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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 337 Beschluss Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Verwaltungsstreitverfahren (Grundrechte

Leitsatz Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Verwaltungsstreitverfahren (Grundrechte nicht verletzt). Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.- DM festgesetzt. Der Antrag; wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller hat sich mit Anmeldeformular, eingegangen am 17.12.1956, bei dem

  1. Polizeirevier in ... als am
  2. Dezember 1956 vorübergehend zugezogen nach... Gemeindehaus, ..., angemeldet. Nachdem das zuständige Polizeirevier festgestellt hatte, daß der Antragsteller in dem Gemeindehaus nie gewohnt hatte, dort auch keine Unterkunfts- oder Wohnmöglichkeit bestand, wies es den Leiter des Gemeindehauses darauf hin und veranlaßte ihn, den Antragsteller am 17.4.1957 "nach unbekannt verzogen" abzumelden. Randnummer 2 Der Antragsteller beanstandete am
  3. April 1958 gegenüber dem Polizeipräsidenten in ..., daß ihn das Polizeirevier gegen seinen Willen und ohne sein Wissen von Amts wegen als "unbekannt verzogen" abgemeldet habe, und verlangte, daß die Abmeldung rückgängig gemacht werde. Mit Verfügung vom
  4. Mai 1958 lehnte der Oberbürgermeister - Polizeipräsident - in ... die Rückgängigmachung der Abmeldung ab. Randnummer 3 Die darauf erhobene Klage des Antragstellers, mit der er die Feststellung erreichen wollte, daß die am 17.4.1957 durchgeführte Abmeldung unzulässig sei, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts... III/2 - 274/58 vom
  5. Dezember 1958 abgewiesen. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht bejaht zwar, daß der Widerruf der Anmeldebestätigung ein Verwaltungsakt sei und der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung seiner Rechtmäßigkeit habe; die Klage sei aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Anmeldung nach der Meldeordnung nicht vorgelegen hätten. Durch die polizeiliche Anmeldung allein werde kein Wohnsitz begründet. Grund- oder Freiheitsrechte des Antragstellers seien nicht verletzt worden. Randnummer 5 Der Antragsteller suchte hierauf beim Verwaltungsgerichtshof um das Armenrecht für die Berufung nach. Durch Beschluß vom
  6. Februar 1961 - OS II 63/59 - verweigert ihm der Verwaltungsgerichtshof das Armenrecht. Randnummer 6 Zur Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil an dem Urteil ein Oberinspektor der beklagten Stadtgemeinde als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt habe, führte der Senat aus, dies könne dahinstehen, weil der Senat nicht gehalten sei, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sondern gemäß § 130 VwGO selbst in der Sache entscheiden könne. Der Senat ließ es auch dahinstehen, ob die Abmeldung und die Streichung im Melderegister ein Verwaltungsakt war, und nahm an, daß auf jeden Fall eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfahrensrechtlicher Art vorliege, über welche die Verwaltungsgerichte gemäß § 40 I VwGO zu entscheiden hätten. Randnummer 7 Die Klage sei aber unbegründet, weil der Antragsteller niemals in der ... gewohnt habe, so daß die Voraussetzungen für die Anmeldung nie vorgelegen hätten. Die Anmeldebestätigung sei also fehlerhaft gewesen, so daß sie habe zurückgenommen werden können. Diese Rücknahme und die Streichung der Anmeldung im Melderegister habe auch im öffentlichen Interesse gelegen. Randnummer 8 II. Gegen diesen am 27.2.1961 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27.3.1961 - eingegangen am gleichen Tage - den Staatsgerichtshof angerufen und die Verletzung des Art. 20 III GG sowie der Art. 129 Satz 1, 20 Satz 1 und 3 HV geltend gemacht. Randnummer 9 Er meint, die Polizeiverfügung vom 17.4.1957 verstoße gegen Art. 3 HV und Art. 20 GG, weil sie ihm nicht mitgeteilt und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei. Diese Polizeiverfügung als Ersatzvornahme hätte auch vorher angedroht werden müssen und verletze weil dies nicht erfolgt sei, seinen, des Antragstellers, Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Grundrecht der Personenwürde, Art. 3 HV , enthalten sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht befaßt. Polizeiverfügungen seien aber erst durchführbar, wenn sie unanfechtbar geworden seien. Diese Anfechtbarkeit dürfe nicht dadurch herbeigeführt werden, daß die Mitteilung der Verfügung an den Betroffenen unterbleibe. Randnummer 10 Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Gesichtspunkte nicht beachtet, so daß sein Beschluß gegen Art. 3 HV und Art. 20 III GG verstoße. Randnummer 11 Er hat beantragt, den angefochtenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.1961 wegen Verstoßes gegen die Hessische Verfassung für nichtig zu erklären und die Kosten der Verfassungsbeschwerde dem Hessischen Staat aufzuerlegen. Randnummer 12 III. Der Landesanwalt beim Hessischen Staatsgerichtshof hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Er hat ausgeführt: Die Frage, ob das Verwaltungsverfahren bei der Meldebehörde ordnungsmäßig war, sei vom zuständigen Verwaltungsgericht geprüft worden. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage unterliege nicht der Nachprüfung des StGH, da dieser keine Revisionsinstanz im Verwaltungsstreitverfahren sei. Es komme daher nur darauf an, ob der Beschluß vom 20.2.1961 selbst Grundrechte des Antragstellers verletze. Randnummer 13 Art. 129 HV sei kein Grundrecht. Er stelle einen Grundsatz auf, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz folge und in den Verfahrensordnungen vom Gesetzgeber zu berücksichtigen sei. Außerdem sei die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits vom StGH nicht nachprüfbar (Beschluß des StGH vom 22.1.1960, P.St. 283 und 307). Randnummer 14 Der Tatbestand des Art. 20 I HV liege nicht vor. Die Richter, die für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Antragsteller und der Stadt... nach dem Gesetz zuständig waren, hätten in der Sache entschieden. Dadurch, daß dem Antragsteller im Armenrechtsverfahren die Gebührenfreiheit abgelehnt wurde, sei er nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden; der Weg zu seinem gesetzlichen Richter stehe ihm vielmehr offen, sofern er die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen schaffe. Randnummer 15 Eine Verletzung der durch Art. 3 HV geschützten Würde des Menschen könne nur in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des VGH vom 20.2.1961 durch ihren Inhalt oder durch ihre Form das Grundrecht aus Art. 3 verletze. Das treffe nicht zu, werde auch vom Antragsteller nicht behauptet. Darauf, ob die polizeiliche Maßnahme die Würde des Antragstellers verletzt habe, komme es für die Entscheidung des StGH nicht an, weil die Verwaltungsgerichte die polizeiliche Maßnahme bereits für rechtmäßig erklärt hätten und ihre Entscheidungen selbst keinen Verstoß gegen die Verfassung erkennen ließen. Randnummer 16 Im übrigen stelle ein Verstoß gegen § 7 des Hessischen Polizeigesetzes, wenn er entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichte vorläge, keine Verletzung der Menschenwürde im Sinne der Verfassung dar. Formvorschriften in Gesetzen dienten weder dem Schutze der Ehre, noch der - vom Antragsteller offenbar falsch verstandenen - Würde des Menschen, sondern der Rechtssicherheit. Randnummer 17 IV. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Zwar ist er rechtzeitig gestellt und führt die angeblich verletzten Grundrechte der Hessischen Verfassung an; doch findet nach § 48 III StGHG ein Verfahren vor dem StGH wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat; in diesem Falle prüft der StGH nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung des von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 18 Dem Antragsteller stand das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu. Er hat von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht, sich vielmehr darauf beschränkt, um das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachzusuchen. Der Staatsgerichtshof kann deshalb nur nachprüfen, ob die Verweigerung des Armenrechts durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 19
  7. Soweit der Antragsteller Art. 20 III GG als verletzt ansieht, ist der StGH zu einer Entscheidung nicht befugt, da seiner Nachprüfung nur die Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung, nicht die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes unterliegt. Randnummer 20
  8. Eine Verletzung des Art. 129 HV kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Durch diese Bestimmung ist der Gesetzgeber beauftragt worden, in den Verfahrensordnungen Vorschriften zu schaffen, mit deren Hilfe auch Minderbemittelte ihre Rechtsansprüche verfolgen können. Ob diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 HV ein Grundrecht gewährt und ob Art. 2 III HV durch den inhaltlich übereinstimmenden Art. 19 IV Satz 1 GG, der nicht zu den Grundrechten gerechnet wird, ersetzt ist, kann dahinstehen (vgl. Beschluß des StGH vom 22.1.1961, P.St. 283 und 307). Jedenfalls kann der Bestimmung nicht entnommen werden, daß ein Minderbemittelter auch dann Anspruch auf Gebührenbefreiung hat, wenn seine Rechtsverfolgung keinen Erfolg verspricht, was nach § 166 I VwGO i. Vbdg. mit § 114 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts ist. Durch die Verneinung der Erfolgsaussichten hat der VGH kein Grundrecht des Antragstellers verletzt; diesem bleibt die Weiterverfolgung seines vermeintlichen Rechtsanspruchs vor dem VGH unbenommen. Randnummer 21
  9. Auch im übrigen beruht der das Armenrecht versagende Beschluß des VGH auf keiner Grundrechtsverletzung. Randnummer 22 a) Die Entscheidung hat den Antragsteller nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen ( Art. 20 I HV ). Die Erwägungen, aus denen der VGH es hat dahinstehen lassen, ob das vorinstanzliche Gericht ordnungsmäßig besetzt war, entziehen sich verfassungsrechtlicher Nachprüfung. Daß der VGH selbst nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen wäre, hat weder der Antragsteller behauptet, noch ist es sonstwie ersichtlich. Randnummer 23 b) Auch die Ehre und Würde des Menschen, die Art. 3 HV für unantastbar erklärt, ist durch die Versagung des Armenrechts für die Berufungsinstanz nicht verletzt worden. Insbesondere kann eine Verletzung nicht darin erblickt werden, daß der VGH sich dem Rechtsstandpunkt der Vorinstanz angeschlossen hat, die Rücknahme der Anmeldebestätigung und die Streichung im Melderegister seien ohne vorherige Benachrichtigung des Antragstellers zulässig gewesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021868

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