Leitsatz Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Strafvollzug. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten werden auf DM 50.-- festgesetzt und sind vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller verbüßt eine Gefängnisstrafe. Bei der Essensausgabe am 29.7.1956 erschien, er nur mit Hose und Nachthemd bekleidet. Der diensttuende Wachtmeister machte die Essensausgabe an ihn davon abhängig, daß er zuvor seinen Rock anziehe, und beköstigte die anderen Strafgefangenen vor dem Antragsteller. Als er nach etwa 20 Minuten zu ihm zurückkehrte r um nunmehr auch ihn zu beköstigen, verweigerte... den Essensempfang. Randnummer 2 ... erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Wachtmeister; sein Verhalten sei Nötigung gewesen. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung des Generalstaatsanwalts in Frankfurt am Mein vom 15.1.1957 endgültig eingestellt. Den Antrag des Antragstellers, ihm für das Klageerzwingungsverfahren das Armenrecht zu gewähren (§ 172 StPO), hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durch Beschluss vom 19.2.1957 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Der Beschluß wurde am 8.3.1957 zugestellte. Randnummer 3 Mit seinem an den Staatsgerichtshof gerichteten Antrag vom 30.3.1957 - eingegangen am 4.4.1957 - behauptet..., durch diese Behandlung seiner Strafanzeige in seinen Grundrechten verletzt zu sein und rügt insbesondere Verletzungen der Artikel 1, 2, 3 und 21 der Hessischen Verfassung. Randnummer 4 Der Antrag ist zulässig. Die Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG ist gewahrt; der von dem Antragsteller herbeigeführte. Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19.2.1957 ist im Sinne dieser Vorschrift als "Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts" anzusehen (so auch P.St. 188.) Randnummer 5 Der Antrag ist aber offensichtlich unbegründet. Randnummer 6 Ein Verstoß gegen Art. 1 HV , der den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ausspricht, liegt nicht vor. Die Gleichheit vor dem Gesetz schließt nicht aus, daß die Strafgefangenen unter einem nur für sie gültigen Sonderrecht stehen. Damit ist jedoch der Gleichheitsgrundsatz nicht etwa außer Kraft gesetzt; er bedeutet vielmehr, daß vor diesem, den Rechtszustand der Strafgefangenen regelnden Recht der eine Strafgefangene nicht schlechter gestellt werden darf als irgendein anderer. Daß die Hausordnung für die Vollzugsanstalten des Landes Hessen dem Antragsteller, gegenüber anders angewendet worden wäre, als gegenüber den übrigen, wird von ihm selbst nicht behauptet, noch auch ergibt sich die Annahme einer ungleichartigen Behandlung irgendwie aus dem Sachverhalt. Randnummer 7 Der Antrag glaubt weiterhin eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 HV geltend machen zu können. Mit dem Ansinnen, er solle seinen Rock anziehen, widrigenfalls er kein Essen bekomme, habe man ihn ohne Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung zu einer Handlung zwingen wollen. Da der Strafvollzug und sein Regelung den Ländern obliegt, ist die von dem Land Hessen erlassene Hausordnung für die Vollzugsanstalten auch im Sinne ihrer Verfassungsmäßigkeit gültiges Recht. Der Vorschrift in Ziffer 8 Abs. 2 dieser Hausordnung, wonach der Gefangene "in ordnungsmäßiger Kleidung" zur Essensausgabe, zu erscheinen hat? ist daher auch für den Antragsteller verbindlich. Sofern der Ausdruck "ordnungsmäßige Kleidung" einer Auslegung bedarf, hat jedenfalls nicht der Antragsteller darüber zu befinden, wie er zu verstehen ist. Wenn der Wachtmeister der Ansicht war, daß zur ordnungsmäßigen Kleidung beim Essensempfang der Rock gehörte, so liegt dies im Rahmen des auch außerhalb der Strafanstalten Üblichen. Seine Anordnung war daher, von der Zumutbarkeit ganz abgesehen, rechtmäßig und verfassungsmäßig. Randnummer 8 Die Anordnung war auch nicht geeignet, das Leben oder die Gesundheit oder die Ehre oder die Würde des Antragstellers anzutasten ( Art. 3 HV ). Die Bezugnahme auf diese Verfassungsvorschrift ist nicht anders zu erklären, als daß der Antragsteller keinen. Begriff von der Ehre oder Würde eines Menschen hat. Auch der von dem Wachtmeister angewendete oder versuchte Zwang, den Antragsteller als letzten zu beköstigen, stellt keinen Eingriff in die von Art. 3 HV gewährleistete Unantastbarkeit der Person dar, und dies schon deswegen nicht, weil in jedem Fall einer der Letzte sein mußte. Die Verweisung auf den letzten Platz betraf die technische Durchführung der Essensausgabe und bedeutete lediglich, daß der Antragsteller seine Kameraden vorlassen mußte. Randnummer 9 Die gleichen Erwägungen gelten auch gegenüber dem Versuch des Antragstellers, sich als "unmenschlich" behandelt hinzustellen und so einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 3 HV darzutun. Auch hier ist es offenbar so, daß dem Antragsteller Wissen und Gefühl dafür abgeht, was unter menschlicher und unmenschlicher Behandlung zu verstehen ist. Im übrigen ist Art. 21 Abs. 3 HV durch Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG gemäß Art. 31 GG ersetzt (vgl. Zinn-Stein HV Art. 21 Anm. 4). Randnummer 10 Der Antrag war daher als offenbar unbegründet nach § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021835
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.