Leitsatz
- Die Hessische Rechtsanwaltsordnung gilt als Bundesrecht fort.
- Der StGH kann nicht prüfen, ob Recht, das im Falle seines Fortgeltens Bundesrecht ist, mit dem GG vereinbar ist. Der StGH ist dagegen in ausschließlicher Zuständigkeit zu der Prüfung befugt, ob nach 1945 erlassenes Landesrecht schon vor Inkrafttreten des GG wegen Unvereinbarkeit mit der Verf HE nichtig gewesen ist und daher nicht in Bundesrecht umgewandelt werden konnte. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte genügt den an ein Gericht zu stellenden Anforderungen. Die Ehrengerichte sind keine Ausnahmegerichte. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten werden auf 300 DM festgesetzt und sind vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in ... vom 21.4.1956 wegen mißachtender Äußerungen über einen Richter nach §§ 31, 96 der Hess. Rechtsanwaltsordnung vom 18.10.1948 GVBl. S. 126 (Hess. RAO) mit einem Verweis bestraft worden. Seine Berufung ist durch Urteil des Ehrengerichtshofes in Frankfurt a.M. vom 2.3.1957 verworfen worden, das dem Antragsteller am 18.5.1957 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 11., eingegangen 12.6.1957 hat er die Entscheidung des Staatsgerichtshofes wegen Verletzung von Grundrechten angerufen mit dem Antrage, das ehrengerichtliche Verfahren... der Anwaltskammer... für unzulässig zu erklären. Randnummer 2 Zur Begründung führt er aus, die Hess. RAO sei mit Erlass des Grundgesetzes (GG) außer Kraft getreten. Sie sei nicht nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden, da sie nicht innerhalb der amerikanischen Besatzungszone einheitlich gegolten, auch nicht früheres Reichsrecht abgeändert habe. Die Hess. RAO sei ein neues Gesetz, das an die Stelle der Reichs-RAO getreten sei. Im übrigen sei die Hess. RAO nach Art. 123 Abs. 1 GG jedenfalls insoweit nicht Bundesrecht geworden, als sie dem Bundesrecht widerspricht; sie widerspreche aber, soweit sie die Ehrengerichtsbarkeit regelt, den Art. 92, 101 GG. Insoweit sei die Hess. RAO auch schon vor dem Erlass des Grundgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Hess. Verfassung (HV) nichtig gewesen und habe demzufolge nicht Bundesrecht werden können. Die Ehrengerichte der Rechtsanwaltskammern seien nicht den Art. 126 , 127 HV entsprechend eingesetzt und besetzt worden und daher nicht als Gerichte anzusehen, weil sämtliche Richter aus den Kreisen der Anwälte durch diese gewählt werden (§ 75 Hess. RAO). Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß ein auch mit Berufsrichtern besetzter Ehrengerichtshof als Gericht anzusehen sei und ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in zwei Rechtszügen nicht bestehe. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers habe die Hess. RAO einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in zwei Rechtszügen gewähren wollen, und die Tätigkeit eines Berufungsgerichts setze begriffsnotwendig voraus, daß die Entscheidung eines anderen Gerichts vorangegangen sei. Der Antragsteller ist weiter der Auffassung, daß die Ehrengerichte Ausnahmegerichte seien und als solche gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 2 HV verstießen, da sie nicht für besondere Sachgebiete, sondern für einen besonderen Personenkreis eingesetzt seien. Dies ergebe sich auch aus Art. 20 Abs. 2 HV , wonach jeder als unschuldig gelte? bis er durch Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden sei. Schließlich führt der Antragsteller aus, daß das Ehrengericht zur Aburteilung seines Falles nicht zuständig gewesen sei. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen stellten eine Beleidigung dar. Nach § 69 Hess. RAO sei eine ehrengerichtliche Bestrafung nur verwirkt, wenn spezifische Anwaltspflichten verletzt werden; die Pflicht aber, sich beleidigender Äußerungen zu enthalten, liege jedem Menschen ob; für die Entscheidung seien daher nur die allgemeinen Strafgerichte zuständig gewesen. Außerdem sei ihm durch das Urteil des Ehrengerichts das Recht der freien Meinungsäußerung beschnitten worden, welches nur den Begrenzungen des allgemeinen Rechts, nicht dem nur für einen bestimmten Personenkreis geltenden Gesetz unterliege. Das Ehrengericht verstoße durch sein Urteil gegen Art. 1, 2, 5 GG und gegen Art. 2 Abs. 3, 11 , 20 Abs. 1 Satz 1 HV . Der Antragsteller hält den Staatsgerichtshof gemäß Art. 147 Abs. 2 HV zum Einschreiten für verpflichtet. Randnummer 3 Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Randnummer 4 Der Landesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Randnummer 5 II. Der Antrag ist zulässig und rechtzeitig, aber offenbar unbegründet. Randnummer 6 1) Der Antragsteller ist der Auffassung, die Hess. RAO sei mit Erlass des GG außer Kraft getreten. Er will damit geltend machen, daß er ohne gesetzliche Grundlage ehrengerichtlich bestraft worden sei. Träfe diese Annahme zu, so wäre sein Recht auf Handlungsfreiheit ( Art. 2 Abs. 1 HV ) verletzt, da ungültige Rechtsvorschriften keinen Bestandteil der öffentlichen Ordnung bilden und dieses Grundrecht nicht wirksam beschränken können (ebenso BVerfGE 7, 115, 119 für Art. 2 Abs. 1 GG). Die Auffassung des Antragstellers trifft aber nicht zu. Nach Art. 74 Ziff. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Gebiet der Rechtsanwaltschaft. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird nach Art. 125 Ziff. 2 GG innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht, soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8.5.1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist. Als Änderung ist jede Verfügung des Landesgesetzgebers über früheres Reichsrecht anzusehen. Auch die Ersetzung einer reichsrechtlichen Gesamtregelung durch eine landesrechtliche stellt sich demnach als Abänderung von Reichsrecht in diesem Sinne dar (so auch BVerfGE 7, 18 ff. für das Bayer. Ärztegesetz). Dies trifft für die Hess. RAO zu, die die Reichsrechtsanwaltsordnung ersetzt hat (ebenso BVerwG 1, 99). Dementsprechend ist das Hess. Gesetz zur Einführung der RAO zweimal durch Bundesgesetze (BGBl. 52 I 830, 55 I 865) geändert worden und die Aufhebung der Hess. RAO im Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (
- Wahlperiode Drucksache 120 § 245 Abs. 1 Ziff. 20) vorgesehen. Randnummer 7 2) Zu einer Prüfung, ob die die Ehrengerichtsbarkeit regelnden Bestimmungen der RAO insoweit nicht Bundesrecht geworden sind, als sie dem GG widersprechen, ist der Staatsgerichtshof nicht befugt. Er würde damit prüfen, ob Recht, das im Falle seines Fortgeltens Bundesrecht ist, mit dem GG vereinbar ist. Der Staatsgerichtshof kann Recht nur am Maßstab der Landesverfassung messen. Seine Zuständigkeit beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Prüfung, ob Vorschriften der Hess. RAO wegen Unvereinbarkeit mit der HV schon vor Erlass des GG nichtig gewesen sind und daher nicht mehr in Bundesrecht umgewandelt werden konnten. Hierfür ist er nach Art. 131 Abs. 1 HV zuständig. Zwar ist an sich für Entscheidungen, welche den Geltungsbereich des Art. 125 GG betreffen, nach Art. 126 die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Diese kann sich aber nicht auf Vorfragen des Landesverfassungsrechts erstrecken, deren Lösung eine Voraussetzung der Transformierung von Landesrecht in Bundesrecht ist. Insoweit ist die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes eine ausschließliche. Diesen Standpunkt hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.6.1955 (P.St. 68 - Staats-Anzeiger 55, 827 unter II 2) für das Hess. Aufbaugesetz eingenommen. Er befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bayer. VerfGHofes (vgl. VGH n.F. 4 II 109, 131 und 9 II 27, 32). Dieser hat allerdings in zwei Entscheidungen vom 2.5.1957 (VGH n.F. 10 II 15 und DÖV 57, 664 ) erklärt, daß er seine Zuständigkeit für ehemaliges Reichsrecht, das unter Art. 125 GG fällt, nicht länger in Anspruch nehmen könne. Er hält es nicht für vertretbar, daß durch die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts nur mit Beschränkung auf ein Bundesland eine Vorschrift aus dem Bestande des im gesamten Bundesgebiet als geltend betrachteten Rechts herausgebrochen werde. Diese Erwägung trifft aber für den vorliegenden Fall, wo ein neues Bandesgesetz mit einer ganz anderen Verfassung der Ehrengerichte an die Stelle des früheren Reichsgesetzes getreten ist, nicht zu, so daß für den Staatsgerichtshof kein Anlaß besteht, seinen Standpunkt aufzugeben. Randnummer 8 Die Frage, ob die Hess. RAO, soweit sie die Ehrengerichtsbarkeit regelt, der HV widerspricht, ist Jedoch zu verneinen. Der Antragsteller beruft sich in erster Linie darauf, die Zusammensetzung der Ehrengerichte widerspreche den Art. 126 , 127 HV . Diese Artikel enthalten zwar keine Grundrechte, doch könnte der Antragsteller durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, wie schon ausgeführt, in einem Grundrecht verletzt sein. Das ist aber nicht der Fall. Mögen auch die Ehrengerichte der Hesse. Rechtsanwaltskammern nicht den an ein staatliches Gericht zu stellenden Anforderungen entsprechen, so genügt doch der Ehrengerichtshof, wie der Antragsteller selbst anerkennt, diesen Erfordernissen (ebenso Hess. VerwGH in NJW 54, 1262, ferner Bayer. VerfGHof in VGH n.F. 4 II 42, 43 für die entsprechenden Vorschriften der Bayer. RAO und BVerfGE 4, 92 für das ärztliche Berufsgericht Niedersachsen). Das Prinzip des Rechtsstaates gebietet nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug habe (so BVerfGE 4, 74, 95); auch die HV verlangt dies nicht. Richtig ist, daß die Hess. RAO den Ehrengerichtshof als Berufungsgericht einsetzen wollte. Sieht man in den Ehrengerichten nur Verwaltungsbehörden, so ist die "Berufung" als Anfechtungsklage zum Ehrengerichtshof zu werten (ebenso Bayer. VerfGHof in VGH n.F. 4 II 44). Dies ist eine verfassungskonforme Auslegung der Hess. RAO; ein Gesetz ist nicht für nichtig zu erklären, wenn es im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 2, 266, 282 ; Bayer. VerfGHof a.a.O.; Hess. StGH Urt. v. 24.6.1955 a.a.O. unter IV a.E.). Der Antragsteller vertritt weiter die Auffassung, die Ehrengerichte seien Ausnahmegerichte und widersprächen dem Art. 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HV . Auch diese Auffassung ist unrichtig. Die Ehrengerichte sind keine Ausnahmegerichte, weil sie nicht für einzelne Fälle oder einzelne Personen eingerichtet, ihnen vielmehr alle Berufsangehörigen hinsichtlich ihrer Berufspflichten unterworfen sind (ebenso Bayer. VerfGHof in VGH n.F. 4 II 43; vgl. Bonner Komm. Anm. II zu Art. 101 GG). Art. 20 Abs. 2 aber, der die Aburteilung durch ein ordentliches Gericht verlangt, kann sich nur auf den eigentlichen Strafprozeß beziehen (so auch Zinn-Stein HV Anm. 5 zu Art. 20), nicht auf dienststraf- oder ehrengerichtliche Verfahren. Randnummer 9 3) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, das Ehrengericht sei für seinen Fall nicht zuständig gewesen und er werde durch das Urteil des Ehrengerichts in seinem Recht der freien Meinungsäußerung beschränkt, ist der Staatsgerichtshof für die Entscheidung nicht zuständig, da die Hess. RAO vor der Urteilsfällung Bundesrecht geworden ist und das sie auslegende und anwendende Urteil lediglich am Grundgesetz zu messen ist (vgl. Art. 31 GG). Randnummer 10 Von einem Verfassungsbruch ( Art. 147 Ziff. 2 HV ) kann nicht die Rede sein; vgl. Beschluß P.St. 212, zitiert in JZ 58, 565
(568). Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021844