Leitsatz Art. 2 HV gilt nur für Personen, die sich in einem allgemeinen Gewaltverhältnis gegenüber dem Staat befinden, nicht aber für diejenigen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur öffentlichen Verwaltung stehen (besonderes Gewaltverhältnis). Tenor Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Am 15.3.1954 verfasste der wegen zum Teil in Tateinheit mit Transportdiebstahl begangenen Bandendiebstahls gemäß § 243 Ziff. 4 und 6 StGB zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilte Antragsteller in der Strafanstalt ... ein an die Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit in Berlin-West gerichtetes Schreiben, in dem er sich darüber beschwerte, dass ihm das Armenrecht zur Führung eines Zivilprozesses versagt worden war. Der Antragsteller fuhr dann wörtlich fort: "Ich kann mir nicht helfen, bin in Haft. Weitere nachweisliche Verbrechen wurden an mir seitens der Polizei, Justiz u. a. begangen." Gleichzeitig bat ... die Kampfgruppe um Besuch in der Haftanstalt. Er schrieb weiter: "Ich beweise Ihnen enorme Unmenschlichkeit; ja, Sie selbst werden auf Verbrechen kommen, so betitelt das Gesetzbuch solche Verfehlungen; aber das gilt nicht für alle Menschen heute." Der Antragsteller schloss seinen Brief mit der Bitte um baldige Hilfe, nachdem er darauf hingewiesen hatte, er werde "nieder"-gehalten, weil seine Klagen berechtigt und ungeheuerlich seien. Randnummer 2 Zur Beschaffung der für einen Verwaltungsrechtsstreit notwendigen Prozessunterlagen, zur Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen und zur Erledigung von Familienangelegenheiten hatte ... vorher insgesamt siebenmal, zum Teil monatelang, Strafunterbrechung erhalten. Randnummer 3 Der Anstaltsleiter leitete das Schreiben des Antragstellers nicht weiter, sondern hielt es gemäß Ziff. 128 der Ordnung für das Gefängniswesen in Hessen zurück, weil er seinen Inhalt als beleidigend und unwahr ansah. Der Generalstaatsanwalt in Frankfurt (Main) als höhere Vollzugsbehörde billigte diese Maßnahme. Die hiergegen an den Hessischen Minister der Justiz gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Randnummer 4 In der Nichtbeförderung des Briefes erblickt der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 2 und Art. 16 der Hessischen Verfassung sowie gegen das Grundgesetz. Randnummer 5 II.
- Der Staatsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG nur insoweit zuständig, als es sich um ein von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht handelt. Das ist hier der Fall, da der Antragsteller ausdrücklich Verletzung der Art. 2 und 16 HV rügt. Die Bestimmungen des Art. 2 HV sind, jedenfalls soweit es sich um die ersten beiden Absätze handelt, trotz der Vorschrift des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, geltendes Recht geblieben; denn nach Art. 142 GG bleiben die Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG Grundrechte gewähren. Das ist jedenfalls bei den beiden ersten Absätzen des Art. 2 HV der Fall (Zinn/Stein 1954 Anm. 1 zu Art. 2 S. 109), und das trifft auch für Art. 16 HV zu, da er mit dem Art. 17 GG übereinstimmt (Zinn/Stein Anm. 1 zu Art. 17 S. 138). Randnummer 6
- Die von dem Antragsteller behaupteten Grundrechtsverletzungen liegen indes nicht vor. Randnummer 7 a) Dass die Bestimmung des Art. 16 HV nicht verletzt ist, liegt auf der Hand. Zur Ahndung der dem Antragsteller angeblich zugefügten Verbrechen sind die Strafverfolgungsbehörden allein zuständig. Dass dem Antragsteller das Recht, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, beschränkt worden sei, behauptet ... selbst nicht. Randnummer 8 b) Der Antragsteller kann sich mit Erfolg auch nicht auf eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit berufen. Insbesondere vermag er nicht darzutun, seine Freiheit könne nicht durch eine Gefängnisordnung, die kein Gesetz sei, eingeschränkt werden. Die Bestimmung des Art. 2 HV gilt nur für Personen, die sich in einem allgemeinen Gewaltverhältnis gegenüber dem Staat befinden, nicht aber für diejenigen, die, sei es beispielsweise kraft Gesetzes oder durch Richterspruch, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur öffentlichen Verwaltung stehen. In diesen Fällen liegt ein sog. besonderes Gewaltverhältnis vor, und für dieses gilt nicht der Grundsatz, dass Eingriffe in die Freiheit nur auf Grund eines Gesetzes zulässig sind (Forsthoff, VerwRecht,
- Aufl. S. 106, 107; Zinn/Stein Art. 2 Anm. 4 S. 113). Infolgedessen bleibt der Rechtsetzung durch die Verwaltung im Rahmen des besonderen Gewaltverhältnisses ein weiter Spielraum, und wenn die Ordnung für das Gefängniswesen in Hessen vom 23.5.1949 in Ziff. 128 unter bestimmten Voraussetzungen das Anhalten von Gefangenenpost vorsieht, so ist das keine Grundrechtsverletzung. Randnummer 9 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 21 StGHG als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021822