Leitsatz 1. Der Begriff "Unterrichtswesen" im Sinne des Art. 56 Abs. 6 HV umfaßt nicht die Akte der äußeren Schulverwaltung, die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Schließung von Schulen sowi
Art. 131, weiter BVerf
GE 3 S. 225 ff., 239 f. , 242 ff.). Randnummer 31 Die von den Antragstellern angefochtenen Bestimmungen betreffen jedoch keine Angelegenheiten, hinsichtlich deren Art. 56 Abs. 6 HV den Eltern ein Mitbestimmungsrecht gewährt. Randnummer 32 Der Begriff des Unterrichtswesens, dessen Gestaltung die Eltern nach Art. 56 Abs. 6 mitzubestimmen berechtigt sind, umfaßt weder die Einrichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Schließung von Schulen noch die Akte der Ernennung von Lehrern oder Schulleitern. Randnummer 33 a) Die Hessische Verfassung spricht in Art. 55 den Eltern das Recht und die Pflicht zu, die Jugend zu Gemeinsinn und leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit zu erziehen. In Art. 56 Abs.1 legt sie fest, daß allgemeine Schulpflicht besteht und daß das Schulwesen Sache des Staates ist. Damit knüpft sie ersichtlich an die Ordnung des Erziehungs- und Schulwesens an, wie sie in der Weimarer Verfassung enthalten war. Diese regelt das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder in Art. 120 die staatliche Schulaufsicht in Art. 144. Diese Bestimmungen wurden unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung dahin ausgelegt, daß die Schulaufsicht des Staates das ihm ausschließlich zustehende "administrative Bestimmungsrecht" über die Schule bedeute (vgl. Anschütz, aaO. Anm.
Art. 144
), und daß dieses Recht des Staates an der Schule dem Erziehungsrecht der Eltern insoweit vorgehe, als den Eltern ein Mitbestimmungsrecht in der Schulverwaltung nicht zukomme (vgl. dazu Holsteins, aaO. S. 220; Anschütz, Bem. 4 zu Art. 120; Poetzsch-Heffter, Bem.
Art. 120der Weimarer Reichsverfassung).
Das Verhältnis des elterlichen Erziehungsrechts und des staatlichen Bestimmungsrechts an der Schule wurde von der herrschenden Lehre mit dem Satz zum Ausdruck gebracht, daß das staatliche Recht an der Schule das Recht der Eltern "überhöhe". Randnummer 34 Tatsächlich kannte die Gesetzgebung der Einzelstaaten zur Zeit der Weimarer Verfassung nur in Einzelfällen, so in den Ländern Thüringen und Hamburg, eine gewisse Mitbeteiligung der Eltern an der Schulverwaltung. In den meisten Ländern jedoch, so in Preußen, war die Mitwirkung der Eltern in den Schulen auf beratende Funktionen beschränkt, die in den Elternbeiräten ausgeübt wurden. Randnummer 35
- b)In Abweichung von der Weimarer Verfassung schränkt die Hessische Verfassung die staatliche Schulhoheit, wie sie in Art. 56 Abs. 1 festgelegt ist, in der Bestimmung des Art. 56 Abs. 6 durch das Mitbestimmungsrecht der Eltern ein und erweitert damit die Befugnisse der Eltern. Randnummer 36 Dafür, wie weit diese Einschränkung der staatlichen Schulhoheit zugunsten der Eltern reichen sollte, ergeben die Materialien keine bestimmten Anhaltspunkte. Randnummer 37 Der Vorentwurf zur Hessischen Verfassung enthielt wohl die der Weimarer Verfassung entsprechenden Bestimmungen über das Elternrecht und die staatliche Schulhoheit (heute Art. 55 und Art. 56 Abs. 1), aber noch nicht die Einschränkung des Art. 56 Abs. 6. In der 14. Sitzung des Verfassungsausschusses der Verfassungberatenden Landesversammlung vom 26.9.1946 wurde Art. 56 mit der jetzt in Abs. 6 enthaltene Vorschrift über das Mitbestimmungsrecht der Eltern angenommen. Über die Bedeutung dieser Bestimmung hat der Berichterstatter des Verfassungsausschusses, Abgeordneter... in der Sitzung der Verfassungberatenden Landesversammlung vom 30.9.1946. (Drucks. Abt. III S. 156) ausgeführt. "Im letzten (jetzt: vorletzten) Absatz wird, wie schon erwähnt, den Erziehungsberechtigten das Rechte zugebilligt, die Gestaltung des Unterrichts mit zu bestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2, 3 und 4 (jetzt: 2 bis 5) nicht verletzt werden. Man denkt hier vor allem - das möchte ich betonen an die Einrichtung, die wir schon früher hatten und die weiter ausgebaut werden soll: an die Elternbeiräte. Ein anderes weitergehendes Recht kann nicht gemeint sein. Es muß auch erwogen werden, ob nicht schon den Schülern der oberen Klassen ein Mitbestimmungsrecht in den Fragen der Erziehung und der Schule eingeräumt werden soll. Es kommt in all diesen Fragen der Schule immer auf die Lehrer und auch auf den Schulleiter an. Sie müssen in der Lage und befähigt sein, sowohl Schüler wie Elternschaft zum organischen Aufbau und zur wirklichen kulturellen Entwicklung der Schule einzusetzen, wie überhaupt die ganzen Schulfragen Persönlichkeitsfragen sind." Randnummer 38 In der sich an diesen Bericht anschließenden Diskussion ist über die Bestimmung des Abs. 6 des Art. 56: nicht weiter gesprochen worden. Insbesondere sind weder in den Ausschußberatungen noch im Plenum Ausführungen gemacht worden, denen entnommen werden könnte, daß die Verfassungberatende Landesversammlung mit dieser Bestimmung an diejenigen Bestrebungen, einer Reform der Schulverwaltung anknüpfen wollte, welche ihr Ziel in einer von Lehrern und Eltern gemeinsam getragenen Selbstverwaltung der Schulen sehen. Randnummer 39
- c)Die systematische Auslegung der Bestimmung des Art. 56 ergibt jedoch, daß mit dem Begriff des Unterrichtswesens in Abs. des Art. 56 nicht Akte der äußeren Schulverwaltung, wie die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung und Schließung von Schulen oder die Ernennung von Lehrern und Schulleitern, gemeint sein können. Randnummer 40 Zunächst ist entgegen der Meinung der Antragsteller anzunehmen, daß d em Begriff Unterrichtswesen gegenüber dem in Abs. 1 verwendeten Begriff Schulwesen eine engere Bedeutung zukommt. Dies entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch der Art und Weise, wie die beiden Ausdrücke in Art. 56 verwendet worden sind. Abs. 1 enthält das Prinzip, der Abs. 6 eine Ausnahme. Abs. 1 nimmt in sprachlich abgewandelter Form einen Satz auf, dem aus der deutschen Verfassungstradition (vgl. Art. 144 Weim. RVerf.) ein ganz bestimmter Sinn zukommt, nämlich die Hoheit des Staates über die Schule im gesamten Bereich der Schulverwaltung. Wenn der Gesetzgeber dann in Abs. 6 dieses staatliche Recht in seinem gesamten Umfange zugunsten der Eltern hätte einschränken wollen, so hätte er dies nur dadurch zum Ausdruck bringen können, daß er in Abs. 6 den gleichen Begriff verwendete, den er in Abs. 1 verwendet hatte, also den Begriff Schulwesen. Wenn statt dessen in der Ausnahmebestimmung von Unterrichtswesen gesprochen wird, so ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, daß hier eine engere Bedeutung gemeint ist. Randnummer 41 Der Inhalt des Begriffs Unterrichtswesen ergibt sich insbesondere daraus, daß die Bestimmung des Abs. 6 des Art. 56 auf die vorhergehenden Absätze 2 bis 5 Bezug nimmt. Mit der Einschränkung "soweit die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 nicht verletzt werden" will der Abs. 6 bestimmte Erziehungsgrundsätze gegenüber dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten sichern. Zu diesen Grundsätzen gehören die gemeinsame Erziehung der Kinder verschiedener religiöser Bekenntnisse und damit aufs engste zusammenhängend die Grundsätze der religiösen und weltanschaulichen Toleranz, ferner der Erziehung zu sittlicher Verantwortlichkeit, zu Ehrfurcht und Nächstenliebe, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit. Besondere Richtlinien sind für den Geschichtsunterricht aufgestellt, und durch die Bezugnahme in Abs. 6 ebenfalls gegen das Mitbestimmungsrecht der Eltern gesichert. Hieraus ergibt sich, daß der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung des Abs. 6 die inneren Ziele von Erziehung und Unterricht im Auge gehabt hat, nicht jedoch diejenigen Akte der Schulverwaltung, die die persönlichen und sachlichen Grundlagen für einen geordneten Schulunterricht schaffen. Randnummer 42
- d)Wenn demgegenüber die Antragsteller daraus, daß die Eltern nach Art. 55 das Recht zur Erziehung ihrer Kinder haben, folgern, auch das Mitbestimmungsrecht müsse sich auf alle Entscheidungen erstrecken, die von unmittelbarer und erheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder seien, so kann dem nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung übersieht, daß die Hessische Verfassung das Mitbestimmungsrecht der Eltern nicht in Art. 55, der das Elternrecht betrifft, sondern in Art. 56 regelt, der das Schulwesen ordnet. Die Verfassung faßt also die Mitwirkung der Eltern nicht als unmittelbaren Ausfluß des Elternrechts sondern in erster Linie als eine Einrichtung der Ordnung des Schulwesens auf. Das Mitbestimmungsrecht der Eltern ist daher in seinem Umfang auch der Ordnung, die die Verfassung dem Schulwesen zuteil werden läßt, festzulegen und kann nicht ohne weiteres aus dem Elternrecht abgeleitet werden. Ein unmittelbarer Schluß von dem Umfang des Erziehungsrechts der Eltern auf den Umfang ihres Mitbestimmungsrechts in der Schule ist angesichts der Festlegung des Prinzips der staatlichen Schulhoheit in Abs. 1 des Art. 56 unzulässig. Randnummer 43 Da sonach die von den Antragstellern angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen keinen Gegenstand betreffen, der zum Unterrichtswesen im Sinne des Abs. 6 des Art. 56 HV gehört, kann dahingestellt bleiben, in welchem Sinne das Wort "Mitbestimmung" in Art. 56 Abs. 6 HV aufzufassen ist. Randnummer 44 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021836