Keine einstweilige Verfügung bei Ablauf der Klagefrist Leitsatz Eine einstweilige Verfügung kann der Hessische Staatsgerichtshof nur erlassen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache durch den Staatsgerichtshof noch möglich ist. Die Klage in der Hauptsache muß also im Zeitpunkt der Entscheidung bereits ordnungsgemäß erhoben oder ihre Erhebung noch zulässig sein. Obwohl in StGHG HE § 22 keine Frist vorgesehen ist, kann eine einstweilige Verfügung nicht mehr ergehen, wenn die Frist für die Klage in der Hauptsache bereits abgelaufen ist. Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Gegen den Antragsteller, der seit Jahren einen jetzt vor dem Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreit (BU II 231/57) gegen die … in … wegen einer Unfallrente führt, ist durch Beschluss vom 4.9.1958 das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht in … eröffnet worden; er ist danach hinreichend verdächtig, sich in den Jahren 1956 und 1957 gegen die §§ 164 und 187 des StGB vergangen zu haben. Die falsche Anschuldigung und die Verleumdung werden in mehreren gegen zwei Landessozialgerichtsräte gerichteten Eingaben des Antragstellers an den dritten Senat des Landessozialgerichts gesehen. Randnummer 2 Nachdem die Hauptverhandlung gegen den Antragsteller nach dessen Vernehmung auf Anregung des Verteidigers - zwecks Beiziehung der Akten BU II 231/57 - auf unbestimmte Zeit vertagt worden war, hat der Oberstaatsanwalt in … auf Grund des vom Antragsteller gewonnenen Eindrucks dessen Untersuchung seines Geisteszustands angeregt. Randnummer 3 Am 5.2.1960 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts in … den Beschluss erlassen, dass der Antragsteller durch einen Sachverständigen zwecks Vorbereitung eines Gutachtens über die Voraussetzungen des § 51 StGB untersucht werden soll. Mit der Untersuchung wurde der Nervenarzt Dr. … in … beauftragt. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 10.2.1960 Beschwerde beim Oberlandesgericht in Frankfurt a.M. mit der Begründung eingelegt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 3 HV , da sie nur dazu dienen solle, einen gläubigen Menschen um seiner zahllosen Gegner willen mundtot zu machen. Die zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene erste Strafkammer des Landgerichts in … hat durch Beschluss vom 1.3.1960 (der Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten trägt das Datum vom 3.3.1960) die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der angefochtene Beschluss gemäß § 81a StPO durch das erkennende Gericht erlassen worden und daher unanfechtbar sei (§ 305 StPO). Das Amtsgericht in .. erließ am 11.3.1960 Vorführungsbefehl, wonach der Antragsteller dem Arzt am 22.3.1960 vorzuführen sei. Mit Eingabe vom 23.3.1960 hat der Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mitgeteilt, dass er wegen Erkrankung der Zwangsvorführung nicht hätte nachkommen können, sich aber demnächst, ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand, einer Untersuchung durch Dr. … stellen werde. Er hat ferner in einer Eingabe vom 15.3.1960 zu den Gerichtsakten bestätigt, dass er den Beschluss vom 3.3.1960 (gemeint ist der Beschluss vom 1.3.1960) am 12.3.1960 erhalten habe. Randnummer 4 Die Strafakten wurden erneut dem Sachverständigen mit der Bitte zugeleitet, dem Antragsteller - im Hinblick auf seine im Schreiben vom 23.3.1960 erklärte Bereitschaft - nochmals Gelegenheit zu geben, ohne Zwang zur Untersuchung zu erscheinen. Dr. … hat die Untersuchung für den 17.5.1960 angesetzt. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 3.5.1960 - eingegangen am 4.5.1960 - hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziele zu verhindern, dass der Beschluss vom 5.2.1960 durchgeführt werde. Er hält diese Entscheidung für verfassungswidrig, weil sie das Grundrecht des Art. 1 GG verletze und mit den Menschenrechten der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei; insbesondere - so führt der Antragsteller aus - sei der Beschluss entgegen Art. 20 Abs. 2 HV ergangen. Solange kein Urteil gefällt sei, müsse er als unschuldig gelten. Infolgedessen könne seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht jetzt durch einen Nervenarzt geprüft werden. Randnummer 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Randnummer 7 Zwar ist in § 22 StGHG eine Frist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorgesehen. Jedoch kann der Staatsgerichtshof eine einstweilige Verfügung nur erlassen, um - wie es in § 22 Abs. 1 aaO heißt - „im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die endgültige Entscheidung in der Hauptsache durch den Staatsgerichtshof noch möglich sein muss. Die Klage in der Hauptsache muss also im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Staatsgerichtshofs entweder bereits ordnungsgemäß erhoben oder ihre Erhebung muss noch zulässig sein (s. nur BVerfGE 7, 367 [371]). Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, fehlt mithin die rechtliche Möglichkeit zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, ist kein Raum für eine vorläufige Regelung des Streitfalles. Randnummer 8 Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller die Entscheidung des Landgerichts vom 1.3.1960, durch die sein Grundrecht verletzt sein soll, am 12.3.1960 zugegangen, d.h. im Sinne von § 48 Abs. 3 StGHG „zugestellt“ (vgl. StGH P.St. 176 zu B). Die weitere Beschwerde gegen die genannte Entscheidung des Landgerichts war gemäß § 310 StPO nicht gegeben. Die Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache lief daher gemäß § 48 Abs. 3 StGHG am 12.4.1960 ab. Da bis zu diesem Termin die Klage in der Hauptsache nicht erhoben worden ist, ist daher auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3./4. Mai 1960 zwecks vorläufiger Regelung des Streitfalles unzulässig. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021857
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