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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 377 Beschluss Der Hessische Minister der Justiz ist, als er die Anordnung über die Bildung von Schöffengeric

Leitsatz Der Hessische Minister der Justiz ist, als er die Anordnung über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten erließ, nicht als Mitglied eines Organs der Landesgesetzgebung tätig geworden. Seine Befugnis zum Erlass dieser Anordnung beruhte vielmehr auf einem vom Länderrat als zoneneinheitlich anerkannten Gesetz, der Strafrechtspflegeordnung

  1. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen . Die Entscheidung ergeht gebührenfrei . Auslagen werden nicht erstattet . Gründe Randnummer 1 I Das Schwurgericht in ... hat den Antragsteller durch Urteil vom 25 . 8 . 1950 - ... - zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt . Randnummer 2 Durch Eingabe vom 30 . 8.1962 , eingegangen am 12 . 11 . 1962 , hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen und unter Berufung auf Art 147 II HV „Anzeige wegen verfassungswidrig ausgeübter öffentlicher Gewalt" erstattet . In einer Anordnung vom 17.4.1947 habe der Hessische Minister der Justiz die §§ 80 bis 91 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) willkürlich und eigenmächtig außer Kraft gesetzt und eine Besetzung des Schwurgerichts mit zwei Berufsrichtern und sieben Geschworenen eingeführt . Das so zusammengesetzte Schwurgericht , das ihn , den Antragsteller , verurteilt habe , sei ein Sondergericht gewesen , was nach Art 101 GG , Art 20 , 126 HV unstatthaft sei . Dadurch sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden . Randnummer 3 II Der Landesanwalt hat dazu ausgeführt: Die Zusammensetzung des Schwurgerichts aus zwei Richtern und sieben Geschworenen habe auf § 6 der Anordnung über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten vom 17.4 . 1947 (GVBl . 1947 , 49) beruht . Diese Verordnung nenne als Ermächtigungsgrundlage die §§ 28 , 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes 1946 . Dieses Gesetz sei ein Teil der Strafrechtspflegeordnung 1946 , die als sogenanntes zoneneinheitliches Gesetz des Länderrats der amerikanischen Besatzungszone von den Ministerpräsidenten der Länder auf Anordnung der Militärregierung verkündet worden sei (Sammlung der Länderratsgesetze , S . 12) . Über die Rechtsqualität dieser Gesetze habe der Staatsgerichtshof bereits in seinem Beschluß P . St . 19 vom 24 . 6.1949 für das ebenfalls zoneneinheitliche Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5.3 . 1946 (GVBl . 1946 , 57) ausgeführt , daß die von den im Länderrat zusammengeschlossenen Ministerpräsidenten ausgeübte gesetzgebende Gewalt nicht von derjenigen der Landtage und mithin auch nicht aus der vom Volke ausgehenden Staatsgewalt abgeleitet sei , sondern aus der Staatsgewalt , welche die Militärregierung kraft Kriegs- und Besatzungsrecht für sich in Anspruch genommen habe . Die im Länderrat ausgeübte Gesetzgebungszuständigkeit der Ministerpräsidenten beruhe daher auf den Proklamationen Nr . 2 und 4 der Militärregierung . Der Staatsgerichtshof habe ferner darauf hingewiesen , daß auch die Militärregierung die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Länderrat als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung angesehen habe , wie sich aus Art 5 , Abschnitt B , „Deutsche Gesetzgebung" ergebe (Entscheidung des Staatsgerichtshofes P . St . 19 vom 24 . 6 . 1949 in Verwaltungsrechtsprechung Bd . 2 , S . 129 , Süddeutsche Juristenzeitung 1946 , Spalte 715) . Gleicher Auffassung sei offensichtlich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2 , 181 , 200 , 206) . Die Länderratsgesetze hätten weder einer Vorlage an die Landtage bedurft , noch hätten sie von den Landtagen geändert werden können . Sie seien auch einer Prüfung durch die Landesgerichte , einschließlich der Staats- und Verfassungsgerichtshöfe , entzogen gewesen; dem hätte es entsprochen , daß die Ministerpräsidenten , wenn auch politisch auf eine Wahrung der in den Länderverfassungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze bedacht und politisch den Landtagen insoweit verantwortlich , bei der Ausübung der ihnen von der Militärregierung übertragenen Gesetzgebungsbefugnis nicht an die Verfassung ihres Landes gebunden gewesen seien . Randnummer 4 Dies stelle überdies Art 159 HV ausdrücklich fest , wenn er verordne , daß der von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung , den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht unberührt bleibe . Das Schwurgericht in der Besetzung mit drei Richtern und sechs Geschworenen sei erst durch das Bundesgesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung , der bürgerlichen Rechtspflege , des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12 . 9 . 1950 (BGBl . 1950 , 455) wieder eingeführt worden . Dieses Gesetz sei am 1 . 10 . 1950 in Kraft getreten . Nach Art. 8 III Nr. 107 a.a.O. S. 510 richte sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündete Urteil des Schwurgerichts nach den bisher geltenden Vorschriften . Randnummer 5 Hiernach sei der Antrag vom 30.8 . 1962 offenbar unbegründet . Randnummer 6 III Dem hat der Antragsteller entgegengehalten: Auszugehen sei von der Proklamation Nr . 1 der Militärregierung Deutschland , Amerikanische Zone , vom 14 . 7 . 1945 . Nachdem in Art I festgestellt worden sei , daß nach der Bekanntmachung vom 5 . 6 . 1945 die Regierungen der Kriegsalliierten die höchste Autorität in Deutschland übernommen haben , werde in Art II bezüglich der amerikanischen Zone festgestellt , daß unter der Kompetenz des Oberbefehlshabers der amerikanischen Streitkräfte eine Militärregierung tätig sei mit der Maßgabe , daß im Bereiche dieser Militärregierungszone alle Rechtsgesetze und Anordnungen zu befolgen seien , soweit sie in Kraft blieben oder von dem Oberbefehlshaber in dessen Auftrag erlassen würden . Nach Art IV dieser Proklamation seien alle im Auftrag der Militärregierung oder auf Grund der Ermächtigung des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte vorgenommenen Ernennungen und erteilten Vollmachten in vollem Umfange in Kraft geblieben , bis sie vom Oberbefehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europa widerrufen oder abgeändert würden . Diese letzte Bestimmung sei besonders wichtig im Hinblick auf die Proklamation Nr . 2 des Amerikanischen Oberbefehlshabers vom 19 . 9 . 1945 , die die Bildung von Verwaltungsgebieten im Bereiche der amerikanischen Besatzungszone zum Gegenstand habe und in Art I die Bildung einer Staatsregierung jedes dieser Verwaltungsgebiete ankündige . Sehr wesentlich aus dieser Proklamation sei Art II , der die Fortgeltung deutschen Rechts , wie es zu Beginn der Besetzung Deutschlands in Kraft war , davon abhängig mache , daß es nicht durch die Militärregierung oder dem Kontrollrat für Deutschland zeitweilig außer Kraft gesetzt oder abgeändert worden sei . Es werde ausdrücklich festgestellt , daß das deutsche Recht in jedem Staatsgebiet der amerikanischen Besatzungszone anwendbar bleibe , bis es entweder durch Gesetzgebung des Kontrollrats für Deutschland oder der Militärregierung oder der hierdurch gebildeten Staaten oder eines anderen zuständigen Organs aufgehoben oder außer Kraft gesetzt worden sei . Hier erhebe sich schon die Frage , ob unter der Autorität der amerikanischen Besatzungsmacht das GVG in Kraft geblieben oder aufgehoben worden sei . Da der 6 . Titel des GVG , die Schwurgerichte betreffend , im Zeitpunkt der Besetzung nicht aufgehoben gewesen noch durch Kontrollratsgesetzgebung oder Militärregierungsgesetzgebung aufgehoben worden sei , müsse gefolgert werden , daß im Zeitpunkt des Erlasses der Proklamation Nr . 2 vom 19 . 9.1945 das GVG insoweit fortgegolten habe . Was die Gesetzgebungskompetenz der neu gebildeten Staaten der amerikanischen Besatzungszone anlange , so sei ihnen in Art III der Proklamation Nr . 2 unter Vorbehalt der Militärregierung die drei klassischen Gewalten eingeräumt worden , allerdings nur soweit die Ausübung dieser Gewalt nicht mit früheren oder künftigen Maßnahmen des Kontrollrats für Deutschland oder einer vom Kontrollrat errichteten zentralen deutschen Behörde in Widerspruch stehe. Nach Art III Abs . 2 habe bisher zu dem Zeitpunkt , zu dem die Schaffung demokratischer Einrichtungen möglich sein werde , der Ministerpräsident eines Landes das Recht gehabt , gültige staatliche Gesetzgebungstätigkeit auszuüben oder durch sein Kabinett ausüben zu lassen , den Gesetzgebungsakt alsdann zu genehmigen und zu verkünden . Des näheren erläutere Art IV , wer unter der Herrschaft der Proklamation Nr . 2 im amerikanischen Besatzungsbereich die Kompetenz zur Gesetzgebung und zur Exekutive habe . Daraus resultiere , daß in dem Stadium zwischen dem 19 . 9.1945 und der Schaffung demokratischer Einrichtungen im Sinne dieser Proklamation die Länder der amerikanischen Besatzungszone , so auch das Land Hessen , Kabinettdemokratien eigener Art gewesen seien . Dieser Zustand habe angedauert bis zum 1 . 3 . 1947 , der Proklamation Nr . 4 der Amerikanischen Militärregierung , dessen Vorspruch laute: „Nachdem die drei Staaten .... demokratische Verfassungen angenommen haben...., erscheint es nunmehr angebracht , die Anwendbarkeit der Proklamation Nr . 2 zu klären , und zwar durch eine Neufassung und wesentliche Begrenzung der weitgehenden Befugnisse , die für die Militärregierung und den von ihr ermächtigten Ministerpräsidenten in dieser Proklamation vorbehalten sind . " Inzwischen hätten nämlich die Länder die in der Proklamation Nr . 2 vorgesehenen demokratischen Einrichtungen geschaffen gehabt . Das Land Hessen habe sich am 11 . 12 . 1946 eine mit Wirkung vom 1 . 12 . 1946 auf Grund einer Volksabstimmung in Kraft getretenen Verfassung geschaffen , nach der die Gesetzgebungskompetenz nunmehr durch das Volk im Wege des Volksentscheides und durch den Landtag ausgeübt werde . Nach Art 118 könne der Landesregierung die Befugnis zum Erlasse von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände durch das Gesetz übertragen werden . Da die Proklamation vom 1 . 3 . 1947 die Schaffung der demokratischen Einrichtungen u . a . im Lande Hessen nach Art. 1 dahingehend geklärt habe , daß das Land mit Ausnahme einiger Vorbehaltsgebiete gesetzgebende , vollziehende und richterliche Gewalt habe , sei also spätestens vom 1 . 3 . 1947 ab der verfassungsrechtliche Rechtszustand des Landes Hessen der gewesen , daß Gesetze nur gemäß Art 116 geschaffen werden könnten . Unter diesem Gesichtspunkt begegne die Anordnung vom 17 . 4 . 1947 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken , die durch Berufung auf die §§ 28 , 79 des Strafgerichtsverfassungsgesetzes 1946 nicht auszuräumen seien . Bis zur Bildung des Verfassungsstaates Hessen hätte man den Ministerpräsidenten oder im Wege einer Spezialdelegation einen Fachminister noch als befugt ansehen können , Anordnungen von so weitreichender und rechtsgestaltender Natur zu erlassen wie eine Anordnung über die Bildung und Zusammensetzung von Schwurgerichten . Nach dem 1 . 3 . 1947 könne das aber nicht mehr der Fall gewesen sein , weil die Verordnungskompetenz klar und eindeutig nach Art 118 HV durch ein Gesetz des Hessischen Landtages als Gesetzgeber der Landesregierung erst hätte delegiert werden müssen . Nirgends aber sei im Gesetzgebungswerk des Landes Hessen nach seiner vollen demokratischen Gestaltung ein Gesetz zu finden , in dem der Landesregierung als solcher eine Befugnis zum Erlasse einer Anordnung eines Fachministers delegiert worden wäre . Abgesehen vom Fehlen der formalen delegierbaren Kompetenz des Ministers der Justiz stünden aber auch allgemein verfassungsrechtliche Bedenken der Anordnung vom 17 . 4 . 1947 entgegen , weil das GVG als nicht abgeschafft fortgegolten habe und im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 17 . 4 . 1947 noch in Geltung gewesen sei . Es sei die Frage , ob unabhängig von dem Mangel der formalen Kompetenz aus Gründen des materiellen Verfassungsrechts eines demokratischen Rechtsstaates eine so einschneidende Änderung einer Gerichtszusammensetzung überhaupt möglich gewesen sei , so lange die hier staatsrechtliche Gestaltung des Territoriums Deutschland nicht vollendet war . Daß die Anordnung des Hessischen Ministers der Justiz mit der der Funktion von Schwurgerichten zu Grunde liegenden Idee bezüglich seiner personellen Zusammensetzung nicht in Einklang zu bringen sei , ergebe sich zwingend aus dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12 . 9 . 1950 , die die Zusammensetzung des Schwurgerichts , wie sie seit 1924 im Gebiete des Deutschen Reiches bestanden hätte , wieder hergestellt habe . Es müsse also auch hier aus materiell-verfassungsrechtlichen Gründen die Verfassungskonformität des Inhalts dieser Anordnung über die Bildung von Schwurgerichten im Lande Hessen angegriffen werden . Randnummer 7 Der Antragsteller hat beantragt , festzustellen , daß die Anordnung des Hessischen Ministers der Justiz vom 17 . 4.1947 mit den Grundsätzen und Bestimmungen der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei und demzufolge diejenigen Staatsbürger , die von einem so zusammengesetzten Schwurgericht abgeurteilt wurden , im Sinne des Verfassungsrechts ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden seien , es sich also bei den Urteilen , die diese Schwurgerichte gefällt haben , um fehlerhafte und nichtige Staatsakte handele. Randnummer 8 Der Antragsteller hat auch gebeten , zu prüfen , ob unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte nicht eine sofortige Unterbrechung der Strafvollstreckung des Antragstellers geboten erscheine. Randnummer 9 IV
  2. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, die Anordnung des Hessischen Ministers der Justiz vom 17.4.1947 sei mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar, muß sein Antrag schon daran scheitern, daß eine Normenkontrolle nur von den in Art 131 HV , § 41 StGHG Genannten beantragt werden kann. Zu diesen gehört der Antragsteller nicht. Randnummer 10
  3. Aber auch soweit der Antragsteller ein Verfahren wegen Verfassungsbruchs nach Art 147 II HV in Gang setzen will, kann er keinen Erfolg haben. Art 147 II HV lautet: „Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz." Randnummer 11 Eine gesetzliche Bestimmung, die den Bruch einer Landesverfassung oder ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen unter Strafe stellte, gab es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hessischen Verfassung (1.12.1946) nicht. Art 149 HV verweist hinsichtlich der aus Art 147 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen auf „das Gesetz". Die §§ 38 bis 40 StGHG regeln lediglich das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, wenn er nach Art 147 II HV angerufen wird. Erst das Strafrechtsänderungsgesetz des Bundes vom 30.8.1951 (BGBl 1951 I, 739) hat wieder Strafvorschriften gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat in das Strafgesetzbuch eingeführt; bis dahin wurden Staats- und Verfassungsschutz ausschließlich von den Besatzungsmächten ausgeübt. Randnummer 12 Die ausschließlich verfahrensrechtliche Vorschriften enthaltenden Bestimmungen der §§ 38 bis 40 StGHG sind nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Landesrecht geblieben. Sie gehören zum Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne der Art 70, 74 Zff 1 GG und sind nicht durch Art 125 GG Bundesrecht geworden. Sie galten beim Inkrafttreten des Grundgesetzes nur im Lande Hessen, nicht einheitlich innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen (Art 125 Zff 1 GG), und es handelt sich bei ihnen auch nicht um Recht, durch das nach dem 8.5.1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist (Art 125 Zff 2 GG). Irgendwelches Reichsrecht, das durch die §§ 38 bis 40 StGHG hätte abgeändert werden können, galt nicht mehr. Die einzige reichsrechtliche Bestimmung, in welche die Vorschriften der §§ 38 bis 40 StGHG hätten eingreifen können, waren die Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit in Staatsschutzsachen in dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.4.1934 (RGBl I, 341). Dieses Gesetz aber ist durch Art I 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 ersatzlos aufgehoben worden. Randnummer 13 Als Landesrecht konnten die Vorschriften der §§ 38 bis 40 StGHG , da sie in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung fielen, nur so lange und so weit weitergelten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machte (Art 72 I GG). Er tat dies durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.9.1950 (BGBl 1950 I 455). Der dort neugefaßte § 6 I EGStPO setzte alle prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle vor den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Strafsachen außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist; einen Verweis auf die §§ 38 bis 40 StGHG enthielt die Strafprozeßordnung nicht. Randnummer 14 Hingegen sind nach § 6 II Zff 1 EGStPO die landesrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, unberührt geblieben. Doch ist der Hessische Minister der Justiz, der die Anordnung vom 17.4.1947 erließ, nicht als Mitglied eines Organs der Landesgesetzgebung tätig geworden. Seine Befugnis zum Erlaß dieser Anordnung beruhte vielmehr auf einem vom Länderrat als zoneneinheitlich anerkannten Gesetz, der Strafrechtspflegeordnung 1946 (GVBl 1946, 13). Randnummer 15 Durch Art I der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung Deutschland - amerikanische Zone - vom 19.9.1945 wurde innerhalb der amerikanischen Besatzungszone der Staat Großhessen gebildet. Art II dieser Proklamation ordnete an, daß das deutsche Recht, soweit es nicht durch die Militärregierung oder den Kontrollrat für Deutschland aufgehoben, zeitweilig außer Kraft gesetzt oder abgeändert worden sei, in jedem Staatsgebiet der amerikanischen Zone anwendbar bleibe, bis es durch neue Gesetzgebung des Kontrollrats für Deutschland oder der Militärregierung oder der neugebildeten Staaten oder eines anderen Organs aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werde. Randnummer 16 Am 22.11.1945 erging das Staatsgrundgesetz des Staates Großhessen (GVBl 1945, 23), dessen Art 3 II dem Ministerpräsidenten den Erlaß und die Verkündung der Gesetze und der grundsätzlichen Verordnungen, insbesondere der Rechtsverordnungen, übertrug und dessen Art 7 I solche Gesetze und Verordnungen für verbindlich erklärte, wenn sie vom Ministerpräsidenten unterzeichnet, vom Fachminister gegengezeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Großhessen (GVBl) verkündet sind. Randnummer 17 In Ausführung der ihm sonach übertragenen Gesetzgebungsgewalt erließ der Ministerpräsident mit Gegenzeichnung des Ministers der Justiz am 21.2.1946 die aus dem Strafgerichtsverfassungsgesetz 1946 und der Strafprozeßordnung 1946 bestehende Strafrechtspflegeordnung 1946 nebst Einführungsgesetz (GVBl. 1946, 13). Danach galt das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 (GVG) nur noch für Zivilsachen, soweit es nicht durch die Strafrechtspflegeordnung 1946 geändert war (§ 3 des Einführungsgesetzes). In Strafsachen aber trat an Stelle des GVG das Strafgerichtsverfassungsgesetz
  4. Dieses bestimmte in § 79, daß auf Anordnung der Obersten Justizverwaltung für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen an den Landgerichten nach Bedarf Schwurgerichte zusammentreten sollten; die Anordnung sollte weiterhin die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Schwurgerichte, die Eigenschaften, Auswahl und Auslosung der Geschworenen, deren Beeidigung, Rechte und Pflichten sowie ihre Entschädigung, auch das Verfahren bei den Schwurgerichten und die gegen ihre Urteile zulässige Revision regeln. Sie erging als „Anordnung über die Bildung von Schöffengerichten und Schwurgerichten" am 17.4.1947, war vom Minister der Justiz unterzeichnet und wurde im GVBl 1947, Seite 49 veröffentlicht. Sie bestimmte u.a. in § 6 I, daß die Schwurgerichte aus zwei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und sieben Geschworenen bestehen sollten. Randnummer 18 Durch Beschluß des Direktoriums des Länderrats des amerikanischen Besatzungsgebiets ist am 22.4.1948 die Zoneneinheitlichkeit der Strafrechtspflegeordnung 1946 ausdrücklich festgestellt worden (Sammlung der Länderratsgesetze S. 12). Dies hatte zur Folge, daß jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als das Schwurgericht in ... am 25.8.1950 den Antragsteller zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte, die Besetzung dieses Schwurgerichts auf einem Akte der Zonengesetzgebung, nicht der Hessischen Landesgesetzgebung beruhte. Randnummer 19 Auch die Voraussetzungen des § 6 II Zff 1 EGStPO liegen mithin nicht vor. Randnummer 20 Damit ist für eine Anwendung des Art 147 II HV kein Raum mehr. Randnummer 21 Der Antrag war sonach zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021892

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