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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 333 Beschluss Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Strafverfahren. § 45 Abs 2 StGHG

Leitsatz Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Strafverfahren. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Durch Urteil des Schöffengerichts in ... ... vom 23.6.1960 ist der Antragsteller wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährungsfrist verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsverhandlung vor der

  1. Großen Strafkammer des Landgerichts... fand am 18.1.1961 statt. Die Sitzungsniederschrift enthält folgende Darstellung der Verhandlung „Zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts in ... vom
  2. Juni 1960 erschien der Angeklagte nicht. Er erschien verspätet 11,
  3. Es war um 10,45 und 11,00 aufgerufen worden. Mit dem Angeklagten erschien Rechtsanwalt.... Die Verhandlung begann mit dem Aufruf der Zeugen. Es meldeten sich: 1.) Frau 2.) Herr 3.) Herr 4.) Frau Die Zeugen wurden mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht und darauf hingewiesen, daß sie ihre Aussagen zu beeiden haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt, sowie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen und unvollständigen Aussage belehrt. Die Zeugen entfernten sich darauf zunächst aus dem Sitzungssaal. Der Berichterstatter hielt einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde verlesen. Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat. Der Angeklagte machte über die persönlichen Verhältnisse die Angaben wie Blatt 9 der Akten. Das Gericht äußerte Bedenken gegen die Verantwortlichkeit des Angeklagten und machte den Vorschlag, einen Psychiater zuzuziehen und den Angeklagten untersuchen zu lassen. Der Verteidiger erklärte, er teile die Bedenken des Gerichts nicht. Der Staatsanwalt äußerte sich nicht. Das Gericht zog sieh zur Beratung zurück. Der Angeklagte nahm im Einverständnis mit dem Verteidiger seine. Berufung zurück. Der Staatsanwalt stimmte zu." Randnummer 2 Am 21.1.19.61 focht der Angeklagte in einer Eingabe an di Strafkammer die Berufungsrücknahme an und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie um Weiterführung des Verfahrens. Hilfsweise legte er Beschwerde oder Revision ein. Die Strafkammer verwarf die Anfechtung durch Beschluß vom 6.2.1961 als unzulässig. Sie führte zur Begründung aus, daß die Rücknahme der Berufung als strafprozessuale Erklärung nicht anfechtbar sei; das Urteil des Schöffengerichts sei rechtskräftig geworden.... Randnummer 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil keine Frist versäumt sei. Zur Entscheidung über die hilfsweise eingelegte Beschwerde oder Revision sei die Strafkammer nicht zuständig. Randnummer 4 Auch hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er brachte nun vor, die Berufungsrücknahme sei unter Zwang erfolgt, da der Strafkammervorsitzende erklärt habe: „... sonst müssen wir noch etwas anderes machen". Randnummer 5 Der
  4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. verwarf diese Beschwerde durch Beschluß... vom 17.5.1961 mit der Maßgabe, daß die Berufung für erledigt. erklärt wurde. Er bestätigte die Auffassung der Strafkammer, daß die Berufung wirksam zurückgenommen sei. Eine unzulässige Beeinflussung habe... nicht stattgefunden. Damit sei die Berufung erledigt und für eine Beschwerde ebenso wenig Raum wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für eine Revision. Randnummer 6 Bereits am 6.2.1961, eingegangen am 10.2.1961, hatte der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen und geltend gemacht, was er auch in seiner Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht vorgebracht hat: die Rücknahme der Berufung sei unter Druck erfolgt. Der Vorsitzende der Strafkammer habe sich bemüht, ihn, den Antragsteller, zur Rücknahme der Berufung zu bewegen und schließlich gesagt: „... sonst müssen wir noch etwas anderes machen". Er, der Antragsteller, als Angeklagter ohnedies in der schlechtesten Lage, die es überhaupt gebe, habe gefürchtet, er müsse, wenn er die Berufung nicht zurücknähme, mit Strafverschärfung, insbesondere mit dem Wegfall der Bewährungsfrist rechnen. Dadurch sei er, als er sich zur Rücknahme der Berufung entschloß, in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt gewesen, schließlich sei auch die Sitzungsniederschrift der Strafkammer unrichtig: Sein Verteidiger sei nicht verspätet, sondern pünktlich erschienen. An der Verhandlung habe außer den angeführten Gerichtspersonen noch eine weitere, dem Antragsteller unbekannte und im Sitzungsprotokoll nicht angegebene Person teilgenommen. Des weiteren sei die Äußerung des Vorsitzenden „... sonst müssen wir noch etwas anderes machen" in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten. Randnummer 7 Gestützt auf die Art. 131 , 2 , 16 , 17 und 26 HV begehrt der Antragsteller die Ungültigkeitserklärung der Sitzungsniederschrift und die Nichtigkeitserklärung der Berufungsrücknahme. Randnummer 8 Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hält die Eingabe für unbegründet. Er hat ausgeführt: Randnummer 9 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Prozeßführung in der Berufungsinstanz seien bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht gewesen, von diesem geprüft und für unbegründet gehalten worden. Die Verfassungsbeschwerde könnte sich formal nur gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17.5.1961 richten, weil erst durch sie das Strafverfahren abgeschlossen worden ist; doch behaupte der Beschwerdeführer nicht, durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Im übrigen fände eine strafprozessuale Bachprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht statt. Randnummer 10 Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Er richtet sich offenbar weder gegen den Beschluß der Strafkammer vom 6.2.1961, noch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17.5.1961; ersterer war dem Antragsteller, als er seine Hingabe einreichte, noch nicht zugestellt, letztere war noch nicht ergangen. Vielmehr verfolgt der Antragsteller mit seiner Eingabe das gleiche Ziel, dem schon seine Anfechtung der Berufungsrücknahme gegenüber der Strafkammer und später seine Beschwerde an das Oberlandesgericht diente, nämlich: die Durchführung seiner Berufung zu erreichen. Indessen ist der Staatsgerichtshof keine Rechtsmittelinstanz, und das Antragsrecht des Art. 131 III HV , § 45 II StGHG ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte. Nur wer geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei, kann den StGH anrufen. Eine solche Grundrechtsverletzung ist aber weder in den Vorgängen der Hauptverhandlung, die zur Berufungsrücknahme geführt haben, noch in den Entscheidungen der Strafkammer vom 6.2.1961 und des Oberlandesgerichts vom 17.5.1961 ersichtlich, welch letzteres dar Antragsteller selbst nicht behauptet. Seine Freiheit war nicht dadurch in verfassungswidriger Weise bedroht, daß ihm eröffnet wurde, er müsse mit einer nach der Strafprozeßordnung zulässigen (§ 81 StPO) psychiatrischen Untersuchung rechnen. Seine Befürchtung, es könne die vom Schöffengericht ausgesprochene Strafe verschärft werden, war schon deshalb unbegründet, weil die Staatsanwaltschaft gegen jenes Urteil keine Berufung eingelegt hatte (§ 331 StPO). Wenn der Antragsteller trotz des Beistandes eines Verteidigers in Unkenntnis darüber war, so war dies kein verfassungswidriger Zwang im Sinne des Art. 2 II HV . Randnummer 11 Auch in seinem Rechte, Anträge oder Beschwerden an die zuständigen Behörden an richten ( Art. 16 HV ), ist der Antragsteller ebenso wenig verletzt worden wie in seinem Recht der freien Meinungsäußerung ( Art. 11 , 17 HV ). Weder gibt er an, durch welche Stelle und in welcher Weise eine Verletzung geschehen sein soll, noch ist eine solche aus seinem sonstigen Vorbringen und aus dem Inhalt der Strafakten ersichtlich. Randnummer 12 Schließlich kann auch keine Grundrechtsverletzung darin liegen, wenn in der Sitzungsniederschrift der Strafkammer der Zeitpunkt des Eintreffens des Verteidigers nicht ganz zutreffend wiedergegeben, die Anwesenheit' einer weiteren Person im Sitzungssaal nicht angegeben und eine Äußerung des Strafkammervorsitzenden nicht wörtlich, sondern nur dem Sinne nach wiedergegeben sein sollte. Randnummer 13 Der Antrag ist also offensichtlich unbegründet. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . 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