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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 176 Beschluss 1. Einer förmlichen Zustellung bedarf es für den Beginn der Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG nicht

Leitsatz

  1. Einer förmlichen Zustellung bedarf es für den Beginn der Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG nicht.
  2. Die Behauptung, ein von der Verfassung gewährleistetes Grundrecht sei verletzt, kann noch nicht dazu führen, dass eine neue Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen der Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nachzuprüfen hätte, eröffnet wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Nachprüfung ist vielmehr, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, eben das Grundrecht, dessen Verletzung im Antrag geltend gemacht wird, gewesen ist. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 50 festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller, der zur Zeit bis voraussichtlich 26.III.56 eine gegen ihn durch Urteil der Strafkammer I des Landgerichts ... vom 30.V.49 erkannte Zuchthausstrafe von 6 Jahren verbüßt, ist durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer III des Landgerichts ... vom 25.IX.51 wegen Meineids zu 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Randnummer 2 Gegen den in diesem Verfahren als Zeuge eidlich vernommenen Strafanstaltsoberwachtmeister ... aus ... erstattete der Antragsteller seinerseits am 17.IV.53 mit der Behauptung, der Zeuge habe damals ihn zu Unrecht belastet, Anzeige wegen Meineids. Randnummer 3 Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid vom 25.XI.53 eingestellt, eine hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid des Generalstaatsanwalts in Frankfurt/Main vom 12.I.54 zurückgewiesen, ebenso ein beim OLG am 29.I.54 eingegangener Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für ein vom Antragsteller beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren mit Beschluss des OLG vom 30.III.cr. – ... StA. ... –. Randnummer 4 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, der vermutlich anfangs April cr. dem Antragsteller bekannt gegeben wurde, ist nunmehr die hier am 3.V.cr. eingegangene Grundrechtsklage vom 20.IV.cr. erhoben worden. – Zur Begründung beruft sich der Antragsteller im wesentlichen auf Art. 129 HV , dessen Nichtberücksichtigung ihm ebenso als Verletzung des Gleichheitsprinzips, wie als Versagen rechtlichen Gehörs erscheint. Randnummer 5 Ferner wendet sich jene Grundrechtsklage noch gegen einen weiteren Beschluss des OLG, der unter ... LG. ... am 31.III.cr. erlassen ist und sich mit einem bei der Strafkammer III des Landgerichts ... gestellten Antrag befasst, die vorerwähnte, von diesem Gericht am 25.IX.51 wegen Meineids erkannte Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monate gemäß § 26 StGB bedingt auszusetzen. Randnummer 6 Die genannte Strafkammer hat mit Beschluss vom 17.II.cr. diesen Antrag abgelehnt, weil die in Frage kommende Freiheitsstrafe überhaupt noch nicht angetreten, geschweige denn zu 2/3 verbüßt, also eine für die Anwendbarkeit des § 26 StGB wesentliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. – Mit gleicher Begründung weist auch jener angefochtene Beschluss des OLG vom 31.III.cr. eine vom Antragsteller gegen den Strafkammerbeschluss erhobene sofortige Beschwerde zurück. Vermutlich wird auch dieser Zurückweisungsbeschluss anfangs April cr. dem Antragsteller bekannt gegeben worden sein. Randnummer 7 B. Es ist davon auszugehen, dass für die im Klageantrag vom 20.IV.cr. gemäß § 45 Abs. 2 des Ges. über den StGH (StGHG) vom 12.XIII.47 (GVBl 48 S. 3) geltend gemachten Grundrechtsverletzungen die in § 48 Abs. 3 StGHG bestimmte, mit Zustellung bzw. Bekanntgabe der angefochtenen letztrichterlichen Entscheidungen jeweils in Lauf gesetzte Antragsfrist gewahrt ist. Einer "förmlichen Zustellung" bedarf es, wie am Rande vermerkt sei, für den Fristbeginn im Falle der Grundrechtsklage des § 45 Abs. 2 StGHG ebenso wenig wie bei der wesensgleichen Verfassungsbeschwerde des § 90 BVerfGG. (So Lechner Bundesverfassungsgerichtsgesetz München und Berlin 1954 Anm. zu § 93 Abs. 1 BVerfGG). Randnummer 8 Im Übrigen sind aber die Voraussetzungen, unter denen eine Grundrechtsklage erhoben werden kann, nicht erfüllt. Randnummer 9 Nach ständiger Rechtsprechung des StGH (so Entscheidungen in P. St. 12, 20, 51, 57, 65 und 147) kann die Behauptung, ein von der Verfassung gewährtes Grundrecht sei verletzt, nicht dazu führen, dass eine neue Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen der Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nachzuprüfen hätte, eröffnet wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Nachprüfung ist vielmehr, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, eben das Grundrecht, dessen Verletzung im Antrag geltend gemacht wird, gewesen ist. Randnummer 10 Was im vorliegenden Falle zunächst den Beschluss des OLG vom 30.III.cr. betrifft, so ist lediglich die vom Antragsteller dem Strafanstaltsoberwachtmeister ... zur Last gelegte Eidesverletzung, deren Verfolgung der Antragsteller erreichen will, Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens, wofür beim OLG um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht worden ist. Um eine Grundrechtsverletzung wird hierbei nicht gestritten, vielmehr nur darum, ob ... zu Recht oder Unrecht vom Antragsteller einer Strafhandlung bezichtigt wird, eine Frage, über die allein die Strafgerichte zu entscheiden haben. Randnummer 11 Letzteres gilt auch für die Frage der im zweiten Fall vom Antragsteller begehrten, bedingten Strafaussetzung, worüber vom OLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entschieden worden ist, ohne dass irgendwie eine Grundrechtsverletzung zur Erörterung stand. Randnummer 12 Wenn der Beschluss des OLG vom 31.III.cr. nur von 2 Richtern unterzeichnet, hinsichtlich des
  3. Richters aber, der bei der Beschlussfassung mitgewirkt hat, vom Vorsitzenden schriftlich bemerkt worden ist, weshalb jener Richter an der Unterzeichnung verhindert war, so entspricht dieses Verfahren der Vorschrift des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO, verdient also nicht die Rüge des Antragstellers. Randnummer 13 Hiernach war in vollem Umfang der Antrag vom 20.IV.cr. gemäß § 21 Abs. 1 StGHG als offenbar unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021820

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