Leitsatz Der Rechtsweg ist auch dann erschöpft, wenn ein Armenrechtsantrag wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt worden ist, nicht aber dann, wenn die Ablehnung wegen anderer Mängel des Armenrechtsverfahrens erfolgt ist. Tenor Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller verbüßt zurzeit bis zum 23.11.1956 in der Strafanstalt ... aus einem Urteil des Schwurgerichts in ... vom 26.10.1951 eine Zuchthausstrafe von insgesamt 7 Jahren. Randnummer 2 Er will sich im Ostfeldzug 1942 infolge zweimaliger Verschüttung eine Nervenkrankheit zugezogen haben und infolgedessen jetzt noch unter Depressionen leiden. Randnummer 3 Ausweislich eines am 11.9.1953 vom Direktor der Strafanstalt ..., wo der Antragsteller damals einsaß, dem Generalstaatsanwalt in Frankfurt Main erstatteten Berichts wurde der Antragsteller am 27.8.1953 mit einer Hausstrafe von 10 Tagen Arrest belegt, weil er einen Mitgefangenen mit einem Schemel geschlagen und verletzt sowie einen Strafanstaltsbeamten beschimpft hatte. Randnummer 4 Die Arreststrafe wurde vom Antragsteller sogleich am 27.8.1953 angetreten. Am Vormittag des 29.8.1953 zerriss der Antragsteller, wie ebenfalls dem genannten Bericht zu entnehmen ist, in der Arrestzelle seine Kleider, Unterwäsche und Decken, zerschlug Wasserkannen und Trinkgefäße, verunreinigte auch die Zelle durch Ausgießen des Leibstuhlgefäßes. Randnummer 5 Einer Aufforderung, die Zelle zu reinigen, kam der Antragsteller nicht nach, blieb vielmehr auf seiner Pritsche liegen. Um seinen Widerstand zu brechen, wurde er in der ungereinigten Zelle belassen, ohne dass er andere Kleider, Wäsche und Decken erhielt. Erst am Vormittag des 30.8.1953 wurde ihm eine Decke ausgehändigt. Randnummer 6 Der Antragsteller will sich dadurch, dass er bald 24 Stunden völlig unbekleidet in der Arrestzelle belassen, auch erst am vierten Tag neu eingekleidet und mit ausreichenden Decken versehen wurde, eine Blasen- und Nierenkrankheit zugezogen haben. Randnummer 7 Nach Äußerung der Anstaltsleitung soll die Neueinkleidung des Antragstellers bereits am Abend des 30.8.1953 erfolgt, auch gleichzeitig eine amtsärztliche Untersuchung vorgenommen worden sein, die keinen Befund ergeben habe. Randnummer 8 Wegen jener Behandlung, die er seitens der Anstaltsleitung ... erfahren haben will, erstattete der Antragsteller gegen den Direktor sowie den Arzt der Anstalt, die von ihm der Körperverletzung im Amt beschuldigt wurden, am 1.10.1953 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in ... Randnummer 9 Mit Bescheid dieser Behörde vom 3.6.1954 wurde das Verfahren eingestellt und hierzu in den Gründen bemerkt, dass es der Antragsteller sich selbst zuzuschreiben habe, wenn er die Nacht vom 29. zum 30.8.1953 mit zerrissener Kleidung in der Arrestzelle zubringen musste. Randnummer 10 Der Bescheid ist dem Antragsteller am 25.6.1954 zugestellt worden. Eine hiergegen beim Generalstaatsanwalt in Frankfurt/Main eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 29.6.1954 ist dort am 5.7.1954 eingegangen und am 25.8.1954 abschlägig beschieden worden. Randnummer 11 Gegen diesen Bescheid wollte der Antragsteller gem. § 172 StPO gerichtliche Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt/Main beantragen, bei dem er für diesen Antrag mit Schreiben vom 12.9.1954, eingegangen am 18.9.1954, um Bestellung eines Armenanwalts bat. Randnummer 12 Mit Beschluss des I. Strafsenats des genannten Oberlandesgerichts vom 23.10.1954 wurde dieses Begehren des Antragstellers wegen Aussichtslosigkeit der Anklageerzwingung ebenso ein gleichzeitig privatschriftlich gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Wahrung der gesetzlichen Form als unzulässig verworfen. Randnummer 13 Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 13.11.1954 zugestellt worden. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 30.12.1954, hier eingegangen am 7.1.1955, hat nunmehr der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Die Antragsschrift lässt erkennen, dass er die von ihm als "Körperverletzung im Amt" gewertete Maßnahme der Anstaltsleitung in ... strafrechtlich verfolgt und als Verletzung des ihm durch Art. 21 Abs. 3 HV gewährten Grundrechts, wonach er als Gefangener beanspruchen kann, "menschlich behandelt zu werden," anerkannt wissen will. Randnummer 15 Insoweit entspricht das Vorbringen des Antragstellers den für eine Grundrechtsklage geltenden Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 StGHG . Randnummer 16 Im Übrigen hat auch, um den Rechtsweg zu erschöpfen ( § 48 Abs. 3 StGHG ), der Antragsteller als "Verletzter" unter Wahrung der gesetzlichen Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO gegenüber den eine Strafverfolgung ablehnenden staatsanwaltlichen Bescheiden jenes Klageerzwingungsverfahren betrieben, das allerdings nicht, wie der Abschluss gezeigt hat, bis zur letzten höchstrichterlichen Sachentscheidung im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG durchgeführt werden konnte. Randnummer 17 Um in derartigen Fällen den Rechtsweg als erschöpft gelten zu lassen, genügt es jedoch, wenn die Ablehnung des aus § 172 Abs. 3 StPO gestellten Armenrechtsantrags nur wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bzw. Anklageerzwingung, also nicht wegen anderer Mängel des Armenrechtsverfahrens erfolgt ist (vgl. Lechner, BVerfGG S. 267 und Geiger BVerfGG S. 285). Randnummer 18 Ebenso ist aber auch mit der am 13.11.1954 erfolgten Zustellung des eine Sachentscheidung vertretenden Ablehnungsbeschlusses vom 23.10.1954 die an Zustellung der Sachentscheidung geknüpfte, einen Monat betragende Ausschlussfrist des § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf gesetzt worden. Randnummer 19 Als der Staatsgerichtshof am 7.1.1955 vom Antragsteller wegen der in Frage kommenden Grundrechtsverletzung angerufen wurde, war hiernach jene Ausschlussfrist längst abgelaufen, was gem. § 21 Abs. 1 StGHG die Zurückweisung des Antrags als offenbar unbegründet rechtfertigt. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021823
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