Leitsatz
- Verletzungen des Grundgesetzes können nur vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
- Die Entscheidung eines Bundesgerichts kann nicht von einem hessischen Gericht auf etwaige Verstöße gegen die Hessische Verfassung überprüft werden. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50.- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wurde durch Urteil der
- Strafkammer des Landgerichts... vom
- Februar 1962 (...) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls i.R. und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Seine Revision, mit der er nur Verletzung sachlicher Rechtsnormen rügte, wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
- April 1962 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen. Randnummer 2 Die Strafkammer hielt den Antragsteller für überführt mit drei anderen zahlreiche nächtliche Automateneinbrüche begangen zu haben. Randnummer 3 Der Antragsteller hat sich mit einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneter. Eingabe an den Staatsgerichtshof gewendet. Er bestreitet nach wie vor seine Beteiligung an den Diebstählen und -bezeichnet das Urteil der Strafkammer als willkürlich. Er behauptet, seine Vernehmung bei der Kriminalpolizei sei unter Verletzung des § 136a StPO und des Art. 20 Abs. 2 HV vor sich gegangen. Wegen eines Fluchtversuchs aus der Untersuchungshaft sei er mit 14 Tagen Arrest bestraft worden. Diese Strafe habe er 9 Tage bis vor der Hauptverhandlung am
- Februar 1962 in einer Gitterzelle von 2 x 3 m verbüßen müssen, so daß er bei der Verhandlung körperlich und geistig erschöpft gewesen sei und ihr nicht habe folgen können. Ein solches Verfahren verletze Art. 3 HV , Art. 1 und 25 GG. Randnummer 4 Der Landesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für offenbar unbegründet. Der Antragsteller habe ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung am 15.2.1962 keine Anträge gestellt, welche die Unzulässigkeit von Beweismitteln wegen Verstoßes gegen § 136a StPO oder Beschränkung seiner Verteidigung wegen der vorangegangenen Verbüßung einer Arreststrafe zum Inhalt gehabt hätten. Auch die Revision habe der Antragsteller ausschließlich auf die Verletzung sachlicher Rechtsnormen gestützt. Die Behauptung, die der Antragsteller nunmehr aufstelle, hätte er im Strafverfahren vorbringen müssen. Nicht der Staatsgerichtshof, sondern die Strafgerichte wären berufen gewesen, die angeblichen Verfahrensmängel. nachzuprüfen. Randnummer 5 Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 6 Soweit: der Antragsteller die Verletzung der Art. 1, 25 GG rügt. ist der Staatsgerichtshof zu einer Prüfung nicht zuständig. Verletzungen des Grundgesetzes können nur vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. Randnummer 7 Aber auch eine Verletzung von Grundrechten der Hessischer Verfassung im Verfahren vor der Strafkammer kann der Antragsteller vor dem Hessischen Staatsgerichtshof nicht geltend machen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG unterliegen einer Nachprüfung auf Grundrechtsverletzungen nur die Entscheidungen des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, nicht die Entscheidungen der Instanzgerichte. Das höchste: im Strafverfahren gegen den Antragsteller zuständige Gericht war der Bundesgerichtshof. Dessen Entscheidung kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. P.St.332) nicht von einem hessischen Gericht auf etwaige Verstöße gegen die Hessische Verfassung nachgeprüft werden. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021882
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