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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 267 Beschluss Im Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen St

Leitsatz Im Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Nach § 14 StGHG sind in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand widerspricht jedoch dem Wesen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es ist nicht angängig, die im Verfahren vor dem Verfassungsgericht gegebene außerordentliche Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen außerhalb des herkömmlichen Rahmens eines Instanzenzugs aufzuheben, durch Zulassung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist noch stärker auszuweiten. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Gegen den Antragsteller ist vor dem Schöffengericht... unter... ein Verfahren wegen Beleidigung anhängig. Durch Beschluss vom 26.11.1957 hat das Schöffengericht gemäß § 81 StPO beschlossen, den Antragsteller zur Beobachtung durch den Sachverständigen Professor Dr. ... und zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand auf die Höchstdauer von 6 Wochen in der Universitätsnervenklinik Frankfurt/M. unterzubringen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers... hat die

  1. Strafkammer des Landgerichts... durch Beschluss... und ... zurückgewiesen, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat sie den Unterbringungsbeschluss des Schöffengerichts dahin abgeändert, dass der Antragsteller nicht in der Universitätsnervenklinik Frankfurt/M. sondern in der Heil- und Pflegeanstalt... auf die Höchstdauer von 6 Wochen unterzubringen und dort von dem leitenden Arzt als Sachverständigem auf seinen Geisteszustand zu beobachten und zu begutachten sei. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluss des
  2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. ... und ... vom 18.1.1958 zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss ist am 29.3.1958 ausgefertigt worden und dem Antragsteller nach seiner Angabe am 1.4.1958 zugegangen. Randnummer 2 Mit Antrag vom 15., eingegangen am 16.7.1958, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, den Beschluss des Landgerichts mit der Maßgabe aufzuheben, einen anderen Sachverständigen als ausgerechnet den Leiter der Irrenanstalt... zu bestellen und eine Einweisung nach § 81 StPO erst dann anzuordnen, wenn der neue Sachverständige den Antragsteller vorher gesehen und untersucht hat und dann einen solchen Antrag stellt. Randnummer 3 Er hat geltend gemacht, die Beschlüsse des Schöffengerichts und der Strafkammer, verletzten die ihm in den Artikeln 2 Abs 2, 3 und 5 HV gewährten Grundrechte. Randnummer 4 Er hat weiter beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 48 Abs 3 StGHG zu gewähren Randnummer 5 Die Anträge sind unzulässig. Randnummer 6 Nach § 48 Abs 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts den Staatsgerichtshof anruft. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt, da ihm die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts am 1.4.1958 zugegangen, sein Antrag heim Staatsgerichtshof jedoch erst am 17.7.1958 eingegangen ist. Randnummer 7 Die vom Antragsteller gegen die Versäumung dieser Frist erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Nach § 14 StGHG sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Bestimmungen der Strafrechtspflegeordnung sinngemäß anzuwenden, an deren Stelle durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12.9.1950 die StPO getreten ist. Die in § 44 StPO für zulässig erklärte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder durch unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, widerspricht aber dem Sinn der Verfassungsgerichtsbarkeit. Diese kennt weder einen Instanzenzug noch ein Wiederaufnahmeverfahren, in denen sich Prozessfristen und die Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumnis auswirken könnten. Vielmehr liegt das Wesen der Verfassungsgerichtsbarkeit in einer Kontrolle der öffentlichen Gewalt, die auch die Möglichkeit in sich schließt, gerichtliche Entscheidungen außerhalb des herkömmlichen Rahmens eines Instanzenzuges und der Wilderaufnahme aufzuheben, Nach deutschem Verfahrensrecht ist bereits in ungewöhnlichem Umfange eine Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch Rechtsmittelinstanzen gegeben. Es ist nicht angängig, die im Verfahren vor dem Verfassungsgericht gegebene außerordentliche Möglichkeit, um der Gerechtigkeit willen in die der Rechtssicherheit dienende Rechtskraft einzugreifen, durch Zulassung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist noch stärker auszuweiten ist (BVerfGE 4, 309, 314 f ). Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021843

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