Leitsatz 1.
- a)Die mit Erlaß des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 28.02.1956 bekanntgegebenen Bildungspläne für allgemeinbildende Schulen im Land Hessen (Amtsblatt des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung 1956 S. 81) sind unter Verletzung des Art. 56 Abs. 6 der HV zustandegekommen.
- b)Art. 56 Abs. 6 HV gewährt dem einzelnen Erziehungsberechtigten ein subjektiv öffentliches Recht, aus dem die Erziehungsberechtigten jedenfalls das Recht herleiten können, daß ihnen ein gewisses Maß an Teilnahme bei den einschlägigen Regelungen gewährt wird.
- c)Unter Unterrichtswesen sind alle diejenigen Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, die die inneren Ziele von Erziehung und Unterricht an den staatlichen Schulen und die Wege, die zur Erreichung dieser Ziele dienen sollen, festlegt.
- d)Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts an der Einzelschule, es bezieht sich darüber hinaus auch auf die allgemeinen Richtlinien, die in Schulangelegenheiten von zentralen Verwaltungsstellen erlassen werden. 2. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen kann unter entsprechender Anwendung der §§ 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG in dem Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte auch nicht unmittelbar angefochtene Vorschriften des gleichen Gesetzes aufheben. 3. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV sowie § 44 StGHG ist nur gegeben, wenn infolge der umstrittenen Auslegung oder Anwendung eine Verfassungsbestimmung eine nach Art. 131 Abs. 2 HV antragsberechtigte Partei in ihren Rechten oder Zuständigkeiten beeinträchtigt ist. Der Staatsgerichtshof kann jedoch nicht zur Auslegung einer Verfassungsbestimmung angerufen werden, wenn dem Antrag nicht ein konkreter Streit zwischen den antragsberechtigten willensbildenden Organen des Hessischen Staates zugrundeliegt. Gründe Randnummer 1 I. 1. Nach Art. 56 Abs. 6 der Hessischen Verfassung (HV) haben die Erziehungsberechtigten das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen. Das Nähere soll gemäß Abs. 7 das Gesetz regeln. Randnummer 2 Ein solches Gesetz ist bisher nicht ergangen. Es sind jedoch auf Grund von Erlassen des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung Elternbeiräte an den einzelnen Schulen sowie Stadt- und Kreiselternausschüsse gebildet worden (vgl. Zinn-Stein HV Art. 56 Anm. 1.1. a.E.). Eine offizielle Elternvertretung aus Landesebene besteht dagegen in Hessen nicht. Der Minister hat, wie aus seiner zu den Akten überreichten Erklärung vom 4.12.1957 hervorgeht, davon abgesehen, von sich aus eine vorläufige Vertretung der Elternschaft nach Art. der Stadt- und Kreiselternausschüsse ins Leben zu rufen. Von Delegierten aus 32 Stadt- und Kreiselternausschüssen ist ein "Landeselternrat" gebildet worden. Dieser stellt somit den freien Zusammenschluss eines beträchtlichen Teils der Elternschaft des Landes dar. Randnummer 3 2. Die von den Antragstellern angefochtenen "Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen im Lande Hessen" enthalten nach einer Einleitung Bildungspläne für Volksschule, Mittelschule und Gymnasium. Sie bestehen jeweils aus einer Einführung, einer Stundentafel und Erläuterungen zu dieser. Bei den Gymnasien sind die Stundentafeln unterteilt in solche für das neusprachliche und mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasium, das altsprachliche Gymnasium und das Aufbaugymnasium. Randnummer 4 Die Bildungspläne sind, wie aus dem begleitenden Erlass hervorgeht, zu Beginn des Schuljahres 1956 vorläufig in Kraft gesetzt worden, jedoch sind für die Gymnasien besondere Übergangsbestimmungen getroffen. Randnummer 5 3. Im Mai 1955 hatte ein Oberregierungsrat des Hessischen Ministeriums für Erziehung und Volksbildung vor dem Ausschuss "Höhere Schule" des sog. Landeselternrats in ... über die damals vorbereiteten Bildungspläne referiert. Er war zu diesem Referat nicht von dem Ausschuss eingeladen, sondern von einem Ausschussmitglied auf dessen Initiative in die Sitzung mitgenommen worden. Eine Diskussion fand bei dieser Gelegenheit nicht statt. Im übrigen war über die Bildungspläne vor ihrer Inkraftsetzung mit den Elternvertretungen seitens des Ministeriums nicht verhandelt worden. Randnummer 6 4. Die Bildungspläne stießen, soweit sie das altsprachliche Gymnasium betreffen, auf Widerspruch in der Elternschaft und bei den Direktoren. Die Elternschaft der in Hessen bestehenden humanistischen Gymnasien richtete nach Veröffentlichung der Pläne eine Eingabe an das Ministerium, in denen sie gegen die Bildungspläne protestierte. Der "Landeselternrat" schloss sich in einer in Fulda im September 1956 beschlossenen Erklärung den Einsprüchen der Elternschaft an. Der Arbeitskreis hessischer Oberstudiendirektoren für das altsprachliche Gymnasium machte ebenfalls in einer Denkschrift vom 9.7.1956 sachliche Bedenken gegen die Bildungspläne geltend. Randnummer 7 Die Eingaben der Eltern und Direktoren wendeten sich vor allem gegen die Beschränkung der Stundenzahl für die alten Sprachen sowie gegen die Einführung des sog. Stufenabiturs an den humanistischen Gymnasien, das zur Folge hat, dass das Fach Mathematik in der Oberprima wegfällt. Sie gaben der Befürchtung Ausdruck, dass dadurch der Übergang von Kindern in Schulen anderer Bundesländer und das Studium naturwissenschaftlicher Fächer für die Absolventen der humanistischen Gymnasien erschwert würden. Hiervon sei eine Beeinträchtigung der humanistischen Gymnasien zu erwarten. Randnummer 8 II. 1. Die Antragsteller zu 1) sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder altsprachliche Gymnasien in Hessen besuchen: Sie fühlen sich durch die Einführung der Bildungspläne in ihrem Mitbestimmungsrecht an der Gestaltung des Unterrichtswesens verletzt. Dieses sei durch Art. 56 Abs. 6 HV als Grundrecht gewährleistet und nicht nur ein Programmsatz. Mitbestimmungsrecht sei echtes Mitentscheidungsrecht und bestehe nicht nur hinsichtlich des Unterrichts an den Einzelschulen, sondern erstrecke sich darüber hinaus gerade auch auf die den Unterricht in den Einzelschulen regelnden allgemeinen Maßnahmen. "Unterrichtswesen" sei die Gesamtheit der Vorschriften, die den Schulunterricht regeln, gehe also über den Begriff "Unterricht hinaus". Die Bildungspläne, die der Erlass vom 28.2.1956 in Kraft gesetzt habe, gestalteten das Unterrichtswesen in diesem Sinne, da sie die Erziehungsziele und die zur Erreichung dieser Ziele zu beschreitenden Wege festlegten. Das Verfahren des Ministers habe das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten in zweifacher Hinsicht verletzt: Randnummer 9 formell, weil die Bildungspläne in Kraft gesetzt seien, ohne dass die Elternvertretungen dabei mitgewirkt hätten, Randnummer 10 materiell, weil die Bildungspläne, soweit sie die altsprachlichen Gymnasien betreffen, dazu führen müssten, die Bildung, die die Eltern ihren Kindern zu geben wünschten, in einschneidender Weise zu verändern und ihren humanistischen Bildungsgehalt zu beschränken. Randnummer 11 Zu ihrer Aktivlegitimation haben die Antragsteller dargestellt, sie nähmen nicht die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten für sich als einzelne in Anspruch, wohl aber seien sie berechtigt, angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber über 10 Jahre lang mit dem Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 56 Abs. 6 HV gezögert habe, die Verletzung der Verfassung und der Beeinträchtigung ihres Elternrechts zu rügen. Randnummer 12 Das in der Verfassung gewährleistete Grundrecht dürfe nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass die erforderlichen Ausführungsbestimmungen nicht erlassen, inzwischen aber wesentliche Änderungen im überlieferten Bildungswesen vorgenommen würden. Die Antragsteller haben sich auch auf ihre Pflicht zur Verfassungswahrung nach Art. 146 HV berufen. Randnummer 13 Die Antragsteller zu 1) haben beantragt, festzustellen, dass die von dem Herrn Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung mit Erlass vom 28. Februar 1956 (III-071/1-56-) bekanntgegebenen Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen Hessens, soweit sie die altsprachlichen Gymnasien in Hessen betreffen, nach Art. 56 Abs. 6 HV verfassungswidrig und daher ungültig seien. Randnummer 14 2. Die Antragsteller zu 2) sind Abgeordnete des Hessischen Landtags. Sie haben sich dem Verfahren der Antragsteller zu 1) auf Grund des Art. 131 HV angeschlossen und zur Begründung vorgetragen, dass der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung aus den von den Antragsteller zu 1) angeführten Gründen durch den angefochtenen Erlass und dessen fortdauernde Anwendung den Art. 56 Abs. 6 HV verletzt habe. Randnummer 15 Sie haben beantragt, festzustellen, dass der Erlass des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 28. Februar 1956 (III-071/1-56-) über Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen im Lande Hessen unter Verletzung des Art. 56 Abs. 6 HV erfolgt und daher verfassungswidrig sei. Randnummer 16 III. Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, damit die mit Erlass des Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 28. Februar 1956 bekanntgegebenen Bildungspläne nicht gegen Art. 56 Abs. 6 HV verstoßen. Randnummer 17 Er hat zur Begründung seines Antrags ausgeführt: Art. 56 Abs. 6 HV gewähre kein aktuelles Grundrecht, sondern formuliere lediglich einen Auftrag an den Gesetzgeber, der dahin gehe, das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Gestaltung des Unterrichtswesens zu regeln; dabei stehe es im Ermessen des Gesetzgebers, ob er den Eltern ein bloßes Mitwirkungs- oder ein echtes Mitentscheidungsrecht oder eine Zwischenform der Mitwirkung geben wolle. Vor Erlass des Ausführungsgesetzes bestehe jedenfalls kein justitiables subjektives Recht. Außerdem beziehe sich das Mitbestimmungsrecht der Eltern nur auf die Einzelschule. Eine Mitwirkung an der Schulpolitik habe die Verfassung den Eltern nicht gewährt. Die Schulpolitik müsse einheitlich von dem verantwortlichen Minister gestaltet werden. Randnummer 18 Im übrigen handele es sich bei dem Erlass vom 28.2.1956 sachlich nicht um einen Eingriff in die überlieferte Gestalt des humanistischen Gymnasiums. Randnummer 19 Den Antragstellern zu 1) fehle außerdem die Aktivlegitimation für ihren Antrag. Nicht dem einzelnen Erziehungsberechtigten, sondern für nur dem (durch das Ausführungsgesetz zu schaffenden) Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten gewähre die Verfassung ein Mitbestimmungsrecht. Auch den Antragstellern zu 2) stehe nicht das Recht zu, sich dem Verfahren anzuschließen. Der Fall einer Verfassungsstreitigkeit, für den Art. 131 HV einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Hessischen Landtags das Recht gäbe, den Staatsgerichtshof anzurufen, sei nicht gegeben. Randnummer 20 Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat ausgeführt, er habe die Elternschaft bei der Vorbereitung des angefochtenen Erlasses genügend beteiligt und hierzu auf die Sitzung des Ausschusses "Höhere Schule" in ... hingewiesen. Randnummer 21 2. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt, die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Randnummer 22 Er hat ausgeführt, die Verfassung gewähre zwar in Art. 56 Abs. 6 ein aktuelles Grundrecht; dieses beziehe sich auf Frage, wie sie der angefochtene Erlass regele; es stehe aber, soweit Fragen der Schulpolitik in Betracht kämen, nur einer Landesvertretung der Erziehungsberechtigten zu. Den Antragstellern zu 1) als Einzelerziehern fehle dagegen die Aktivlegitimation. Im übrigen stehe, solange das Ausführungsgesetz nichts anderes bestimme, den Erziehungsberechtigten nur dasjenige Minimum an Mitbestimmung zu, das noch mit der Verfassung vereinbar sei; dies sei ein bloßes Anhören. Die Erziehungsberechtigten seien aber gehört worden. Die Frage, ob die Bildungspläne pädagogischen Bedenken unterlägen, könne nicht vom Staatsgerichtshof, sondern ausschließlich vom zuständigen und dem Landtag verantwortlichen Minister entschieden werden. Randnummer 23 IV. 1. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zulässig. Randnummer 24 Sie machen geltend, dass sie in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht, nämlich in dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Unterrichtswesens ( Art. 56 Abs. 6 HV ), verletzt seien (vgl. § 45 Abs. 2 StGHG ). Sie haben dargelegt, dass ihre Kinder hessische Schulen, und zwar altsprachliche Gymnasien, besuchen und dass für diese Schulen ohne Beteiligung der Elternvertretungen neue Bildungspläne erlassen worden seien. Randnummer 25 Dass die Antragsteller bisher ein anderes Gericht noch nicht mit der von ihnen behaupteten Rechtsverletzung befasst haben, steht der Zulässigkeit ihres Antrages nicht entgegen, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht und eine allgemeine Regelung deshalb erforderlich erscheint ( § 48 StGHG ). Randnummer 26 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Verfahren, welches vom Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung bei der Vorbereitung und der Inkraftsetzung des angefochtenen Erlasses beobachtet worden ist, verletzt den Art. 56 Abs. 6 HV , weil der Minister dabei das Recht der Erziehungsberechtigten, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, nicht berücksichtigt hat. Randnummer 27
- a)Art. 56 Abs. 6 HV gewährt den einzelnen Erziehungsberechtigten ein subjektives öffentliches Recht. Dafür spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung. Dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt, ergibt sich formell daraus, dass die Bestimmung des Art. 56 Abs. 6 HV dem Grundrechtsteil der Hessischen Verfassung angehört, und materiell aus der Bedeutung, die diesem Recht zukommt. Zwar wird nicht jede öffentlich-rechtliche Befugnis, die in dem Grundrechtsteil der Verfassung jemandem zugesprochen wird, ohne weiteres als ein Grundrecht anzusehen sein. Wenn jedoch dem einzelnen in einer Bestimmung des Grundrechtsteils Befugnisse von besonderer Bedeutung gewährt werden, dann handelt es sich um ein Grundrecht. Dies trifft auf das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV zu. Die Ziele und Wege der Bildung im Schulwesen festzulegen, war nach dem überlieferten deutschen Schulrecht ausschließlich Sache des Staates. Wenn nunmehr die Hessische Verfassung den Erziehungsberechtigten insoweit ein Mitbestimmungsrecht gewährt, so ist dies eine so bedeutsame Änderung im Schulwesen, dass eine dahingehende Befugnis als Grundrecht gewertet werden muss. Randnummer 28 Die Tatsache, dass in Art. 56 Abs. 7 HV die nähere Regelung dieses Grundrechts einem Ausführungsgesetz vorbehalten ist, steht der Annahme eines Grundrechts nicht entgegen. Das ergibt sich einmal aus Art. 63 Abs. 1 HV , in dem u.a. für die Fälle der näheren Ausgestaltung eines Grundrechts durch ein Ausführungsgesetz ausdrücklich bestimmt ist, dass das "Grundrecht" durch das Ausführungsgesetz "unangetastet bleiben muss". Hierdurch ist also anerkannt, dass es in der Hessischen Verfassung Grundrechte gibt, die zwar zu ihrer näheren Regelung noch eines Ausführungsgesetzes bedürfen, die jedoch dadurch ihren Charakter als Grundrechte nicht verlieren. Sodann spricht für die Auffassung, dass im Art. 56 Abs. 6 HV ein Grundrecht festgelegt ist, die klare Formulierung dieser Bestimmung: Randnummer 29 "Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen." Randnummer 30 Der Kreis der Berechtigten ist schon in dieser Formulierung so weit festgelegt, dass er sich durch Heranziehung der Bestimmungen des Privatrechts über die Berechtigung zur Erziehung eindeutig bestimmen lässt. Der Umfang des Mitbestimmungsrechts und die Art und Weise seiner Ausübung sind allerdings in der Verfassung nicht geregelt. Dieser Umstand steht indessen der Annahme nicht entgegen, dass die Erziehungsberechtigten bereits gegenwärtige Befugnisse aus dem Grundrecht ableiten können. Denn die Verfassung legt den Inhalt des subjektiven Rechts der Erziehungsberechtigten jedenfalls insoweit fest, als diesen dasjenige Mindestmaß an Teilnahme bei den einschlägigen Regelungen gewährt werden muss, das mit dem Ausdruck "das Recht ... mitzubestimmen" überhaupt noch vereinbar ist. Gewährt die Unterrichtsverwaltung bei Maßnahmen, die ihrer sachlichen Bedeutung nach der Mitbestimmung unterliegen, nicht einmal dieses Minimum, so sind die Erziehungsberechtigten durch diese Verweigerung in ihrem von der Verfassung gewährten Grundrecht verletzt. Randnummer 31 Das Mitbestimmungsrecht wird, soweit es sich um Maßnahmen der zentralen Unterrichtsverwaltung handelt, wohl nur durch en Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten auf Landesebene wahrgenommen werden können. Die Antragsteller zu 1) sind jedenfalls deshalb aktiv legitimiert, weil sie als Wahlberechtigte auf einen zu bildenden Landeselternrat hätten Einfluss nehmen können. Randnummer 32
- b)Das in Art. 56 Abs. 6 HV gewährleistete Grundrecht bezieht sich inhaltlich auf die Gestaltung des Unterrichtswesens. Hierunter sind, wie bereits in der Entscheidung vom 19.12.1957 P.St. 213 (StAnz. 1958 S. 13) ausgeführt ist, alle diejenigen Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, welche die inneren Ziele von Erziehung und Unterricht an den staatlichen Schulen und die Wege, die zur Erreichung dieser Ziele dienen sollen, festlegen. Randnummer 33 Das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten beschränkt sich nicht auf die Gestaltung des Unterrichts an der Einzelschule. Im Wortlaut der Verfassungsbestimmung deutet nichts auf eine solche Beschränkung hin. Auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Erziehungsberechtigten stets nur and er konkreten Erziehung der ihnen anvertrauten einzelnen Erziehungsbefohlenen interessiert sind, lässt sich eine solche Beschränkung nicht ableiten. Es entspricht der Eigenart des modernen staatlichen Schulwesens, dass gerade die Ziele, die in Unterrichtung und Schulerziehung erreicht werden sollen, nicht für die einzelne Schule, sonder allgemein für alle Schulen desselben Typus durch Richtlinien festgelegt werden, welche die zentrale Unterrichtsverwaltung erlässt. Der Unterricht, den das einzelne Kind erhält, wird in seinen Zielen durch diese allgemein erlassenen Richtlinien bestimmt. Würde man das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Unterrichtswesens daher nicht auch auf die von der obersten Landesbehörde erlassenen Richtlinien erstrecken, so könnte dieses Recht an Bedeutung außerordentlichen verlieren und je nach Ausdehnung und Eigenart dieser Richtlinien völlig inhaltslos werden. Dem Sinn der Verfassungsbestimmung entspricht es daher, Art. 56 Abs. 6 HV dahin auszulegen, das das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten sich auch auf die allgemeinen Richtlinien durch zentrale Verwaltungsstellen erstreckt. Randnummer 34 Durch eine derartige Umgrenzung des Mitbestimmungsrechts wird die parlamentarische Verantwortlichkeit des Unterrichtsministers und damit der verfassungsmäßige Aufbau der politischen Gewalt im Lande Hessen weder beeinträchtigt noch auch nur gefährdet. Die Mitwirkung von Bürgern in der staatlichen Verwaltung ist dem deutschen öffentlichen Recht auch sonst nicht fremd. Die Verantwortlichkeit der Fachminister für die Entscheidungen, die sie oder eine ihnen nachgeordnete Dienststelle im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten treffen, wird dadurch nicht berührt. Randnummer 35
- c)Der Erlass des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 28.2.1956 ist eine Maßnahme, welche das Unterrichtswesen gestaltet; denn die mit dem Erlass herausgegebenen Bildungspläne legen für die verschiedenen im Lande Hessen eingerichteten staatlichen Schulen die Ziele und Wege des Unterrichts und der Erziehung fest. Randnummer 36
- d)Obwohl der Erlass sich danach als eine Maßnahme darstellt, die in den Bereich des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV fällt, ist er ergangen, ohne dass die Erziehungsberechtigten oder ihre Vertreter in irgend einer Weise daran beteiligt worden sind. Der Minister hat in seinem Schreiben vom 4.12.1957 sich selbst darauf berufen, dass eine offizielle Landeselternvertretung im Lande Hessen noch nicht geschaffen sei. Als der Erlass in Kraft gesetzt wurde, war also keine Elternvertretung vorhanden, welche die Rechte der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV hätte ausüben können. Andererseits war es für den Minister für Erziehung und Volksbildung nicht unmöglich, eine Elternvertretung zu schaffen, ehe er die Bildungspläne in Kraft setzte, und diese vor Erlass der Bildungspläne anzuhören. Es war nicht notwendig, hierzu den Erlass des Ausführungsgesetzes abzuwarten; denn eine Elternvertretung auf Landesebene konnte ebenso wie die bereits vorhandenen Elternvertretungen in den Einzelschulen und in den Stadt- und Landkreisen durch Verwaltungsverordnung vorläufig geschaffen werden. Der Minister hat aber auch die von den Stadt- und Kreiselternausschüssen aus eigener Initiative geschaffene Vertretung, den sog. Landeselternbeirat, vor Inkrafttreten des Erlasses nicht angehört. Dass ein Beamter des Ministeriums für Erziehung und Volksbildung einmal auf die private Initiative eines Ausschussmitglieds hin vor einem Ausschuss des Landeselternbeirats einen Vortrag über die Bildungspläne gehalten hat, kann nicht als Anhörung des Landeselternbeirats gewertet werden. Auch der Umstand, dass der Erlass die Bildungspläne nur vorläufig in Kraft setzte, befreite den Minister nicht von der Verpflichtung die Elternvertretung vorher zu hören; denn bereits die vorläufige Inkraftsetzung gestaltet das Unterrichtswesen um, wie sich insbesondere an der Einführung des Stufenabiturs zeigt. Randnummer 37
- e)Die Anhörung einer Vertretung der Erziehungsberechtigten stellt sich als das Minimum dessen dar, was unter einem Mitbestimmungsrecht verstanden werden muss. Es kann infolgedessen bei der Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, welche weitergehenden Befugnisse das Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV den Erziehungsberechtigten etwa gewährt. Vielmehr ist bereits auf Grund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten vor dem Erlass der Bildungspläne nicht einmal angehört worden sind, festzustellen, dass das hierbei angewendete Verfahren mit Art. 56 Abs. 6 HV in Widerspruch steht. Randnummer 38
- f)Der Erlass ist seinem ganzen Inhalt nach aufzuheben. Eine Beschränkung auf den Teil, welcher die altsprachlichen Gymnasien betrifft, kommt nicht in Betracht, da die Verfassungswidrigkeit des Erlasses auf dem bei seiner Inkraftsetzung beobachteten Verfahren beruht. Die Tatsache, dass nur die Aufhebung eines Teils der Bildungspläne beantragt worden ist, steht dem nicht entgegen. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Verfassungsrechtspflege, dass für die Entscheidung nicht die Anträge, sondern ausschließlich Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses maßgebend sind (vgl. BVerfGE 1, 414). Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen der Normenkontrolle auch nicht unmittelbar angefochtene Bestimmungen des gleichen Gesetzes für nichtig erklären, wenn der Nichtigkeitsgrund auch bei ihnen vorliegt (§§ 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG). Eine entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird für zulässig gehalten (vgl. Lechner BVerfGG Vorbem. B 4 b vor § 17 und § 95 zu Abs. 3). Auch der Staatsgerichtshof bejaht die Zulässigkeit für das Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte. Randnummer 39 3. Der Antrag der Abgeordneten ist dagegen unzulässig. Randnummer 40 Die Antragsteller bilden zusammen mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Hessischen Landtags; sie können daher gemäß Art. 131 Abs. 2 HV sowohl ein Normenkontrollverfahren als auch ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung sowie eine Verfassungsstreitigkeit vor den Staatsgerichtshof bringen. Ein Normenkontrollverfahren kommt hier nicht in Betracht, weil nicht die Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung begehrt wird. Auch der Fall einer Verteidigung der Grundrechte ist nicht gegeben, da die Abgeordneten nicht geltend machen, dass sie selbst in einem Grundrecht verletzt seien. Randnummer 41 Ihr Antrag kann daher nur als Antrag im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit verstanden werden. Als solcher ist er jedoch unzulässig. Nach § 44 StGHG sind "Verfassungsstreitigkeiten insbesondere Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Bestimmungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen über ihre Zuständigkeit". Diese Bestimmung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit angerufen werden könnte, um über die Auslegung einer zweifelhaften Verfassungsbestimmung zu entscheiden, ohne dass dem Antrag ein konkreter Streit zwischen den antragsberechtigten willensbildenden Organen des Hessischen Staates zugrunde läge. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn infolge der umstrittenen Auslegung oder Anwendung einer Verfassungsbestimmung eine der nach dem Gesetz antragsberechtigten Parteien in ihren Rechten oder Zuständigkeiten beeinträchtigt ist. Diese Auslegung entspricht der Praxis und Lehre in der Zeit der Weimarer Republik zum Begriff der Verfassungsstreitigkeit (vgl. Anschütz Bem. 3 ff. zu Art. 19 der Weimarer Verfassung, 14. Aufl., Urteil des Staatsgerichtshofes des Deutschen Reiches vom 25.10.1922, abgedruckt RGZ 138 Anhang S. 1 ff, insbes. S. 27). Sie ist für das hessische Staatsrecht von dem Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 4.8.1950 P.St. 62 (StAnz. 1950 Nr. 37 Beilage 7) übernommen worden. Randnummer 42 Die Antragsteller zu 2) haben nichts vorgetragen, woraus sich entnehmen ließe, dass sie durch den angefochtenen Erlass des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung in ihren Rechten oder Zuständigkeiten als Landtagsabgeordnete beeinträchtigt sähen. Ihr Antrag musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Randnummer 43 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021839
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