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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 190 Beschluss Die Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Ger

Leitsatz Die Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte, sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen. Tenor Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller hat am 24.5.54 an das Landgericht in ... ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine Schadensersatzklage gegen "den Hessischen Staat zu Händen des Herrn Ministerpräsidenten" gerichtet. Er will das Land Hessen verantwortlich machen für das angebliche Abhandenkommen eines wichtigen Dokuments aus den ihn betreffenden Spruchkammerakten und für die Folgen des Verschwindens. Das Landgericht hat Abschrift des Gesuchs "dem Gegner zur Erklärung" übersandt. Für diesen hat das Abwicklungsamt des Ministeriums für politische Befreiung Stellung genommen mit dem Antrage, das Armenrecht zu verweigern, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Die

  1. Zivilkammer des Landgerichts ... hat am 23.9.54 (...) beschlossen, dem Antragsteller das Armenrecht nicht zu bewilligen. Der Antragsteller hat gegen diesen, ihm spätestens am 30.
  2. zugegangenen Beschluss trotz Belehrung keine Beschwerde eingelegt. Er hat dagegen am 9.2.55 beim Verwaltungsgericht ... die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses beantragt. Er sieht den Gerichtsbeschluss als rechtsungültig an, weil sein Antrag dem eigentlichen Beklagten überhaupt nicht zugestellt sei, ferner weil der Beschluss auf den Darlegungen des bezeichneten Abwicklungsamts beruhe, mit dem er nichts zu tun habe, schließlich weil der Beschluss zum Ausdruck bringe, dass er sich zu Unrecht an das Land Hessen gehalten habe. Er sieht in alledem eine Verletzung der Grundrechte und der gesetzlichen Verfahrensvorschriften. Nach wiederholtem Schriftwechsel mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der ihn über die Rechtslage belehrt hat, hat er diesen unter dem 14.4.55 gebeten, seine an das Verwaltungsgericht gerichteten Eingaben an den Hessischen Staatsgerichtshof weiterzuleiten. Dies ist mit Schreiben des Präsidenten vom 18., beim Staatsgerichtshof eingegangen 19.4.55 geschehen. Randnummer 2 Der Antrag ist unzulässig. Nach § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Der Antragsteller hat es ausdrücklich abgelehnt, gegen den landgerichtlichen Beschluss die nach § 127 ZPO. zulässige Beschwerde einzulegen; er hat also den Rechtsweg bisher nicht erschöpft. Sein Antrag entspricht im Übrigen auch nicht dem § 46 Abs. 1 StGHG , da er die angeblich verletzten Grundrechte nicht bezeichnet. Randnummer 3 Auch in der Sache selbst könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte; sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen. Solche Verstöße sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 4 Ob die Gründe zutreffen, ist vom Staatsgerichtshof nicht zu überprüfen. Das Abwicklungsamt des Ministeriums für politische Befreiung hat zu dem Antrag an Stelle des Ministerpräsidenten Stellung genommen, weil nach Ziffer III d des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 26.11.49 (Staatsanzeiger 1950 S. 21) das Land Hessen im vorliegenden Falle durch das Abwicklungsamt vertreten wurde. Randnummer 5 Der Antrag war hiernach zurückzuweisen. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021825

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