Leitsatz
- Art. 20 Abs. 2 S. 2 HV ist durch die Vorschrift des § 137 Abs. 1 StPO verdrängt worden.
- Art. 126 HV gewährt kein Grundrecht. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wurde am 29.5.1961 vom Schöffengericht … wegen Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt (…). Seine Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts … vom 18.12.1961 - … - auf Grund der Hauptverhandlung vom 11./18.12.1961 mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen übler Nachrede zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main verwarf durch Urteil vom 6.6.1961 - … - die Revision des Antragstellers. Dieses Urteil wurde ihm am 4.7.1962 zugestellt. Mit seiner am 25.7.1962 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe vom 24.7.1962 rügt er die Verletzung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 26 und Art. 126 der Verfassung des Landes Hessen - HV -. Randnummer 2 Er beantragt, die vorgenannten Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt/Main wegen Verletzung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 26 HV aufzuheben. Randnummer 3 Zur Begründung trägt er folgendes vor. Randnummer 4 In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht … am 11.12.1961 habe er den Antrag gestellt, ihm zu gestatten, einen Wahlverteidiger hinzuziehen, und zu diesem Zweck die Hauptverhandlung auszusetzen. Durch in der gleichen Verhandlung verkündeten Gerichtsbeschluss sei dieser Antrag abgelehnt worden, weil die Hauptverhandlung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte ergeben habe, die die Hinzuziehung eines Wahlverteidigers im jetzigen Zeitpunkt angezeigt erscheinen ließen. Dieses Vorbringen wird durch die Verhandlungsniederschrift vom 11.12.1961 (…) bestätigt. Zur Begründung seines Antrages habe er in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es ihm infolge nervlicher und seelischer Erschöpfung an der notwendigen ruhigen Übersicht mangele, so dass er in seiner Verteidigung Unterlassungen und Fehler zu seinem Nachteil befürchte. Er sei auch tatsächlich in der Hauptverhandlung in eine derart heillose innere Erregung und Verwirrung geraten, dass er es unterlassen habe, für seine Verteidigung und für die Wahrheitsfindung wesentliche Anträge zu stellen und wichtige Fragen an die Zeugen zu richten. Außerdem hätte sich in Wirklichkeit eine Veränderung der Rechtslage ergeben. Er sei daher in seinem durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV gewährleisteten Grundrecht ( Art. 26 HV ), sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, gröblich verletzt worden. Das habe schließlich zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt, wie er des näheren darlegt. Randnummer 5 Mit der Revision hatte der Antragsteller gerügt, in seiner Verteidigung durch die Ablehnung seines Antrages auf Hinzuziehung eines Wahlverteidigers in unzulässiger Weise vom Landgericht beschränkt worden zu sein. Das Oberlandesgericht hatte diese Rüge für unbegründet erachtet, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorgelegen und der Antragsteller das sich aus § 137 StPO ergebende Recht missbräuchlich in Anspruch genommen habe. Soweit der Antragsteller mit seiner Revision weitere Verfahrensverstöße gerügt hatte, trägt er vor, das Revisionsgericht habe diesen Rügen zu Unrecht nicht abgeholfen; außerdem verstoße das Verfahren vor dem Revisionsgericht gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze. Damit habe dieses Gericht Art. 126 Abs. 2 HV verletzt. Randnummer 6 Der Landesanwalt hält den Antrag für unbegründet. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV sei nach Art. 31 GG durch den gleichlautenden § 137 StPO verdrängt worden, auf dessen Auslegung und Anwendung die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe. Ob diese Entscheidung insoweit verfassungskonform sei, könne nur an dem Grundgesetz gemessen werden. Dafür sei aber der Staatsgerichtshof nicht zuständig. Diese Erwägungen gälten auch für die vom Antragsteller behauptete Verletzung des Art. 126 Abs. 2 HV . Außerdem verbürge diese Vorschrift kein Grundrecht. Die übrigen Beanstandungen des Urteils des Oberlandesgerichts unterlägen ebenfalls nicht der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof, da dieser keine zusätzliche Revisionsinstanz sei. Randnummer 7 II Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 8 Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, im vorliegenden Falle also des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. In diesem Fall prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG ). Dies trifft nicht zu. Randnummer 9 In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV , dessen Verletzung der Antragsteller rügt, gewährt die Verfassung des Landes Hessen das Grundrecht ( Art. 26 HV ), sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen. Dieses Grundrecht stimmt mit keinem der vom Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 18 gewährten Grundrechte überein. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV gilt somit nicht gemäß Art. 142 GG fort, sondern ist gemäß Art. 31 GG durch die inhaltsgleiche Vorschrift in § 137 Abs. 1 StPO verdrängt worden (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Anm. 5 zu Art. 20). Denn diese Bestimmung des Grundgesetzes, nach der Bundesrecht - und zwar auch ein einfaches Bundesgesetz - Landesrecht bricht, findet nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch auf das Verfassungsrecht der Länder und nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshof auch auf das Landesrecht Anwendung, das mit dem Bundesrecht inhaltlich übereinstimmt (siehe insbesondere Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 21.8.1953 - P.St. 143 -). Die Vorschrift in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV ist also durch Art. 31 GG aufgehoben. Die Bestimmung des § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, auf dessen Auslegung und Anwendung das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main beruht, ist Bundesrecht. Ob dieses Urteil ein Grundrecht des Antragstellers verletzt, ist demnach lediglich am Grundgesetz zu messen (Art. 31 GG). Für diese Prüfung und Entscheidung ist der Staatsgerichtshof nicht zuständig. Randnummer 10 Art. 126 HV gewährt kein Grundrecht. Die etwaige Verletzung dieser Verfassungsvorschrift, die die Unabhängigkeit der Gericht gegenüber der Exekutive und Legislative, nicht aber die richtige und verfassungskonforme Anwendung einzelner gesetzlicher Bestimmung in einem gerichtlichen Verfahren verbürgt, kann also nicht Gegenstand einer Grundrechtsklage sein. Randnummer 11 Zu einer Nachprüfung der vom Antragsteller gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhobenen Verfahrensrügen ist der Staatsgerichtshof nicht befugt. Er ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. §§ 45 ff. StGHG gewähren keinen zusätzlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte. Randnummer 12 Der Antrag war somit gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021886
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