← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 365 Beschluss Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Ablehnung des Armenrechts für Zivilverfa

Leitsatz Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage betr. Ablehnung des Armenrechts für Zivilverfahren. Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin und ihr inzwischen verstorbener Bruder... sind die Kinder der Eheleute... und.... ... starb im Jahre 1919, ... im Jahre 1941. ... hinterließ ein am 6.3.1931 gerichtlich beurkundetes Testament, das am 22.6.1954 eröffnet wurde. Nach diesem Testament sollte... das gesamte Grundvermögen des Vaters einschließlich des ihm von seiner vorverstorbenen Ehefrau zugefallenen Anteiles an deren Grundvermögen sowie das gesamte lebende und tote Inventar erhalten, dafür aber seine Schwester, die Antragstellerin, mit Geldzahlungen abfinden. Am 24.2.1938 hatte aber... mit seinen beiden Kindern vor einem Notar einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, wonach der gesamte elterliche Grundbesitz nebst dem gesamten lebenden und toten Inventar auf den Sohn... übertragen wurde, der dafür an seine Schwester, die Antragstellerin, Geldleistungen zu erbringen hatte. Auf Grund der in diesem Vertrag erklärten Auflassung wurde der gesamte elterliche Grundbesitz am 27.7.1938 auf... umgeschrieben. Randnummer 2 Die Antragstellerin glaubt, daß sie bei der Erbauseinandersetzung vom 24.2.1938 übervorteilt worden sei und daß ihr noch Ansprüche aus der Erbschaft ihrer Eltern oder aus dem Testament ihres Vaters vom 6.3.1931 zuständen. Sie stellte wiederholt Anträge auf Bewilligung des Armenrechts für immer neu begründete Ansprüche gegen die Erben ihres verstorbenen Bruders..., die sämtlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurden. Randnummer 3 Ein erneuter Antrag der Antragstellerin vom 1.5.1961 auf Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf "Feststellung der Rechtsgültigkeit des Testaments des Vaters" vom 6.3.1931 wurde durch Beschluß des Landgerichts in ... vom 11.10.1961 - ... - zurückgewiesen. Das Landgericht führte zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht aus, daß das Testament des Vaters vom 6.3.1931 durch den notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 24.2.1938 gegenstandslos geworden sei und daß mit diesem Vertrage, der nicht wirksam angefochten sei, kein Raum mehr für erbrechtliche Ansprüche nach den Eltern... und ... bestehe. Randnummer 4 Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des zweiten Zivilsenats... Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.5.1962 - ... - als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 5 Nunmehr hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.6.1962, das am 23.6.1962 beim StGH eingegangen ist, "Verfassungsbeschwerde" erhoben mit dem Antrag, den Beschluß des zweiten Zivilsenats... des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.5.1962 aufzuheben. Randnummer 6 Sie rügt die Verletzung des Art. 14 GG sowie der Art. 45 und 129 HV und wiederholt sie im wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen im Verfahren zur Erlangung des Armenrechts. Randnummer 7 Der Landesanwalt hält den Antrag für unbegründet. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts verletze nicht das Grundrecht des Eigentums, weil im Ausgangsverfahren lediglich über die Bewilligung des Armenrechts, nicht dagegen über die Ansprüche, deren sich die Antragstellerin berühme, entschieden worden sei. Die Frage aber, ob die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage mit Recht als nicht hinreichend beurteilt worden seien, unterliege nicht der Nachprüfung des StGH, da dieser keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz im Verfahren der ordentlichen Gerichte darstelle. Randnummer 8 Der Antrag ist formrichtig und fristgerecht angebracht. Er kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 9 Soweit er auf die Verletzung des Art. 14 GG gestützt ist, scheitert er schon daran, daß der Hessische Staatsgerichtshof in einem Verfahren wegen Grundrechtsverletzung nur prüfen kann, ob eine gerichtliche Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Die von der Antragstellerin bezeichnete Bestimmung enthält aber ein Grundrecht des Grundgesetzes. Randnummer 10 Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verletzt auch nicht das in Art. 45 HV gewährleistete Grundrecht des Eigentums. Sie greift überhaupt nicht in das Eigentum der Antragstellerin ein. Mit dem Beschluß wird der Antragstellerin lediglich das Armenrecht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat nur zur Folge, daß die Antragstellerin, falls sie ihre vermeintlichen Ansprüche im Klagewege geltend machen will, von der gesetzlichen Vorschußpflicht für die Prozeßgebühr nicht befreit und daß ihr ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte nicht beigeordnet wird. Über die angeblichen Ansprüche selbst ist noch gar nicht entschieden worden. Randnummer 11 Schließlich kann der Antrag auch nicht auf die Verfassungsbestimmung des Art. 129 HV gestutzt werden. Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfaßt Art. 129 HV nicht mehr die in den Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts. Diese Bestimmungen aber sind Bundesrecht, dessen Anwendung nicht der Nachprüfung durch den Hessischen Staatsgerichtshof unterliegt. Randnummer 12 Aus diesen Gründen ist der Antrag zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf den weiteren Sachvortrag der Antragstellerin bedurfte. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021879

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.