Leitsatz
- Als Landesrecht konnten die Vorschriften der §§ 38 bis 40 StGHG , da sie in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung fielen, nur so lange und so weit weiter gelten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machte (Art. 72 I GG). Dies ist durdch § 6 Abs. 1 EGStPO erfolgt.
- Bei Erlass der „Anordnung über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten“ am 17.4.1947, handelte der Hessische Minister der Justiz als Organ der Zonengesetzgebung, nicht als Organ der Landesgesetzgebung. Seine Befugnis zum Erlass dieser Anordnung beruhte auf einem vom Länderrat als zoneneinheitlich anerkannten Gesetz, der Strafrechtspflegeordnung 1946 (GVBl 1946, 13). Gründe Randnummer 1 I. Das Schwurgericht in … hat durch Urteil vom 12.12.1949 … den Antragsteller wegen Mordes in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu lebenslangem Zuchthaus, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in mindestens 31 Fällen und wegen einfacher Körperverletzung in mindestens 8 weiteren Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hat durch Beschluss vom 25.4.1950 … die Revision des Verurteilten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mehrere Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten und eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht blieben erfolglos. Randnummer 2 Der Antragsteller hat mit einer Eingabe vom 28.8.1962, eingegangen am 1.7.1962, und mit einer Eingabe vom 27.7.1962, eingegangen am 31.7.1962, unter Berufung auf Art. 147 HV den Hessischen Staatsgerichtshof angerufen und „gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt Anzeige“ erstattet. Er hat vorgebracht, das Schwurgericht, das ihn verurteilt habe, sei gerichtsverfassungswidrig besetzt und in Wahrheit ein nach Art. 101 GG, Art. 20 , 126 HV unzulässiges Sondergericht gewesen. Durch willkürliche und eigenmächtige Änderung der §§ 80 - 91 GVG habe der Hessische Minister der Justiz in Anordnungen vom 17.4.1947 und 7.7.1948 Schwurgerichte mit 2 Berufsrichtern und 7 Laienrichtern gebildet. Er, der Antragsteller, sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen und mit ungesetzlichen Mitteln der Freiheit beraubt worden. Das rechte Mehrheitsverhältnis zwischen Berufs- und Laienrichter habe im Schwurgericht gefehlt. Die Geschworenen seien durch unzutreffende Presseveröffentlichungen des Staatsanwalts vor der Verhandlung befangen gewesen. Das Urteil sei unvollständig, da es nur von den beiden Berufsrichtern und einem Laienrichter unterschrieben sei. Auch seien im Verfahren wichtige Vorschriften der StPO, nämlich die §§ 59, 160, 244, 257 und 350 verletzt worden. Randnummer 3 II. Der Staatsgerichtshof hat dem Hessischen Ministerpräsidenten und dem Landesanwalt Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Randnummer 4 Der Hessische Ministerpräsident verneint die Weitergeltung des Art. 147 II HV . Er hat ausgeführt, die §§ 38 bis 40 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) , die das Verfahren bei der Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs im Sinne des Art. 147 II HV regeln, seien materielles Strafverfahrensrecht, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) Landesrecht geblieben sei. Bundesrecht hätten sie aber nur nach Art. 125 Ziff. 2 GG als Abänderung früheren Reichsrecht werden können. Als Reichsrecht, in dessen Bestand die Vorschriften der §§ 38 bis 30 StGHG hätten eingreifen können, wären lediglich die Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit in Staatsschutzsachen im Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.4.1934 (RGBl. 1934 I, 341) in Betracht gekommen. Dieses Gesetz sei jedoch durch Art. I 1c des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 ersatzlos aufgehoben worden. Wenn aber eine frühere reichsrechtliche Vorschrift durch Besatzungsrecht aufgehoben worden sei, könne eine in diesen Bereich gehörende spätere Landesregelung nicht als Abänderung früheren Reichsrechts im Sinne des Art. 125 Ziff. 2 GG betrachtet werden (BVerfGE 11, 28). Wenn also die §§ 38 bis 40 StGHG nach dem Inkrafttreten des GG Landesrecht geblieben seien, seien sie durch § 6 EGStPO in der Fassung von Art. 3 II Nr. 206 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.5.1950 (BGBl 1950, 455) außer Kraft gesetzt worden. Damit sei aber auch Art. 147 II HV gegenstandslos geworden. Randnummer 5 Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anordnung über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten vom 17.4.1947 hat der Ministerpräsident ausgeführt, dass diese Anordnung ausschließlich auf die Ermächtigung in den §§ 28, 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes 1946 (GVBl 1946, 14) gestützt sei, wonach die Oberste Justizverwaltung Anordnungen über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten erlassen und darin die in den Ermächtigungsnormen im einzelnen aufgeführten Gegenstände regeln konnte. Die Anordnung vom 17.4.1947 sei vom Minister der Justiz als Oberster Justizverwaltung (Art. 3 § 1 EG zur Strafrechtspflegeordnung 1946 GVBl 1946, 13) erlassen worden und habe sich auch materiell im Rahmen der Ermächtigung gehalten. Das Inkrafttreten der Hessischen Verfassung am 1.12.1946 habe die Weitergeltung der Ermächtigungen in den §§ 28, 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes 1946 nicht berührt. Die Strafrechtspflegeordnung 1946 (Strafgerichtsverfassungsgesetz 1946 und Strafprozessordnung 1946) sei auf Grund von Art. III 2 der Proklamation Nr. 2 der Amerikanischen Militärregierung vom 19.9.1945 erlassen worden. Durch Beschluss des Direktoriums des Länderrates des amerikanischen Besatzungsgebietes vom 22.4.1948 sei die Zoneneinheitlichkeit der Strafrechtspflegeordnung 1946 festgestellt worden (Sammlung der Länderratsgesetze, S. 12). Randnummer 6 Auch die Änderungsgesetze zur Strafrechtspflegeordnung (vom 3.7.1946 - GVBl 1946, 147; vom 16.8.1947 - GVBl. 1947, 64; vom 15.4.1948 - GVBl. 1948, 65; vom 25.10.1948 - GVBl. 1948, 133) seien als zoneneinheitlich anerkannt oder von vornherein als zoneneinheitliche Gesetze beschlossen worden (Sammlung der Länderratsgesetze, S. 59 bis 61). Vom Länderrat erlassene oder als zoneneinheitlich anerkannte seien jedoch höherrangig als die Landesverfassungen (Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Einführung V 1 S. 70 und Anm. 3 zu Art. 26 S. 164). Der Staatsgerichtshof habe daher in ständiger Rechtsprechung eine Überprüfung solcher Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung abgelehnt (Entscheidungen P.St. 19 vom 24.6.1949, P.St. 57 vom 16.9.1949 und P.St. 29 vom 6.1.1950) und in dem Beschluss P.St. 51 vom 3.2.1950 ausdrücklich festgestellt, dass die Strafverfahrensordnung 1946 als zoneneinheitliches Gesetz nicht auf ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung überprüft werden könne. Dasselbe gelte für die §§ 28, 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes
- Aber auch wenn der höhere Rang des Strafgerichtsverfassungsgesetz 1946 gegenüber der Hessischen Verfassung außer Betracht gelassen werde, seien die Ermächtigungen in den §§ 28, 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetz 1946 durch die Hessische Verfassung nicht außer Kraft gesetzt oder abgeändert worden. Die Verfassung enthalte keine Übergangsvorschrift für vorkonstitutionelle Ermächtigungen. Diese gälten daher weiter. Die hier in Frage stehenden Ermächtigungen stünden auch mit den Grundsätzen der Verfassung über die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive in Einklang. Die Hessische Verfassung lasse die Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen grundsätzlich zu. Sie habe nur in Art. 118 eine Schranke für Umfang und Adressaten von Ermächtigungen zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen aufgerichtet. Da die §§ 28, 79 Strafgerichtsverfassungsgesetz nicht zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen ermächtigten, könnten aus den Art. 118 , 116 , 107 HV keine Bedenken gegen sie hergeleitet werden. Das Gesetz über den Erlass von Rechtsvorschriften vom 11.3.1949 (GVBl 1948, 47) bestätige diese Rechtsauffassung. § 1 dieses Gesetzes regele den Fortbestand und den Übergang von Delegationen nur für solche Ermächtigungen, die vor dem Staatsgrundgesetz erteilt sind, und gebe dadurch zu erkennen, dass die nach Inkrafttreten des Staatsgrundgesetzes erteilten Ermächtigungen auch nach Auffassung des Gesetzgebers durch die Hessische Verfassung nicht berührt worden seien und unbehindert fortgälten. Bezüglich der §§ 28, 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes habe sich der Bundesgesetzgeber diesen Standpunkt ebenfalls zu eigen gemacht. Er hätte sonst keine Veranlassung gehabt, im Vereinheitlichungsgesetz vom 12.9.1950 (BGBl 1950, 455) das Strafgerichtsverfassungsgesetz und die darauf gestützte Anordnung von 1947 ausdrücklich aufzuheben (Art. 8 II Nr. 43, 55). Randnummer 7 Der Landesanwalt hat sich zur der Frage, ob Art. 147 II HV weiter gelte, der Auffassung des Ministerpräsidenten angeschlossen. Die Befugnis des Hessischen Ministers der Justiz, die Verordnung vom 17.4.1947 zu erlassen, hat auch er bejaht. Er hat dazu ausgeführt: Die Verordnung nenne als Ermächtigungsgrundlage die §§ 28, 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes
- Dieses Gesetz sei ein Teil der Strafrechtspflegeordnung 1946, die als sogenanntes zoneneinheitliches Gesetz des Länderrats der amerikanischen Besatzungszone von den Ministerpräsidenten der Länder auf Anordnung der Militärregierung verkündet worden sei. Über die Rechtsqualität dieses Gesetzes habe der Staatsgerichtshof bereits im Beschluss P.St. 19 vom 24.6.1949 für das ebenfalls zoneneinheitliche Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5.6.1946 (GVBl. 1946, 57) ausgeführt, dass die von den im Länderrat zusammengeschlossenen Ministerpräsidenten auszuübende gesetzgebende Gewalt nicht von derjenigen der Landtage und mithin auch nicht aus der vom Volke ausgehenden Staatsgewalt, sondern aus der Staatsgewalt abgeleitet sei, welche die Militärregierung kraft Kriegs- und Besatzungsrechts für sich in Anspruch genommen habe; die im Länderrat ausgeübte Gesetzgebungszuständigkeit der Ministerpräsidenten beruhe daher auf den Proklamationen Nr. 2 und 4 der Militärregierung. Der Staatsgerichtshof habe ferner darauf hingewiesen, dass auch die Militärregierung die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Länderrat als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung angesehen habe, wie sich aus Art. 5 Abschnitt B „Deutsche Gesetzgebung“ ergebe. Gleicher Auffassung sei offensichtlich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 181, 200 , 206). Die Länderratsgesetze hätten weder einer Vorlage an die Landtage bedurft, noch hätten sie von den Landtagen geändert werden können. Sie seien auch einer Prüfung durch die Landesgerichte, einschließlich der Staats- und Verfassungsgerichtshöfe, entzogen gewesen; dem entspreche es, dass die Ministerpräsidenten, wenn auch politisch auf eine Wahrung der in den Länderverfassungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze bedacht und politisch den Landtagen insoweit verantwortlich, bei der Ausübung der ihnen von der Militärregierung übertragenen Gesetzgebungsbefugnis nicht an die Verfassung ihres Landes gebunden gewesen seien. Dies stelle überdies Art. 159 HV ausdrücklich fest; denn er verankere, dass der von der Militärregierung für ihre Anordnung nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht unberührt bleibe. Randnummer 8 III. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 9 Art. 147 II HV lautet: Randnummer 10 „Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Das Nähere bestimmt das Gesetz“. Randnummer 11 Eine gesetzliche Bestimmung, die den Bruch einer Landesverfassung oder ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen unter Strafe stellte, gab es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hessischen Verfassung (1.12.1946) nicht. Art. 149 HV verweist hinsichtlich der aus Art. 147 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen auf „das Gesetz“. Die §§ 38 bis 40 StGHG regeln lediglich das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, wenn er nach Art. 147 II HV angerufen wird. Erst das Strafrechtsänderungsgesetz des Bundes vom 30.8.1951 (BGBl 1951 I, 739) hat wieder Strafvorschriften gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat in das Strafgesetzbuch eingeführt; bis dahin wurden Staats- und Verfassungsschutz ausschließlich von den Besatzungsmächten ausgeübt. Randnummer 12 Die ausschließlich verfahrensrechtliche Vorschriften enthaltenden Bestimmungen der §§ 38 bis 40 StGHG sind nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Landesrecht geblieben. Sie gehören zum Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne der Art. 70, 74 Ziff. 1 GG und sind nicht durch Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Sie galten beim Inkrafttreten des Grundgesetzes nur im Lande Hessen, nicht einheitlich innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen (Art. 125 Ziff 1 GG), und es handelt sich bei ihnen auch nicht um Recht, durch das nach dem 8.5.1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist (Art. 125 Ziff 2 GG). Irgendwelches Reichsrecht, das durch die §§ 38 bis 40 StGHG hätte abgeändert werden können, galt nicht mehr. Die einzige reichsrechtliche Bestimmung, in welche die Vorschriften der §§ 38 bis 40 StGHG hätten eingreifen können, waren die Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit in Staatsschutzsachen in dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.4.1934 (RGBl I, 341). Dieses Gesetz aber ist durch Art. I 1c des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 ersatzlos aufgehoben worden. Randnummer 13 Als Landesrecht konnten die Vorschriften der §§ 38 bis 40 StGHG , da sie in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung fielen, nur so lange und so weit weiter gelten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machte (Art. 72 I GG). Er tat dies durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrensund des Kostenrechts vom 12.9.1950 (BGBl 1950, 455). Der dort neugefasste § 6 I EGStPO setzte alle prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle vor den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Strafsachen außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozessordnung auf sie verwiesen ist; einen Verweis auf die §§ 38 bis 40 StGHG enthielt die Strafprozessordnung nicht. Randnummer 14 Hingegen sind nach § 6 II Ziff 1 EGStPO die landesrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, unberührt geblieben. Doch ist der Hessische Minister der Justiz, der die Anordnung vom 17.4.1947 erließ, nicht als Mitglied eines Organs der Landesgesetzgebung tätig geworden. Seine Befugnis zum Erlass dieser Anordnung beruhte auf einem vom Länderrat als zoneneinheitlich anerkannten Gesetz, der Strafrechtspflegeordnung 1946 (GVBl 1946, 13). Randnummer 15 Durch Art. I der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung Deutschland - amerikanische Zone - vom 19.9.1945 wurde innerhalb der amerikanischen Zone der Staat Großhessen gebildet. Art. II dieser Proklamation ordnete an, dass das deutsche Recht, soweit es nicht durch die Militärregierung oder den Kontrollrat für Deutschland aufgehoben, zeitweilig außer Kraft gesetzt oder abgeändert worden ist, in jedem Staatsgebiet der amerikanischen Zone anwendbar bleibe, bis es durch neue Gesetzgebung des Kontrollrats für Deutschland oder der Militärregierung oder der neu gebildeten Staaten oder eines anderen Organs aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werde. Randnummer 16 Am 22.11.1945 erging das Staatsgrundgesetz des Staates Großhessen (GVBl 1945, 23), dessen Art. 3 II dem Ministerpräsidenten den Erlass und die Verkündung der Gesetze und der grundsätzlichen Verordnungen, insbesondere der Rechtsverordnungen, übertrug und dessen Art. 7 I solche Gesetze und Verordnungen für verbindlich erklärte, wenn sie vom Ministerpräsidenten unterzeichnet, vom Fachminister gegengezeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Großhessen (GVBl) verkündet sind. Randnummer 17 In Ausführung der ihm sonach übertragenen Gesetzgebungsgewalt erließ der Ministerpräsident mit Gegenzeichnung des Ministers der Justiz am 21.2.1946 die aus dem Strafgerichtsverfassungsgesetz 1946 und der Strafprozessordnung 1946 bestehende Strafpflegeordnung 1946 nebst Einführungsgesetz (GVBl 1946, 13). Danach galt das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 (GVG) nur noch für Zivilsachen, soweit es nicht durch die Strafrechtspflegeordnung 1946 abgeändert war (§ 3 des Einführungsgesetzes). In Strafsachen aber trat an die Stelle des GVG das Strafgerichtsverfassungsgesetz
- Dieses bestimmte in § 79, dass auf Anordnung der Obersten Justizverwaltung für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen an den Landgerichten nach Bedarf Schwurgerichte zusammentreten sollten; Die Anordnung sollte weiterhin die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Schwurgerichte, die Eigenschaften, Auswahl und Auslosung der Geschworenen, deren Beeidigung, Rechte und Pflichten sowie ihre Entschädigung, auch das Verfahren bei den Schwurgerichten und die gegen ihre Urteile zulässige Revision regeln. Sie erging als „Anordnung über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten“ am 17.4.1947, war vom Minister der Justiz unterzeichnet und wurde im GVBl 1947, Seite 59 veröffentlicht. Sie bestimmte u.a. in § 6 I, dass die Schwurgerichte aus 2 Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und 7 Geschworenen bestehen sollten. Randnummer 18 Durch Beschluss des Direktoriums des Länderrats des amerikanischen Besatzungsgebiets ist am 22.4.1948 die Zoneneinheitlichkeit der Strafrechtspflegeordnung 1946 ausdrücklich festgestellt worden (Sammlung der Länderratsgesetze S. 12). Dies hatte zur Folge, dass der Hessische Minister der Justiz als Organ der Zonengesetzgebung, nicht als Organ der Landesgesetzgebung handelte, als er die Anordnung vom 17.4.1947 erließ. Randnummer 19 Auch die Voraussetzungen des § 6 II Ziff 1 EGStPO liegen mithin nicht vor, dass es keiner Prüfung etwa anzuwendender landesrechtlicher Vorschrift bedarf. Randnummer 20 Damit ist für eine Anwendung des Art. 147 II HV kein Raum mehr. Randnummer 21 Soweit der Antragsteller im übrigen Mängel des gegen ihn stattgefundenen Strafverfahrens rügt, ist sein Antrag ebenfalls unzulässig. Weder hat er ein Grundrecht der Hessischen Verfassung bezeichnet, das durch jene angeblichen Verfahrensverstöße verletzt worden sein soll ( § 46 I StGHG ), noch hat er die Frist des § 48 III Satz 1 StGHG gewahrt, wonach ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur stattfindet, wenn der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts den Staatsgerichtshof anruft. Der die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Schwurgerichts verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25.4.1950 ist dem zustellungsbevollmächtigten Verteidiger des Antragstellers am 15.5.1950 zugestellt worden; die Frist für die Anrufung des Staatsgerichtshofs ist also bereits am 15.6.1950 abgelaufen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021885
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