Leitsatz Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist als Verfassungsbruch nicht der Verstoß gegen eine Einzelbestimmung der Hessischen Verfassung, sondern nur ein solcher gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung anzusehen. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Im Verfahren ... des Amtsgerichts ... ist das dem Antragsteller gehörige Grundstück in ..., ... – Grundbuch von ..., Blatt ... – zwangsversteigert worden. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Zuschlagsbeschluss sind ohne Erfolg geblieben. Er hat daraufhin beim Landgericht in Frankfurt a. M. das Armenrecht für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zwangsversteigerung sei aus nicht rechtswirksamen Titeln betrieben und dem betreibenden Gläubiger sei mehr ausgezahlt worden, als ihm nach seinen Anmeldungen zugestanden habe; eine zugunsten dieses Gläubigers eingetragene Reallast hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie eine Wertsicherungsklausel enthalten habe, die mangels devisenrechtlicher Genehmigung unwirksam gewesen sei. Randnummer 2 Durch Beschluss des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 13.11.1958 ist dem Antragsteller das Armenrecht versagt worden (...). Seine Beschwerde ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 20.3.1959 zurückgewiesen worden (...). Randnummer 3 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Versteigerungsrichter an die Titel gebunden gewesen sei; es wäre Sache des Antragstellers gewesen, seine vermeintlichen Rechte gegenüber dem Gläubiger im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Der Gläubiger sei nicht überzahlt worden; jedenfalls habe es der Antragsteller unterlassen, ihn wegen Rückzahlung in Anspruch zu nehmen (§ 839 I Satz 2 BGB). Der Versteigerungsrichter sei an die Eintragung der Reallast gebunden gewesen, ohne deren Rechtswirksamkeit nachprüfen zu dürfen. Randnummer 4 Mit Antrag vom 12.8.1960 hat der Antragsteller erneut das Armenrecht für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen beantragt und denselben Sachverhalt vorgetragen. Randnummer 5 Durch Beschluss des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 27.9.1960 (...) ist dem Antragsteller das Armenrecht versagt worden. Die Verweigerung – so wird ausgeführt – rechtfertige sich aus den Gründen der vorangegangenen Entscheidungen sowie daraus, dass das Land Hessen mit Recht die Einrede der Verjährung erhoben habe. Randnummer 6 Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 11.11.1960 (...) "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" zurückgewiesen worden. Randnummer 7 Mit Eingabe vom 6.12.1960 – eingegangen am 8.12.1960 – hat der Antragsteller "Verfassungsbeschwerde" beim Hessischen Staatsgerichtshof eingelegt. Er begehrt die Aufhebung des Beschlusses vom 11.11.1960, da ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Randnummer 8 Auf den Hinweis, dass eine beim Bundesverfassungsgericht auf denselben Sachverhalt gestützte Verfassungsbeschwerde inzwischen verworfen worden ist, hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Art. 146 und 147 der Hessischen Verfassung den Gerichten in ... Rechtsbruch vorgeworfen, was den Staatsgerichtshof zum Eingreifen veranlassen müsse. Randnummer 9 Die Anträge sind rechtzeitig gestellt ( § 48 III StGHG ), können aber keinen Erfolg haben. Randnummer 10 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 11.11.1960 kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Das behauptet der Antragsteller selbst nicht. Das rechtliche Gehör ist kein solches Grundrecht; zudem ist es dem Antragsteller nicht dadurch versagt worden, dass das Gericht angebotene Beweise für nicht rechtserheblich gehalten hat. Randnummer 11 Soweit in der Eingabe vom 4.3.1961 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 147 II HV in Verbindung mit § 38 StGHG überhaupt gesehen werden kann, fehlt es an der Bezeichnung von Tatsachen, die die Beschuldigung des Verfassungsbruchs zu rechtfertigen vermögen; zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs unter Verfassungsbruch nicht der Verstoß gegen eine Einzelbestimmung der Hessischen Verfassung, sondern nur ein solcher gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung anzusehen. Randnummer 12 Es war daher gerechtfertigt, die Anträge gemäß § 21 I StGHG zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021866
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