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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 187 Beschluss Art. 22 Abs. 1 und 3 HV sind durch Art. 31 in Verbindung mit Art. 103 GG aufgehoben. Art 31 GG

Leitsatz Art. 22 Abs. 1 und 3 HV sind durch Art. 31 in Verbindung mit Art. 103 GG aufgehoben. Tenor

  1. Der Antrag zu 1) wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
  2. Hinsichtlich des Antrags zu 2) erklärt sich der Staatsgerichtshof für unzuständig.
  3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 Dem Antragsteller ist durch Beschluss der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... vom 14.6.1934 der von ihm 1922 erworbene Doktorgrad entzogen worden, weil er durch Urteil des Schöffengerichts ... vom 26.1.1934 wegen übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Im Jahre 1949 stellte er den Antrag, diesen Beschluss aufzuheben; der Antrag wurde abgelehnt; die deshalb vom Antragsteller im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben. Randnummer 2 Daraufhin beantragte der Antragsteller, gestützt auf § 4 IV des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.6.1939 (RGBl. I 985), beim Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung, die seinerzeit verfügte Entziehung des Doktorgrades aus besonderen Billigkeitsgründen aufzuheben. Der Minister hat auch diesen Antrag nach erneuter Anhörung der Universität ... abschlägig beschieden. Gegen diesen Entscheid richtet sich der Antrag des Antragstellers. Randnummer 3 Der Antragsteller sieht in ihm einen Bruch des Art. 22 der Hessischen Verfassung. Er erstattet beim Staatsgerichtshof deswegen "Anzeige" gegen den Minister und bittet um Aufhebung des Entscheids, da er dadurch in dem durch Art. 22 Hess. Verf., Art. 103 GG und Art. 116 Weim. RVerf. geschützten Grundrecht verletzt sei. Er führt dazu aus, dass der Beschluss der ... Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades seinerzeit auf Grund einer Promotionsordnung ergangen sei, die zur Zeit der Begehung der Straftat (üble Nachrede), die der Entziehung zugrunde gelegen hätte, noch nicht in Geltung gewesen sei. Daher habe der Fakultätsbeschluss den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafgesetzen verletzt. Das gleiche müsse für den angefochtenen Entscheid des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung gelten, der diesen Beschluss bestätige. Randnummer 4 Die "Anzeige" wegen Verfassungsbruches ist als Anrufung des Staatsgerichtshofes wegen Verfassungsbruchs nach § 38 StGHG zu behandeln. Die Anzeige ist zwar zulässig aber offenbar unbegründet. Der Antragsteller sieht den Tatbestand des Verfassungsbruchs dadurch als verwirklicht an, dass der Minister das in Abs. 1 des Art. 22 HV ausgesprochene Verbot rückwirkender Anwendung der Strafgesetze verletzt habe. Die Absätze 1 und 3 des Art. 22 HV sind jedoch durch Art. 31 in Verbindung mit Art. 103 GG aufgehoben, vgl. Zinn-Stein Bem. 1 zu Art. 22 HV . Die Ausnahmebestimmung des Art. 142 GG über die Aufrechterhaltung von Grundrechtsbestimmungen der Länderverfassungen greift in diesem Fall nicht ein, da es sich bei dem vom Antragsteller angezogenen Verfassungssatz nicht um eines der Grundrechte handelt, welche in Art. 1 bis 18 GG geregelt und dadurch von dem Grundsatz, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, ausgenommen sind. Die Bestimmung der HV, die durch die Entscheidung des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung verletzt sein soll, ist also nicht mehr geltendes Recht. Dementsprechend war der Antrag nach § 21 Abs. 1 StGHG als offenbar unbegründet durch Beschluss zurückzuweisen. Randnummer 5 Mit seinem zweiten Antrag rügt der Antragsteller die Verletzung eines Grundrechts. Dieser Antrag ist nach § 48 StGHG zulässig. Dem Staatsgerichtshof mangelt jedoch die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag. Art. 116 der Weimarer Reichsverfassung und Art. 22 Abs. 1 und 3 HV sind durch Art. 103 GG ersetzt. Wegen Verletzung des Art. 103 GG ist aber nach § 90 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Hinsichtlich der Rüge einer Grundrechtsverletzung war daher die Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes auszusprechen. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021826

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