte zuständig sind (vergl. § 157 FGG), den Ortsgerichten als Hilfsbehörden der Justiz (§ 2 HOGG) übertragen worden sind und für diese Ortsgerichte eine eigene Gebührenordnung erlassen worden ist. Randnummer 14 Soweit der Antragsteller Verletzung der Art. 151 und 118 HV rügt, ist er hierzu nicht befugt, da es sich nicht um Grundrechte handelt, ein Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen aber nur von den in Art. 131 Abs. 2 HV und § 41 Abs. 1 StGHG bezeichneten Personengruppen, Organen und Behörden gestellt werden kann. Da jedoch diese Rügen im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Grundrechten erhoben werden, ist der Staatsgerichtshof, wie er in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht annimmt, (vergl. BVerfGE 1, 271; 3, 74, 136), befugt, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Norm wegen eines dieser anderen Verstöße nichtig ist. Die Prüfung ergibt, daß derartige Verstöße nicht vorliegen. Art. 151 HV enthält ein politisches, vornehmlich rechtspolitisches Programm und wendet sich an den Gesetzgeber; er enthält kein unmittelbar geltendes Recht i.S. aktualisierbarer Gebots- oder Verbotsnormen (vergl. Urteil des Staatsgerichtshofs vom 4.8.50 P.St. 62 StA. Beilage 7 zu Nr. 37 Ziff. VII 2 b). Art. 118 aber bezieht sich nur auf gesetzesvertretende Rechtsverordnungen, also auf Verordnungen, die anstelle eines Gesetzes ergehen (vergl. Urteil des Staatsgerichtshofs vom 12.6.1953 P.St. 130 Ziff. 4). Hierzu kann aber eine aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Gebührenordnung nicht gerechnet werden. Randnummer 15 Für die Beurteilung, der Frage, ob das Land Hessen die angefochtenen Rechtsnormen nicht erlassen durfte, weil sie zu der RNO oder RKO, also zu nunmehr bundeseinheitlich Vorschriften (Art. 125 GG), oder zu Bestimmungen des Grundgesetzes im Widerspruch stehen, ist der Hess. Staatsgerichtshof nicht zuständig ( Art. 131 Abs. 1 HV ). Randnummer 16 Der Antrag war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen ( § 21 Abs. 1 StGHG ). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 a.a.O. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021819

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