der Anfechtungskläger keinen Wohnsitz im Lande Hessen hat. Ihm steht daher Unterrichtsgeldfreiheit für sein Studium an der Universität Ffm. nur dann zu, wenn das in § 3 aaO. enthaltene Wohnsitzerfordernis für verfassungswidrig erklärt wird." Randnummer 7 Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Akten des Verwaltungsgerichts an den Hessischen Staatsgerichtshof mit nachstehendem Schreiben weitergeleitet: Randnummer 8 "Betr.: Antrag nach § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Randnummer 9 Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) schwebt die Anfechtungssache... /. Land Hessen, deren Entscheidung bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von der Auslegung des Art. 59 Hess. Verf. abhängt. Die III. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) hat gemäß Beschluß vom 18.1.1956 (III/V - 964/55) mir ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 3 des Gesetzes über die Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 (GVBl. S. 18) mitgeteilt, um mir die Möglichkeit zu geben, von dem Antragsrecht nach, § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Gebrauch zu machen." Randnummer 10 Er hat folgenden Antrag gestellt: Randnummer 11 Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen möge eine Entscheidung darüber herbeiführen, Randnummer 12 I. ob die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 I 1 Hess.Verf. a) nur Personen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben, oder b) auch Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Hessens haben, gewährt wird. Randnummer 13 II. (für den Fall,
im Sinne von I b dieses Antrages ausgelegt wird) ob § 3 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 (GVBl. S. 18) im Widerspruch Zu Art. 59 I 1 Hess.Verf. steht. Randnummer 14 Zur Begründung seines Antrages hat er sich auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18.1.1956 und auf den Vorlagebericht vom 27.1.1956 bezogen. Randnummer 15 Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, Randnummer 16 den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen,
Februar 1949 (GVBl. S. 18) nicht der Hessischen Verfassung widerspricht. Randnummer 17 Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags daraus hergeleitet,
der Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV genüge, da aus ihm weder hervorgehe,
das Gericht den § 3 des Gesetzes für verfassungswidrig erachte, noch welche Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit bestünden; das Vorlageschreiben vom 27.1.1956 könne die Mängel des Beschlusses nicht beheben. Ein vom Art. 133 HV Losgelöstes Antragsrecht stehe aber dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu. Randnummer 18 In der Sache selbst ist der Hessische Ministerpräsident der Meinung,
der Anspruch auf Unterrichtsgeldfreiheit nach dem Sinn der Verfassungsbestimmung nur den Deutschen zustehe, die im Lande ihren Wohnsitz haben. Randnummer 19 Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat sich am Verfahren beteiligt und zum § 3 des Gesetzes und zum Art. 59 HV den gleichen Standpunkt eingenommen wie der Hessische Ministerpräsident. Randnummer 20 Der Landesanwalt ist den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten beigetreten, ohne sich dem Verfahren anzuschließen. Randnummer 21 Dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Kulturpolitischen Ausschusses des Landtags, die mit den Vorarbeiten für das Gesetz befaßt waren, ist vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Randnummer 22 Gemäß § 42 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) ist den an dem Verwaltungsstreitverfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme in der Hauptverhandlung gewährt worden. Randnummer 23 II. Der Antrag ist nach Art. 133 HV zulässig. Randnummer 24 Zweifellos wollte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 18.1.1956 zum Ausdruck bringen,
es § 3 des Gesetzes für verfassungswidrig halte; nur so kann der im Beschluß enthaltene Hinweis auf Art. 133 HV verstanden werden. Zwar wäre es nach dem Wortlaut des Art. 133 HV Sache des Gerichts gewesen, seine Bedenken in die Gründe des Beschlusses aufzunehmen, den es dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vorlegte. Allein es wäre formalistisch, dem Entscheidungsbegehren des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nur deshalb nicht, zu entsprechen, weil die Kammer des Verwaltungsgerichts ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht selbst niedergelegt, sondern deren Ausführung dem Kammervorsitzenden überlassen hat, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat. Randnummer 25 Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 47 nicht entgegen; denn dort hatte der Präsident des Gerichte, der die Bedenken formulierte, an der Entscheidung des Gerichts nicht mitgewirkt. Randnummer 26 Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob den Präsidenten der höchsten Landesgerichte - unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 133 HV - ein selbständiges Antragsrecht zusteht; da der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ausübung eines solchen Rechtes hier dasselbe Ziel erstreben würde wie mit der Vorlage nach Art. 133 HV , zu der er verpflichtet ist, würde es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht § 24 Anm. 5 b ff und Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 18. Aufl., Einleitung D III, insbes. 2 b, c). Randnummer 27 III. Unter dem Wohnsitz im Sinne des § 3 des Gesetzes ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift der bürgerlich-rechtliche Wohnsitz des § 7 BGB zu verstehen. § 3 ist nur dann rechtsgültig, wenn er sich im Rahmen des Art. 59 HV hält. Es bedarf daher der Klärung, inwieweit dieses Grundrecht den persönlichen Geltungsbereich der Unterrichtsgeldfreiheit abgrenzt. Randnummer 28
sich aus der Fassung des Art. 59 HV und seiner Einreihung in den ersten Hauptteil der Verfassung kein Anhaltspunkt für seinen Geltungsbereich entnehmen läßt, hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 11.5.1956 P.St. 191 dargelegt; dort ist auch ausgeführt,
es sich bei der Unterrichtsgeldfreiheit um ein soziales Grundrecht handelt, welches als neues, noch vages, der Differenzierung zugängliches Recht einschränkend auszulegen ist. Randnummer 29 Die Verfassung eines Gliedstaates ist im Zweifel nur für diejenigen bestimmt, die zu dem Lande eine enge, auf die Dauer gerichtete räumliche Beziehung haben, so
das Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit grundsätzlich nur solchen Personen gewährt ist, bei denen diese Verbundenheit besteht. Das können aber mangels eines anderen, die Abgrenzung sicher ermöglichenden Anknüpfungspunktes nur die Deutschen sein, die in Hessen ihren Wohnsitz haben. Randnummer 30 Bei der Beratung des Gesetzes, das den nach der damaligen Auffassung in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV enthaltenen Programmsatz verwirklichen sollte, haben mehrere Abgeordnete diesen Gedanken zum Ausdruck gebracht, indem sie von einer Pflicht des Staates gegenüber den Staatsbürgern oder dem Hessischen Volk sprachen (Sitzung vom 12.1.1949, Drucksachen des Landtags, Abt. III S. 1854/55, 1859). Randnummer 31 Die hier aufgeworfene Frage hat schon in dem Verfahren des Staatsgerichtshofes P.St. 22 insofern eine Rolle gespielt, als die Meinung vertreten wurde,
es sich bei Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV nicht um ein aktuelles Recht handeln könne, weil der Personenkreis der zu Begünstigenden nicht fest umrissen sei. Demgegenüber ist damals vom Landesanwalt geltend gemacht worden, die Bestimmung des § 3 des Gesetzes hätte - ohne
es eines Ausführungsgesetzes bedurfte - von der Rechtsprechung unmittelbar aus Art. 59 HV entwickelt werden können. Dieser Auffassung hat sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.7.1949 angeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht,
des damals bereits erlassenen Gesetzes nur erläuternden, nicht einschränkenden Charakter hat. Randnummer 32 Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden,
die Erwägungen, die zur Wahlberechtigung von Personen ohne Wohnsitz in Hessen geführt haben, auch hier durchgreifen müßten. Allerdings hat das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag in seinen Entscheidungen vom 23.3.1951 (StAnz. 1951 Beilage Nr. 11 zu Nr. 23) und vom 16.3.1955 (StAnz. 1955 S. 521), obwohl Art. 73 HV und die Gesetze über die Wahlen zum Landtag vom 18.9.1950 (GVBl. S. 171) und vom 15.7.1954 (GVBl. S. 133) die Wahlberechtigung an den Wohnsitz knüpfen, die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB nicht als zwingende Voraussetzung der Wahlberechtigung, vielmehr schon die Begründung, eines "Wahlwohnsitzes" als ausreichend angesehen. Der Begriff "Wahlwohnsitz", vom Wahlprüfungsgericht aus Zweckmäßigkeitserwägungen verwendet, gewinnt aber nur Bedeutung bei der Ausübung bestimmter staatsbürgerlicher Rechte und ist bei seinem Ausnahmecharakter der ausdehnenden Auslegung nicht fähig. Dabei darf auch nicht verkannt werden,
die entsprechende Anwendung der zur Frage der Wahlberechtigung in der Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts entwickelten Grundsätze insofern zu einer nicht zu rechtfertigenden Einschränkung der Unterrichtsgeldfreiheit führen würde, als dann die Begründung des bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzes allein nicht die Vergünstigung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV nach sich ziehen könnte, vielmehr der Ablauf der in den Wahlgesetzen vorgesehenen Karenzzeit abgewartet werden müßte. Randnummer 33 Der Staatsgerichtshof tritt jedenfalls insoweit der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts vom 16.3.1955 bei, als in ihr ausgeführt wird,
sich "Wahlrecht und Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit nicht decken". Randnummer 34 § 3 des Gesetzes vom 16.2.1949 steht daher mit der Hessischen Verfassung nicht in Widerspruch. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021828
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