Leitsatz Art. 147 Abs. 2 HV ist nicht mehr anwendbar. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50,-- DM festgesetzt Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller hat in der Straf- und Vollzugsanstalt... eine Gefängnisstraße verbüßt. Er war dort nach Nr. 29 Abs. 9 der Allgemeinen Hausordnung für die Vollzugsanstalten des Landes Hessen einen Zensur unterworfen, die ihn verpflichtete, seine Schreiben in einen offenen Umschlag abzuliefern (Nr. 27 Abs. 6 II), und die Ihn disziplinarer oder gerichtlichen. Bestrafung aussetzte, wenn er die Vorschrift umging (Nr. 13 Abs. 1 Zff. 7). Als der Antragsteller versuchte, einen Brief unter Umgehung der Kontrolle aus der Anstalt zu befördern, wurde der Brief angehalten: geöffnet und zurückgehalten. Ein an den Antragsteller gerichteter Brief wurde Ihm nicht ausgehändigt. Hierin sieht der Antragsteller eine Verletzung seines Grundrechts ans Art 12 , 2 II, 63 II der Hessischen Verfassung (HV) ; er meint, das Postgeheimnis dürfe auch in einen besonderen Gewaltverhältnis nur durch formelles Gesetz eingeschränkt werden. Nach Nr. 16 Abs. 1 der Hausordnung war der Antragsteller als Strafgefangener zur Arbeit verpflichtet, wofür er nicht den Lohn eines freien Arbeiters, sondern eine geringere Arbeitsvergütung erhielt (Nr. 18 der Hausordnung). Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Antragstellers gegen Art. 27 ff. HV , vor allem aber gegen die in Art 3 HV gewährleistete Menschenwürde, die ein solches Mißverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung verbiete. Randnummer 2 Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, 1. die Vorschriften der Nr. 13 Abs. 1 Zff. 7. 16 Abs. 1. 18, 27 Abs. 6 und 9 der Allgemeinen Hausordnung für die Vollzugsanstalten des Landes Hessen für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, 2. gemäß Art. 147 II HV gegen alle "Urheber und Verletzen" der genannten Vorschriften vorzugehen. Darauf hingewiesen, daß er den Rechtsweg nicht erschöpft habe ( § 48 III Satz 1 StGHG ), hat der Antragsteller weiterhin beantragt, 3. festzustellen, daß § 48 III Satz 1 gegen Art 16 HV verstoße. Endlich hat er hilfsweise beantragt, 4. die Sache des Bundesverfassungsgericht zu übersenden, falls dieses zuständig sein sollte. 5. die Sache zur weiteren strafrechtlichen Verfolgung der des Verfassungsbruchs ( Art 147 II HV ) Schuldigen an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Randnummer 3 II. Der Landesanwalt halt die Anträge für unzulässig. Ein Antragsrecht auf Normenkontrolle stehe dem Antragsteller nicht zu, da er nicht zu den nach § 17 StGHG Antragsberechtigten gehöre. Soweit der Antragsteller Verletzung von Grundrechten geltend mache, habe er den Rechtsweg nicht erschöpft. Im übrigen seien aber auch keinerlei Grundrechte verletzt worden. Das Postgeheimnis sei durch das besondere Gewaltverhältnis des Strafgefangenen zur Strafanstalt eingeschränkt. Die Briefkontrolle sei allgemein anerkannt und beruhe auch auf Gewohnheitsrecht. Die Arbeit sei ein wesentliches Mittel des Strafvollzugs, mit welchem der Strafzeck erreicht werden solle. Die Zuteilung von Arbeit im Strafvollzug sei keine Maßnahme der Sozial- und Wirtschaftsordnung. Die Art 27 ff. HV gewährten überdies keine Grundrechte. Randnummer 4 III. Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 5 1
- a)Ein Antrag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen kann nur von den in § 17 II StGHG genannten Antragsberechtigten gestellt werden. Zu diesen gehört der Antragsteller nicht. Auch ist die genannte Hausordnung keine Rechtsverordnung, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift, die den Inhalt des besonderer Gewaltverhältnisses konkretisiert, im dem der Strafgefangene sich befindet (vgl. Depenbrock, "Zur rechtlicher Bedeutung der neuen Dienst- und Vollzugsordnungen im Strafvollzug", NJW 1963, 89 ff.; OLG Celle, MDR 1963, 432 ). Randnummer 6
- b)Auch die Verletzung von Grundrechten, die ihm die HV gewährt, kann der Antragsteller nicht geltend machen. Ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung vor dem Staatsgerichtshof findet nach § 48 III StGHG nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtschef anruft, Der Antragsteller hat es jedoch unterlassen, das in der Sache zuständige Gericht anzurufen. Er hätte eine Antrag auf gerichtliche Frankfurt am Main (§ 25 I EGGVG) stellen können. Eine Verweisung nach § 48 I StGHG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsteller durch nichts gehindert war. selbst das Oberlandesgericht anzurufen. (Beschluß B.St. 177 vom 7.10.1953 und ständig.) Randnummer 7 Was die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des § 48 III Satz 1 StGHG anlangt, so kann zwar auch insoweit der Antragsteller kein Normenkontrollverfahren beantragen; doch hat der Staatsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit einer von ihm angewendeten Verfahrensvorschrift von Amtswegen zu prüfen. Solche Bedenken bestehen indessen nicht. Insbesondere steht Art 16 HV , welcher etwas vom Rechtsweg völlig Verschiedenes, nämlich das Petitionsrecht an den Landtag und an Behörden regelt, der Normierung von Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung der Gerichte nicht entgegen. Auch für die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht ist Erschöpfung des Rechtswegs grundsätzliche Voraussetzung (§ 90 BVerfGG). Randnummer 8 2. Der Antragsteller kann sein Begehren auch nicht auf Art 147 II HV stützen. Nach dieser Vorschrift hat, wer von einem Verfassungsbruch Kenntnis erhält, die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu erzwingen. Wie der Staatsgerichtshof jedoch bereits in seinen Entscheidungen P.St. 359 und 367 vom 30.4.1963 ausgeführt hat, ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.5.1950. (BGBl 1950, 455) für eine Anwendung der §§ 38 - 40 StGHG kein Raum mehr, da der im genannten Bundesgesetz neugefaßte § 6 I EGStPO alle Vorschriften der Landesgesetze für die vor den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Strafsachen außer Kraft gesetzt hat, soweit nicht in der StPO auf sie verwiesen ist. Einen Verweis auf die §§ 38 - 40 StGHG enthält die StPO nicht, so daß das in jenen Bestimmungen vorgesehene Verfahren bei Anzeige eines Verfassungsbruchs nicht mehr Platz greifen kann und Art 147 II HV insoweit unanwendbar geworden ist. Zwar sind nach § 6 II Zff. 1 EGStPO die landesrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen ein Mitglied eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, unberührt geblieben. Doch ist der Hessische Minister der Justiz, der die Allgemeine Hausordnung erließ, nicht als Mitglied eines Organs der Landesgesetzgebung tätig geworden, da die Hausordnung, wie ausgeführt, weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift ist. Randnummer 9 Im übrigen kann von einem Verfassungsbruch im vorliegenden Falle keine Rede sein. Ein solcher Liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nur bei einem Angriff auf die Grundlagen der Verfassung selbst, nicht bei einzelnen angeblichen Grundrechtsverletzungen vor. Randnummer 10 3. Zu dem Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 48 II Satz 1 StGHG wegen Verstoßes gegen Art 16 HV wird auf das unter III 1 b dieses Beschlusses Ausgeführte verwiesen. Randnummer 11 4. Eine Abgabe der Sache an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Frage, weil die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht abschließend geregelt, die Abgabe einer Sache von einem Landesverfassungsgericht an das Bundesverfassungsgericht dort aber nicht vorgesehen ist. Wenn der Antragsteller mit. seinem Vorbringen das Bundesverfassungsgericht befassen will, muß er sich selbst dorthin wenden. Randnummer 12 5. Auch zur Weiterleitung der Anzeige des Antragstellers an eine Staatsanwaltschaft besteht keine Veranlassung. Nicht nur ist, wie ausgeführt, § 40 I Zff. 1 StGHG nicht mehr anwendbar, - es ist auch aus dem Vorbringen des Antragstellers keine strafbare Handlung ersichtlich, die zum Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft gegen eine der vom Antragsteller angegriffenen Personen führen könnte. Randnummer 13 Somit waren alle Anträge zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021890