Leitsatz 1. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Art. 5 HV stimmt inhaltlich mit Art. 2 Abs. 2 GG überein. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG ergänzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nur und lässt daher den Anwendungsbereich des Art. 142 für das inhaltsgleiche Landesgrundrecht des Art. 5 HV unberührt. 2. Der Schutz der Menschenwürde nach Art. 3 HV stimmt inhaltlich mit Art. 1 Abs. 1 GG überein. 3. Aufgabe des Staatsgerichtshofs ist nur zu prüfen, ob erlassene Gesetze mit der Verfassung in Einklang stehen. Er ist nicht befugt, auf die vom Antragsteller begehrte Normsetzung hinzuwirken oder sie selbst vorzunehmen. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht ersetzt. Gründe Randnummer 1 I.
- a)Der Antragsteller führt in seiner Antragsbegründung vom 31.8.cr. aus, dass er sich in der Strafanstalt ... (Hessen) seit dem 4.9.1953 in Sicherungsverwahrung befinde. Randnummer 2 Die Art und Weise, wie diese Verwahrung durchgeführt werde, verletze, so macht er geltend, die Hessische Verfassung (HV), wie das Grundgesetz (GG). Randnummer 3 Insbesondere fühlt er sich dadurch betroffen, dass gegen ihn die Sicherungsverwahrung in einem Zuchthaus vollzogen wird. Hierbei handele es sich, wie er bemerkt, um einen "Anschlag auf die demokratischen Grundrechte der Freiheit und der Menschenwürde." Randnummer 4 Auch soll es geboten sein, dass nunmehr "der Vollzug der Sicherungsverwahrung gesetzlich geregelt wird." Randnummer 5 Vornehmlich behauptet er, dass gegenwärtig eine Beachtung der Vorschrift des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach "festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen," nicht gewährleistet sei. Randnummer 6 Darum werde von ihm, so schließt er jene Antragsbegründung vom 31.8.cr. wörtlich ab: Randnummer 7 "eine baldige Entscheidung über die Art und Weise der Handhabung der Sicherungsverwahrung durch den hessischen Staatsgerichtshof beantragen."
- b)Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen bezeichnet es der Antragsteller in einer nachgereichten, weiteren Antragsbegründung vom 16.9.cr. als "ein Gebot der Gerechtigkeit, den Sicherungsverwahrten aus dem Strafvollzug eines Zuchthauses herauszunehmen," und weiterhin als "Aufgabe des Staatsgerichtshofs, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen." Randnummer 8 II. Nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 12.12.1947 (GVBl. 48 S. 3) muss der Antragsteller, welcher die Verletzung eines ihm von der HV gewährten Grundrechts geltend macht, sowohl das in Frage kommende Grundrecht bezeichnen, als auch mit Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll.
- a)Unbedenklich wird vom Antragsteller, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu kennzeichnen, auf die Grundrechte der persönlichen Freiheit und Menschenwürde verwiesen, wie sie zugleich in Art. 3 und 5 HV einerseits sowie in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG andererseits als übereinstimmende Grundrechte gemäß Art. 142 GG gewährleistet sind. Randnummer 9 Hiernach ist ebenso unbedenklich die Zuständigkeit des StGH nach Art. 131 Abs. 1 HV vbd. mit § 45 Abs. 2 StGHG gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass vom Antragsteller in erster Linie eine Verletzung der grundgesetzlichen Norm des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Diese Norm "ergänzt" nur die oben angezogene Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (so Holtkotten im Bonner Kommentar, Anm. II A 1 a zu Art. 104 GG), lässt also den Anwendungsbereich des Art. 142 GG für das inhaltsgleiche Landesgrundrecht des Art. 5 HV unberührt.
- b)Andererseits entspricht die Antragsbegründung in tatsächlicher Beziehung nicht den Erfordernissen des genannten § 46 Abs. 1 StGHG . Randnummer 10 Der Antragsteller erschöpft sich in allgemein gehaltenen gegen den Verwahrungsvollzug schlechthin gerichteten Einwänden, ohne dass er konkrete Tatbestände der ihm angeblich zugefügten Grundrechtsverletzungen anführt. Randnummer 11 Diese Einwände aber werden lediglich in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG als "seelische und körperliche Misshandlungen" zusammengefasst. Randnummer 12 Anscheinend will der Antragsteller hiermit behaupten, dass er als Sicherungsverwahrter die Unterbringung in einer Anstalt, in der auch Zuchthausstrafen vollstreckt werden, als eine Misshandlung "seelischer" Art empfinde. Randnummer 13 Auch wenn die Berufung hierauf, was dahin gestellt bleiben mag, ernstlich gemeint ist, wäre sie jedenfalls unbeachtlich. Denn der Verwahrungsvollzug kann nicht dadurch den Charakter einer seelischen Misshandlung erhalten, dass die Sicherungsverwahrungsanstalt einem Zuchthaus angegliedert ist (vgl. hierzu BVerfGE 2, 118 ). Randnummer 14 Auch im Übrigen ist zur Antragsbegründung nichts vorgebracht worden, was im Sinne einer verfassungswidrigen Vollzugsmaßnahme anzusprechen wäre. Randnummer 15 Endlich kann dem Antragsteller auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass im Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen seien, welche in Ergänzung derjenigen des § 42 i StGB die Durchführung des Verwahrungsvollzugs zu regeln hätten. Randnummer 16 Aufgabe des Staatsgerichtshofs ist nur zu prüfen, ob erlassene Gesetze mit der Verfassung im Einklang stehen. Keinesfalls liegt es aber im Rahmen der Befugnisse des StGH auf die vom Antragsteller begehrte Normsetzung hinzuwirken, geschweige denn, sie vorzunehmen (ebenso für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 1, 100 und BVerfGE 2, 291). Randnummer 17 III. Aus vorstehenden Gründen war mithin der Antrag gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021821