GO) vermag den Weg zum Staatsgerichtshof gemäß Art. 133 HV zu eröffnen. 3. Für die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend. 4.
der Hessischen Verfassung können einzelne Minister durch Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Ergänzung des Gesetzes ermächtigt werden ( Art. 107 HV ). § 153 HBG, der den Minister des Innern ermächtigt, gemeinsam mit dem Direktor des Landespersonalamts
den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zu erlassen, widerspricht nicht der Hessischen Verfassung.
den Bestimmungen des Gesetzes Rechtsvorschriften zur Ergänzung des Gesetzes zu erlassen, nicht der Hessischen Verfassung.
den Bestimmungen dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes erlassen. Randnummer 3 Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Hess. Minister des Innern gemeinsam mit dem Direktor des Landespersonalamtes am 21. Juni 1950 die erste Verordnung zur Durchführung des HBG (im folgenden kurz VO) GVBl. S. 110 erlassen, in der in § 15 u.a. Hochschullehrern und Direktoren der städtischen und sonstigen öffentlichen Kliniken die Verpflichtung auferlegt wird, einen Hundertsatz ihrer Einnahmen an die Kasse des Dienstherrn abzuführen, soweit diese Bediensteten Einrichtungen, Personal oder Material ihres Dienstherrn in Anspruch nehmen. § 16 VO lautet:
der Verordnung der Abführungspflicht unterliegenden Einnähmen zu berichten und die Leistungen zu erbringen. Diese Beamten haben sich geweigert, der Aufforderung
zukommen. Sie bestreiten die Rechtsgültigkeit der Verordnung, die in ihrem Ausmaß durch die Ermächtigung des Gesetzes nicht gedeckt werde; sie sind der Meinung, § 16 VO verletze den Gleichheitssatz und verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; die ihnen in der auferlegte Abgabe stelle sich als eine unzulässige diskriminierende Umsatzsteuer dar. Randnummer 5 Die Stadt Frankfurt (Main), vertreten durch den Magistrat, hat darauf beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) die
prüfung der Rechtsgültigkeit der Verordnung, insbesondere des § 16, gemäß § 25 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beantragt. In der Begründung zu dem Antrag wird auch die Stellungnahme der Beamten dargelegt, die sich u.a. auf Gutachten, namhafter Randnummer 6 Rechtslehrer stützt. Am
den Bestimmung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen Rechtsvorschriften zur Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen zu erlassen? Randnummer 7 In den Gründen hat der Senat ausgeführt, daß gegen seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der §§ 15 und 16 VO keine Bedenken beständen. Der Stadt Frankfurt, könne das Rechtsschutzinteresse für das Normenprüfungsverfahren nicht abgestritten werden. Obwohl sie selbst der Meinung sei, daß sich die genannten Bestimmungen im Rahmen der Hessischen Verfassung (HV) hielten, müsse das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, weil mehrere Rechtsgutachter die gegenteilige Auffassung vertraten. Bei der in § 21 HBG erteilten Ermächtigung handele es sich, soweit die Entschädigungspflicht
VO in Betracht komme, um eine Ermächtigung zum Erlass einer Ausführungsverordnung, jedoch, soweit die Abführungspflicht
VO in Frage stehe, um eine Ermächtigung zum Erlass einer gesetzesergänzenden Verordnung. Hinsichtlich dieser Ermächtigung beständen Bedenken, inwieweit sich die Zuständigkeitsregelung
HBG im Rahmen der HV halte.
HV könne der Gesetzgeber den zuständigen Minister zum Erlass von Recht- und Verwaltungsverordnungen, nicht aber von Ergänzungsverordnungen ermächtigen;
HV könne die Gesetzgebungsgewalt für bestimmte einzelne Gegenstände nur auf die Landesregierung übertragen werden. Daher sei die Zuständigkeitsregelung, soweit sie sich auf gesetzesergänzende Verordnungen erstrecke, verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit des § 153 HBG könne aber nur der Staatsgerichtshof entscheiden. Randnummer 8 Der Präsident des VGH hat unter Vorlage dieses Senatsbeschlusses und unter Bezugnahme auf dessen Begründung bei dem Staatsgerichtshof eine Entscheidung über die Rechtsfrage des Vorlagebeschlusses beantragt. Er hat erklärt, er habe diesen Antrag auf Grund des ihm in § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) eingeräumten Antragsrechts gestellt; hilfsweise möge der Antrag als Vorlage
1 HV aufgef1 HV aufgefaßt werden. Randnummer 9 Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, daß § 153 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954 nicht der Hessischen Verfassung widerspricht. Randnummer 10 Zum Hauptantrag hat er ausgeführt, § 41 Abs. 1 StGHG räume dem Präsidenten eines höchsten Gerichts nicht das Recht ein, eine abstrakte Normenkontrolle zu beantragen. Voraussetzung für seinen Antrag sei vielmehr die zulässige Vorlage eines Gerichts
1 HV . Die Vorlage sei aber nicht zulässig. Der VGH sei nämlich für die von der Stadt Frankfurt begehrte Entscheidung nicht zuständig, da er nur über die Gesetzmäßigkeit einer Norm zu entscheiden habe. Die Stadt bezweifle jedoch nicht die Gesetzmäßigkeit der §§ 15 und 16 VO, sondern wolle nur die Bedenken ausgeräumt wissen, die von anderer Seite gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, erhoben werden; damit begehre die Stadt eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsverordnung als Hauptfrage; dafür sei nicht der VGH sondern der StGH zuständig. Dem Normenkontrollantrag fehle zudem im Gegensatz zur Annahme des Senats das Rechtsschutzbedürfnis: außerdem könne der Ansicht des Senats, § 16 a VO enthalte gesetzesergänzende Bestimmungen, nicht zugestimmt werden; der StGH sei an die unzutreffende Auffassung des VGH nicht gebunden. Randnummer 11 Zum Hilfsantrag hat der Ministerpräsident den Standpunkt eingenommen, daß der Gesetzgeber den einzelnen Minister auch zu Ergänzungs- und Abänderungsverordnungen ermächtigen könne, da es sich dabei nicht um Normen über bestimmte einzelne Gegenstände handele, zu deren Erlass nur die Landesregierung gemäß Art. 118 HV ermächtigt werden könne. In der Hauptverhandlung hat sein Vertreter ausgeführt, daß die in § 153 HBG getroffene Regelung - trotz entgegenstehendem während der Besatzungszeit gewähltem Wortland - sich nur auf Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen, nicht aber Ergänzungsverordnungen erstrecke. Randnummer 12 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen; er ist der Ansicht, daß es sich bei der Verordnung nicht um eine Ergänzungsverordnung handele, da der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf neue Personengruppen oder Tatbestände erweitert werde; zudem enthalte Art. 107 HV kein Verbot gesetzesergänzender Verordnungen. Randnummer 13 Dem Vorsitzenden und den Berichterstattern des kommunalpolitischen Ausschusses des Hessischen Landtags, der mit den Vorarbeiten für das HBG (Fassung von 1948) befaßt war, ist vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; auch die Stadt Frankfurt (Main) ist gehört worden. Randnummer 14 II. 1) Der StGH ist gemäß Art. 131 und 132 HV zur Entscheidung über die vorgelegte Frage berufen. Randnummer 15 2) Dem Präsidenten des VGH steht ein selbständiges Antragsrecht gemäß § 41 Abs. 1 StGHG nicht zu. Zwar spricht der Wortlaut dieser unter dem Abschnitt "Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen" eingereihten Bestimmung "der Antrag kann auch von dem Präsidenten eines höchsten Gerichts gestellt werden" Randnummer 16 nicht gegen ein selbständiges Antragsrecht; aber die Art. 131 und 133 HV im Zusammenhang mit den Materialien zum jetzigen § 41 Abs. 1 StGHG lassen eindeutig erkennen, daß der Gesetzgeber an ein selbständiges Antragsrecht der höchsten Richter nicht gedacht hat. In Art. 131 Abs. 2 HV sind diejenigen, die den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim StGH stellen können, einzeln aufgeführt. Darunter befinden sich nicht die Präsidenten der höchsten Gerichte. Diese werden in der Verfassung lediglich in Art. 133 erwähnt;
dieser Vorschrift liegt es ihnen ob, die Entscheidung des StGH über ihnen unterbreitete Vorlagebeschlüsse der unterstellten Gerichte herbeizuführen. Vorlagebeschlüsse der unterstellten Gerichte herbeizuführen. Schon bei den Beratungen über den Verfassungsentwurf ist die den Präsidenten in Art. 133 HV übertragene Aufgabe unwidersprochen als nichtselbständige Funktion bezeichnet worden (StenBericht der 15. Sitzung des Verf. Ausschusses v. 1.10.46 S. 231). Randnummer 17 Von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung dieser Frage ist jedoch die Entstehungsgeschichte des § 41 Abs. 1 StGHG und der innere Aufbau dieses Gesetzes. Der Entwurf des Ministerpräsidenten für ein Gesetz über den Staatsgerichtshof (Hess. Landtag. I. Wahlperiode, Drucksache Abt. I Nr. 118) und seine Begründung sprechen bereits gegen ein selbständiges Antragsrecht der Präsidenten. Dort heißt es: Randnummer 18 § 26 Randnummer 19 Das Verfahren
der Verfassung wird dadurch eingeleitet, daß der Präsident des Gerichts dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs die Akten mit einem Bericht, aus welchem sich seine Stellungnahme ergibt, vorlegt. Randnummer 20 und weiter, Randnummer 21 §
GH herbeizuführen haben, ohne allerdings hier die Worte "im Falle des Art. 133 HV " hinzuzufügen. Dem diesem Antrag beigefügten Bericht (Nr. 269) ist jedoch zu entnehmen, daß an dem Inhalt des bisherigen § 31 des Entwurfs nichts geändert werden sollte. § 42 Abs. 1 des Entwurfs ist als § 41 Abs. 1 Gesetz geworden. Nimmt man noch hinzu, daß der Landesanwalt als die unabhängige Stelle gewollt und bezeichnet worden ist, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber nicht außerdem noch mehrere Präsidenten als weitere unabhängige Antragsberechtigte hat einführen wollen. Randnummer 28 In Übereinstimmung mit der nichtveröffentlichten Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 6.1.1950 P.St. 29 und abweichend von dem im Urteil vom 27.3.1953 P.St. 96 StAnz. S. 546 ohne nähere Begründung eingenommenen Stand punkt muß daher dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes das Recht versagt werden, selbständig auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes anzutragen; ihm steht ein Antragsrecht nur im Rahmen des Art. 133 HV zu. Randnummer 29 3 a)
HV ist Voraussetzung für die Vorlage, daß ein Gericht eine Entscheidung zu treffen hat, bei der es - zum mindesten
seiner Auffassung - auf die Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes ankommt. Das Normenkontrollverfahren schließt, obwohl es kein Rechtsstreit im üblichen Sinne ist (vgl. VGH in NJW 56, 525 und BGHZ 22, 42), mit einer Entscheidung des Gerichts ab; auch ein Normenprüfungsverfahren beschränkteren Umfangs, wie es das VGG vorsieht vermag den Weg zum Verfassungsgericht zu eröffnen (vgl. von Mangoldt, Bonner Grundgesetz Art. 100 Anm. 5; Bonner Kommentar Art. 100 Erl. A 2 f; Ipsen DV 1949, 488). Am Ende des Vorlagebeschlusses, der in eingehenden Ausführungen die in § 153 HBG getroffene Zuständigkeitsregelung, soweit sie sich auf gesetzesergänzende Verordnungen erstreckt, für verfassungswidrig erachtet, wird die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, inwieweit eine Landesermächtigung dem Art. 80 des Grundgesetzes entsprechen muß und ob bejahendenfalls die Ermächtigung im HBG den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Danach könnte der Senat es offengelassen haben, ob er die Rechtsgültigkeit des § 16 VO auch dann verneinen würde, wenn der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit des § 153 HBG mit der HV bejahte, so daß es auf die im Vorlagebeschluß gestellte Frage nicht ankäme. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf § 80 BVerfGG Vorlagen für unzulässig erklärt, in denen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage
der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht außer allem Zweifel steht (vgl. BVerfGE 7, 171). Aus der Tatsache der Vorlage an den StGH und aus der eingehenden Begründung des Beschlusses ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die vorgelegte Frage für den Verwaltungsgerichtshof das eigentliche Problem ist. Der Hinweis auf Art. 80 GG soll nur anzeigen, daß auch das Grundgesetz in die Überlegungen des Senats einbezogen worden ist, ohne daß ihm für den zur Entscheidung anstehenden Fall weitere Bedeutung beigemessen wird, die ihm auch nicht zukommt; vgl. hierzu § 14 des DBG in der Bundesfassung vom 30.6.1950 und § 69 BBG. Randnummer 30 b) Die von dem Ministerpräsidenten geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage sind nicht begründet. Richtig ist, daß der VGH nur über die Gesetzmäßigkeit eine Verordnung mit dem HBG vereinbar ist. Die Stadt Frankfurt (Main) verlangt auch nicht anderes als diese Klärung, obwohl sie in der Begründung ihres Antrages an den VGH auf - von den Klinikdirektoren vorgelegte - Rechtsgutachten verweist, in denen vorwiegend Fragen der Verfassungsmäßigkeit erörtert werden. Jedenfalls kann der VGH, der die Gesetzmäßigkeit unter jedem Gesichtspunkt im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen hat, gleichgültig mit welcher Begründung der Antrag vorgelegt wird, endgültig entscheiden, ohne seine Kompetenz zu überschreiten. Wenn der StGH den § 153 HBG mit der HV für vereinbar erklärt, kann der VGH die Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten § 16 VO bejahen. Für das verwaltungsgerichtliche Normenprüfungsverfahren ist die Frage
der Gesetzmäßigkeit die Hauptfrage, die
der Verfassungsmäßigkeit die Inzidentfrage (vgl. BGHZ 22, 40/41). Dieser Auffassung steht die Bindungswirkung des § 25 Abs. 2 VGG nicht entgegen; diese kann sich im Hinblick auf Art. 153 der später erlassenen HV und das Grundgesetz nur auf die Gesetzmäßigkeit beziehen, so daß in einem künftigen Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankfurt (Main) und den Klinikdirektoren das abgerufene Gericht zwar außerstande ist zu entscheiden, daß die Verordnung durch die Ermächtigung des Gesetzes nicht gedeckt werde; sollte es aber im Gegensatz zu einem Beschluß
VGG die Verfassungsmäßigkeit verneinen, wäre es gehakten, darüber das Verfassungsgericht anzurufen. Randnummer 31 c) Die Zulässigkeit der Vorlage kann auch nicht mit dem Hinweis beanstandet werden, die sonstigen Ausführungen des VGH über das Rechtsschutzinteresse und insbesondere die Ausführungsverordnung oder Ergänzungsverordnung) seien nicht frei von Rechtsirrtum; ob der Auffassung des VGH hierzu beizutreten ist oder nicht, unterliegt nicht der Prüfung des Staatsgerichtshof; denn für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 133 HV ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, nicht eine etwa abweichende des Staatsgerichtshofes maßgebend. Zu diesem Problem hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt Stellung genommen und den hier eingenommenen Standpunkt vertreten (vgl. BVerfGE 2, 191, 389). Es hat zwar die Frage offengelassen, ob dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erleiden müsse, wenn der Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts offensichtlich unhaltbar ist. Davon kann hier weder bezüglich der Frage des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 7, 23/24) noch hinsichtlich des umstrittenen Rechtscharakters des § 16 VO die Rede sein. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Ansicht, für das Normenkontrollverfahren sei der Rechtsstandpunkt des vorliegenden Gerichts maßgebend, damit, daß andernfalls "unerträgliche praktische Ergebnisse" die Folge seien. Das Verfassungsgericht könnte dann eine Sachentscheidung nicht treffen, wenn es seiner Ansicht
auf die Gültigkeit des angegriffenen Gesetzes bei der Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht ankommt; dieses aber könnte, ohne die von ihm als notwendig angesehene Sachentscheidung des Verfassungsgerichts, eine Entscheidung in seinem Verfahren nicht fällen; die Bindung des vorlegenden Gerichts aber an die Entscheidung des Verfassungsgerichts erstrecke sich nicht auf die zu Inzidentfragen entwickelten Rechtsansichten, die das Verfassungsgericht zur Abweisung des Antrages aus prozessualen Gründen bestimmen. Diese untragbaren Folgen können auch hier eintreten. Auf Grund eines zurückweisenden Beschlusses käme es im Normenkontrollverfahren
Falls später ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankfurt und den Klinikdirektoren anhängig würde, hätte das Verwaltungsgericht über die Gültigkeit des § 16 VO zu entscheiden; sollte es sich dann bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes anschließen, müßte es erneut vorlegen, ohne daß jemals, wenn der Staatsgerichtshof bei seiner gegenteiligen Meinung bliebe, eine Sachentscheidung gefällt werden könnte. Die Entscheidung des BVerfG (E 7, 45) wonach das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht auf der Grundlage einer unrichtigen Auslegung dieser Norm durch das vorliegende Gericht prüfen kann - steht der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Offensichtlich handelte es sich dort um einen fiktiven rechtlichen Tatbestand, und dem Bundesverfassungsgericht erschien es nicht möglich, der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung zu folgen. Hier aber besteht, was die Auslegung der §§ 21 und 153 HBG anlangt, kein Unterschied zwischen den Auffassungen der beiden Gerichte. Randnummer 32 Indem der StGH bei der Entscheidungserheblichkeit von der Rechtsauffassung des VGH ausgeht, werden die Grenzen zwischen Art. 131 HV , der den Aufgabenkreis des Verfassungsgerichts umreißt, und § 25 VGG, der die Zuständigkeit für die vom VGH auszuübende Normenkontrolle festlegt, nicht verwischt. Die Rechtsansichten des VGH werden vom Staatsgerichtshof nicht übernommen, sondern nur für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit für maßgebend erachtet. Randnummer 33 III. 1) Kann danach die Vorlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unzulässig angesehen werden, so obliegt dem StGH die Entscheidung darüber, ob § 153 HBG mit irgend einer Bestimmung der HV unvereinbar ist. Das vorlegende Gericht kann die Prüfung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit einem bestimmten Artikel der Verfassung beschränken (vgl. BVerfGE 3, 169/7). Im übrigen ist der Vorlagebeschluß durch Heranziehung der Gründe auch dahin auszulegen, daß der VGH den § 153 HBG mit der Hessischen Verfassung (nicht nur mit Art. 107) für unvereinbar hält, wie umgekehrt der Hilfsantrag des Ministerpräsidenten folgerichtig dahin geht, das Gegenteil festzustellen. Randnummer 34 2)
HV erläßt die Landesregierung die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgaben nicht einzelnen Ministern zuweist. Die Bedeutung dieses Artikels liegt in der Ermächtigung an die Landesregierung, Ausführungsverordnungen zu erlassen (hierzu vgl. Urteil StGH. 11.5.1956 P.St. 191 StAnz. S. 552 unter II 2). Der Nebensatz dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Verfassung die Delegation an die Exekutive auf Grund Gesetzes nicht verbietet, ohne daß dort die Grenzen der Ermächtigungsbefugnis aufgezeigt werden; er besagt nur, daß die etwaige Zuweisung an den Fachminister durch Gesetz den Vorrang haben soll vor der verfassungsmäßig verankerten allgemeinen Ermächtigung an die Landesregierung. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt eine Deutung dahin nicht zu, daß der gewöhnliche Gesetzgeber an den einzelnen Minister nur die Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsverordnungen erteilen könne. Auch die Einreihung dieser Bestimmung in den Abschnitt "Die Landesregierung" läßt erkennen, daß das Delegationsrecht des Gesetzgebers hier überhaupt nicht berührt werden sollte. Wenn es die Absicht des Verfassungsgebers. gewesen wäre, das Delegationsrecht einzuschränken, hätte eine solche Bestimmung eher ihren Platze im nächsten Abschnitt (Die Gesetzgebung) finden müssen. Randnummer 35 Schack (Die Verlagerung der Gesetzgebung im gewaltenteilenden Staat in der Festschrift für Karl Haff 1950, S. 348) ist der Auffassung, daß in strikter Interpretierung des Wortes "Ausführung" anzunehmen sei, die Ermächtigung beziehe sich nur auf Ausführungsverordnungen, mithin sei jede Änderung oder Ergänzung dem Verordnungswege entzogen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt, soweit damit auch das Verbot des Erlasses solcher Verordnungen auf. Grund der Gesetzgebung, als gegen Art. 107 HV verstoßend, gemeint sein, sollte. Der Hinweis auf Art. 55 Ziffer 2 der Verfassung des Freistaates Bayern, in dem eine ähnliche Regelung wie in Art. 107 HV getroffen, aber hinzugefügt ist, daß Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer. Ausführungsverordnung, hinausgehen, besonderer gesetzlicher Ermächtigung bedürfen, ist kein Argument dafür, daß ohne diesen Zusatz der Gesetzgeber kein Recht zur Delegation hätte; der Zusatz dient nur der Klarstellung. Randnummer 36 Daher ist § 153 HBG, auch soweit es sich um die Delegation zum Erlass von Ergänzungsverordnungen handelt, mit Art. 107 HV vereinbar. Randnummer 37 Daß mit dem Wort "Ergänzung" in § 153 HBG nichts anderes als "Durchführung" gemeint sei, trifft nicht zu. Im HBG ist im entsprechenden § 103 nur von Ausführungsbestimmungen die Rede. Diese Fassung steht im Gesetz vom 12.11.1946 GVBl. S. 205 ff., das vom Staatsministerium gemäß der Anweisung der Militärregierung erlassen ist. Erst in dem vom Landtag beschlossenen Änderungsgesetz vom 24.3.1948 GVBl. S. 53 findet sich der Ausdruck "Ergänzung" (später § 106 Abs. 1), der in der neuesten Fassung beibehalten wurde. Randnummer 38 3) Der von Ehrig (Kommentar zum HBG 1956 S. 264) geäußerten Meinung, § 153 HBG sei mit Art. 116 HV nicht zu vereinbaren, tritt der Staatsgerichtshof nicht bei.
HV wird die Gesetzgebung durch das Volk im Wege des Volksentscheides und durch den Landtag ausgeübt. Art. 116 HV bezieht sich auf das förmliche Gesetzgebungsverfahren und schließt die Möglichkeit nicht aus; Rechtssätze von Organen der Staatsverwaltung im Verordnungswege zu erlassen; insoweit ist in der HV eine abschließende Regelung nicht getroffen (vgl. hierzu Urteil des StGH vom 12.6.1953 P.St. 130 StAnz. S. 749 unter II 3). Randnummer 39 4)
HV kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlass von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, nicht aber die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete überträgen werden. Der Staatsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 12.6.1953 die Tragweite dieser Verfassungsbestimmung um rissen; sie verbietet dem Gesetzgeber, ein Ermächtigungsgesetz zu erlassen, wodurch die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete auf die Exekutive übertragen wird; im übrigen besagt sie nicht, daß dem Gesetzgeber eine Delegationsbefugnis eingeräumt werde - die Hessische Verfassung geht hier wie beim Art. 107 davon aus, daß grundsätzlich die Möglichkeit dazu besteht, wie sie. auch während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung bestanden hat -, vielmehr nur, daß die Ermächtigungsbefugnis beschränkt wird, indem für einen besonderen Fall die Rechtsetzung lediglich auf die Landesregierung überträgen werden darf. Soweit der Exekutive das Recht zum Erlass von Verordnungen zu gestanden wird, die nicht bestimmte einzelne Gegenstände regeln sollen, sondern von geringerem Umfang oder eingeschränkter Tragweise sind, bedarf es nicht der Delegation an die Landesregierung. Hierbei hat der Gesetzgeber vielmehr freie Hand bei der Auswahl des Delegatars. Randnummer 40 Die Vereinbarkeit des § 153 HBG mit Art. 118 HV hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob die Delegation, Ergänzungsverordnungen zu erlassen, der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Regelung einzelner Gegenstände gleichkommt. oder ob sie ein weniger bedeutet. Randnummer 41 Die Verordnung, deren Erlass
HV nur der Landesregierung übertragen werden darf, kann sich zwar nur auf einen gegenständlich eng begrenzten Bereich beziehen. Aber die Landesregierung wird als gesetzgebende Gewalt mit der Befugnis einer umfassenden Ordnung eines bestimmten Gegenstandes tätige die der Gesetzgeber aus besonderen Gründen nicht selbst übernimmt; diese zwar gegenständlich begrenzte gesetzgebende Gewalt steht im übrigen aber der des ordentlichen Gesetzgebers gleich; das ergibt sich aus dem Gegensatz zu den Worten "aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen" sowie aus der Überschrift des Abschnittes VI des zweiten Hauptteils der HV "Die Gesetzgebung". In einem solchen. Falle wird der Vorrang des Gesetzes von der Ermächtigung einbezogen. Eine auf Art. 118 HV gestützte Verordnung konnte das Gesetz, auch das ermächtigende, abändern; eine Ergänzungsverordnung aber die ergeht,
dem der Gesetzgeber selbst die Materie geregelt hat, und in der der Delegatar nur beschränkte Befugnisse ausüben kann, - beispielsweise die mit einem Tatbestand im Gesetz verknüpften Rechtsfolgen auf weitere gleichartige Tatbestände auszudehnen oder solche, die Zwecksetzung des Gesetzes nicht berührende Einzelheiten zu regeln - kann keine echte Gesetzesänderung vornehmen, jedenfalls keine praeter rationem legis (vgl. Scheuner in "Die Übertragung rechtsetzender Gewalt im Rechtsstaat", 1952 S. 143, 144 und 163). Bei dieser Deutung des Wesens der Ergänzungsverordnung als einer gesetzesabhängigen, also rangniedrigeren, in der Geltungsintensität den Verordnungen im Sinne des Art. 118 HV nicht gleichgestellten Rechtsverordnung kommt der StGH zu dem Ergebnis, daß die Ermächtigung an den Minister des Innern, gemeinsam mit dem Direktor des Landespersonalamtes
den Bestimmungen des HBG auch Ergänzungsverordnungen zu erlassen, zulässig ist und daß § 153 HBG - da die darin enthaltene die übrigen Vorschriften des Gesetzes (z.B. §§ 21, 24) genügend bestimmt wird (vgl. Bernhard Wolff AöR Bd. 78 S. 203 ff.) - mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist. Randnummer 42 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021842
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.