Wechsel eines Richters vom Landesdienst in den Bundesdienst Leitsatz Ein nicht im Dienste des Landes Hessen stehender Richter kann nicht richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs sein. Scheidet ein Richter wegen Übernahme in den Bundesdienst aus dem Dienst des Landes Hessen aus, so sind gemäß StGHG HE § 11 Abs 3 die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. Der Richter ist kraft Gesetzes nicht mehr Mitglied des Hessischen Staatsgerichtshofes. Tenor Das stellvertretende richterliche Mitglied des Staatsgerichtshofs , der frühere ... und jetzige Bundesrichter... ist kraft Gesetzes aus seinem Amte ausgeschieden . Gründe Randnummer 1 ... war zweiter Stellvertreter eines richterlichen Mitglieds des Staatsgerichtshofs . Nachdem er im April 1959 aus dem Dienste des Landes Hessen in den Bundesdienst als Bundesrichter am ... übergetreten ist , ist zweifelhaft geworden , ob er dadurch kraft Gesetzes aus seinem Amte als stellvertretendes richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs ausgeschieden ist . Während der Landesanwalt dies bejaht , ist ... selbst entgegengesetzter Auffassung; er betrachtet sich nach seiner ausdrücklichen Erklärung nach wie vor als stellvertretendes richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs . Nachdem der Präsident des Hessischen Landtags diesen Zweifelsfall dem Staatsgerichtshof mitgeteilt hat , hat dieser gemäß § 11 Abs . 4 StGHG durch Beschluß über die strittige Frage zu entscheiden . Randnummer 2 § 11 StGHG enthält die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied des Staatsgerichtshofs aus seinem Amte ausscheidet. Danach scheidet das Mitglied aus, Randnummer 3
- a)das sein Amt niedergelegt hat ( § 11 Abs. 1 StGHG ), Randnummer 4
- b)das auf Antrag des Landtags durch Urteil des Staatsgerichtshofs seines Amtes enthoben ist ( § 11 Abs. 2 StGHG ), Randnummer 5
- c)bei dem die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nicht mehr erfüllt sind ( § 11 Abs. 3 StGHG ). Randnummer 6 Zu diesen unter
- c)genannten Voraussetzungen gehört bei einem richterlichen Mitglied, daß es im Dienste des Landes Hessen als planmäßiger hauptamtlicher Richter angestellt ist. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StGHG . Diese Vorschrift lautet: "Die fünf Mitglieder, die Richter ( Art 127 Abs. 1 HV ) sein müssen, werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt". Randnummer 7 Nach Art 127 Abs. 1 HV werden die planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen. Diese Vorschrift, auf die ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz 1 StGHG verwiesen ist, kann sich als eine Bestimmung der Hessischen Verfassung nur auf die im Dienste des Landes Hessen angestellten planmäßigen hauptamtlichen Richter beziehen, die nach Art 127, Abs. 3 HV vom Hessischen Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß berufen worden sind. Da also die richterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs Richter im Sinne von Art 127 Abs. 1 HV sein müssen, folgt allein schon aus dieser gesetzlichen Regelung, daß nicht oder nicht mehr richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs sein kann, wer nicht als planmäßiger hauptamtlicher Richter im Dienste des Landes Hessen steht. Randnummer 8 Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegungen gestützt: Randnummer 9 1. Nach Art 127 Abs. 4 HV in Verbindung mit Art 98 Abs. 5 GG kann das Bundesverfassungsgericht einen planmäßigen hauptamtlichen hessischen Richter auf Antrag des Hessischen Landtags oder Justizministers seines Amtes für verlustig erklären, wenn er nach seiner Berufung auf Lebenszeit die Erwartungen nicht erfüllt hat, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde (Richteranklage). Gegen diesen in der Hessischen Verfassung vorgesehenen Amtsverlust ist auch der Richter nicht geschützt, der Mitglied des Staatsgerichtshofs ist. Randnummer 10 Verbliebe nun ein aus dem hessischen Richterdienst ausgeschiedener Richter im Staatsgerichtshof, so wäre die Folge, daß sich im Staatsgerichtshof zwei Kategorien, richterlicher Mitglieder befinden könnten, nämlich Richter, gegen die eine Richteranklage nach Art 127 Abs. 4 HV erhoben werden kann mit der Folge der vorläufigen Enthebung vom Amte durch Zustellung der Anklage ( § 29 Abs. 2 StGHG ), und Richter, die dieser Anklage nicht ausgesetzt sind. Es widerstreitet jeder vernünftigen Überlegung, daß der hessische Gesetzgeber eine solche Regelung treffen wollte. Randnummer 11 2. Da dem Lande Hessen nicht die Befugnis zusteht, gegen Richter eines anderen Landes oder des Bundes dienststrafrechtlich einzuschreiten, könnten, falls aus dem hessischen Richterdienst ausgeschiedene Richter im Staatsgerichtshof verblieben, diesem sowohl Richter angehören, die der Dienststrafgewalt des Landes Hessen unterliegen, als auch Richter, gegen die in Hessen dienststrafrechtlich trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgegangen werden kann, weil sie nicht im Dienste des Landes Hessen stehen. Umgekehrt könnte durch Dienststrafverfahren des Bundes oder anderer Länder im Ergebnis Über die Zugehörigkeit zum Hessischen Staatsgerichtshof entschieden werden. Hierdurch könnte die Eigenständigkeit der hessischen Staatsgewalt beeinträchtigt werden. Randnummer 12 3. Nach § 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember. 1948 (GVBl. 1949, S. 1) wird bei allen Mitgliedern des Staatsgerichtshofs, soweit sie Richter sind, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof ... § 17 des Richterwahlgesetzes nicht angewandt. Das hat zur Folge, daß diese Richter, solange sie dem Staatsgerichtshof angehören, nach Vollendung des 65. Lebensjahres wider ihren Willen nicht in den Ruhestand treten. Da die Vorschriften des genannten Gesetzes für andere Länder und den Bund nicht verbindlich sind, werden die nicht im Dienste des Landes Hessen stehenden Richter nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglieder des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen sind. Randnummer 13 Auch dieses Ergebnis kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Er ist vielmehr offensichtlich davon ausgegangen, daß nur hessische Richter dem Staatsgerichtshof angehören, die er durch das Ergänzungsgesetz so lange dem Staatsgerichtshof erhalten wollte, als ihre Amtszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht abgelaufen ist. Randnummer 14 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß ein nicht im Dienste des Landes Hessen stehender Richter nicht richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs sein kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021858