← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 380 Urteil Besondere Anordnung an städtische Polizei Art 1 Verf HE, Art 3 Abs 1 GG, Art 142 GG

Besondere Anordnung an städtische Polizei Leitsatz Die nur an eine Bedienstetengruppe gerichtete Anordnung des Dienstherrn, Auskunft über außerdienstliche Vorgänge zu erteilen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn diese Gruppe auf Grund ihrer Rechtsstellung oder weitgehender Befugnisse gegenüber der Allgemeinheit innerhalb der Gesamtverwaltung eine Sonderstellung einnimmt (wie die städtische Polizei). Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 300,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I Im September 1962 wurden zwei bei der Stadtverwaltung in ... tätige Polizei-Hauptkommissare unter dem Verdacht verhaftet, sich während des Krieges als Angehörige einer Polizeieinheit, die in... aufgestellt worden war (Polizei - Bataillon 306), an einer großen Anzahl von Morden beteiligt zu haben. Da viele... Polizeibeamte dieser Polizeieinheit angehört haben, sah sich die Stadt... veranlaßt, um künftig vor solchen Überraschungen gesichert zu sein, durch Verfügung vom 5.11.1962 ihre Polizeibediensteten - mit Ausnahme derjenigen, die am

  1. Mai 1945 noch nicht 14 Jahre alt wären - aufzufordern, zur Ergänzung ihres Lebenslaufes einen Fragebogen für die Personalakten auszufüllen; darin werden Angaben über die Zugehörigkeit zu militärischen, polizeilichen und ähnlichen Formationen (auch RAD, Waffen-SS und andere SS-Verbände), über Einsatzort und Einsatzraum sowie über die ausgeübte Tätigkeit während des zweiten Weltkrieges verlangt. Randnummer 2 Die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Hessen, forderte ihre Mitglieder auf, den Fragebogen nicht auszufüllen, da durch die Anordnung vom 5.11.1962 Grundrechte der Polizeibediensteten verletzt würden. Sie wandte sich mit einem Antrag vom 11.12.1962 an den Staatsgerichtshof, ließ jedoch, als ihre Aktiv-Legitimation in Frage gestellt wurde, an ihre Stelle eines ihrer Mitglieder, den jetzigen Antragsteller, treten. Dieser faßte sein Begehren in dem Antrag zusammen, festzustellen, daß die Anordnung der Stadt... vom 5.11.1962, mit der alle Beamten, Angestellten und. Arbeiter der Polizeiverwaltung aufgefordert worden sind, den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Fragebogen auszufüllen und abzugeben, verfassungswidrig ist. Randnummer 3 Der Antragsteller hält den Staatsgerichtshof gemäß § 48 I Satz 3 StGHG für befugt zu entscheiden, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgehe, so daß die in § 48 I Satz und 2, III StGHG vorgesehene Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich sei. Randnummer 4 Zur Begründung des Antrags hat er ausgeführt: Randnummer 5 Durch die Anordnung werde das ihm von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrecht der Gleichheit verletzt, da die Tragebogenaktion lediglich einen enggezogenen Personenkreis, nämlich die Polizeibediensteten, betreffe, während die anderen städtischen Bediensteten zur Ausfüllung des Fragebogens nicht aufgefordert worden seien. Es gebe keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung der Bediensteten: der Stadt. Insbesondere rechtfertige die Zugehörigkeit vieler... Polizeibeamten zu der erwähnten Polizeieinheit die angeordnete Maßnahme nicht. Denn viele ehemalige Angehörige dieser Truppe hätten sich nach dem Kriege einer anderen Tätigkeit, möglicherweise auch innerhalb der Stadtverwaltung, zugewandt und würden nun von der Fragebogenaktion nicht erfaßt. Er könne zwar das Recht der Stadtverwaltung zu einer allgemeinen Fragebogenaktion nicht bestreiten und wolle auch keineswegs die von der Stadtverwaltung für notwendig erachteten Feststellungen erschweren. Sein Antrag richte sich vielmehr lediglich gegen die unterschiedliche Behandlung der Beamten, die eine Willkürmaßnahme darstelle. Randnummer 6 Die Stadt... hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Auch sie bejaht die Entscheidungsbefugnis des Staatsgerichtshofs, ist jedoch der Ansicht, daß die Anordnung vom 5.11.1962 den Gleichheitsgrundsatz nicht verletze, weil die Polizei als geschlossener Personenkreis anzusehen sei und innerhalb dieser Gruppe alle Bediensteten, die ein gewisses Alter erreicht hätten, zur Ausfüllung und Abgabe des Fragebogens aufgefordert worden seien. Da zudem bekannt geworden sei, daß frühere Mitglieder des Polizei-Bataillons 306 auch heute noch bei der kommunalen Polizei beschäftigt seien, rechtfertige sich die Befragung gerade dieses Personenkreises. Ihre Absicht, den Kreis der zu Befragenden auf Bedienstete auszudehnen, die nicht bei der Polizei beschäftigt sind, habe sie im Hinblick auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bisher nicht verwirklicht. Randnummer 7 II Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Die Bedeutung der Sache gehe nicht über den Einzelfall hinaus, da lediglich das Gruppen-Interesse der städtischen Polizeibeamten von diesem Musterverfahren berührt werde; für andere Beamtengruppen der städtischen Verwaltung sei die Entscheidung ohne Bedeutung. Hier könne um so weniger von dem Grundsatz der Subsidiarität des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof abgegangen werden, als der Verwaltungsrechtsweg, in dem der Sachverhalt noch zu klären sei, erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz erschöpft sei. Dann aber sei ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht mehr zulässig, da dieser nur die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts, nicht aber die Entscheidung eines Bundesgerichts auf Verletzung von Grundrechten nachprüfen dürfe. Randnummer 8 Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Sonderbehandlung der Polizeibeamten gegenüber den übrigen städtischen Bediensteten beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen. Die Polizei nehme innerhalb der Beamtenschaft eine Sonderstellung ein, die sich aus ihren Funktionen und Befugnissen gegenüber den Bürgern ergebe. Die Stadt... müsse Wert darauf legen, über den Lebenslauf ihrer Vollzugsbeamten vollständige Kenntnis zu erlangen. Randnummer 9 Die Stadt... hat sich den Ausführungen des Landesanwalts zur Frage der Begründetheit des Antrags angeschlossen. Randnummer 10 III. Der Antrag ist zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 11
  2. Der Antragsteller macht geltend, daß das ihm von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrecht der Gleichheit (Art 1) verletzt sei. Seine Aktiv-Legitimation ist nach § 45 II StGHG gegeben; die Voraussetzungen des Art 46 I, III StGHG sind erfüllt. Randnummer 12 Bei der Verfügung der Stadt... vom 5.11.1962 handelt es sich um eine innerdienstliche Anordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten; sie ist ein im Verwaltungsrechtswege anfechtbarer Verwaltungsakt. Denn ihre potentiellen Wirkungen betreffen den Beamten als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit (BVerwGE 14, 84; vgl. auch Menger, VerwArch 1963, 98; Crisolli-Schwarz, HBG zu § 182 und Fischbach, BBG,.
  3. Aufl. S. 38 f.). Der Antragsteller ist also nach § 42 VwGO klageberechtigt. Nach § 48 I Satz 3 StGHG entscheidet in den Fällen, in denen die Verletzung eines Grundrechts geltend gemacht wird, der Staatsgerichtshof ohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinaus geht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Randnummer 13 Nicht allein die Belange des Antragstellers und der Beamtengruppe, der er angehört, sowie der Stadt... werden durch die Entscheidung berührt; sie gewinnt zugleich Bedeutung für andere kommunale und Landesbehörden, die an bestimmte Gruppen von Beamten Auskunftsersuchen über deren Betätigung während des Krieges zu richten gedenken, wie dies auch schon geschehen ist. Die Entscheidung wird also über den Einzelfall hinaus zur Klärung der Rechtslage gleicher oder ähnlicher, zudem naheliegender Fälle beitragen. Randnummer 14 Einer Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere über den Umfang der Fragebogenaktion, in einem verwaltungsgerichtlichen. Verfahren bedarf es nicht. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Verfahrens beteiligten in der Hauptverhandlung ist davon auszugeben, daß die Stadt... bis jetzt lediglich die Polizeibediensteten befragt, die Befragung anderer Beamtengruppen in Aussicht genommen, jedoch noch nicht angeordnet hat. Randnummer 15 Die Möglichkeit der Anrufung des Revisionsgerichts im Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 127 BRRG und § 183 HBG zwingt den Staatsgerichtshof nicht, von einer Sachentscheidung nach § 48 I Satz 3 StGHG abzusehen, zumal wenn der Antragsteller trotz dem Hinweis des Landesanwalts den Verwaltungsrechtsweg nicht beschreiten will, sondern die Entscheidung des Staatsgerichtshofs begehrt (vgl. auch § 48 IV StGHG ). Randnummer 16
  4. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 17 Nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts ist jeder Beamte verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten Auskunft zu erteilen über dienstliche und außerdienstliche Vorgänge, wobei vorausgesetzt ist, daß der Dienstherr an der Information ein dienstliches Interesse hat und die Auskunft des Beamten erforderlich ist. Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, verkennt auch der Antragsteller nicht. Seiner Ansicht, daß das dienstliche Interesse die Befragung sämtlicher Bediensteten der Stadt erforderlich mache und daß in der Beschränkung des Auskunftsersuchens auf die Polizeiangehörigen ein Verstoß gegen das Grundrecht der Gleichheit liege, kann nicht gefolgt werden. Randnummer 18 Nach Art 1 HV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht, das den gleichen Inhalt hat wie Art 3 I GG und nach Art 142 GG in Kraft geblieben ist, stellt ein Verbot der Willkür dar. Es verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen daß, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die Maßnahme als Willkür bezeichnet werden muß (so BVerfGE 1, 14 [52] und seitdem ständig). Randnummer 19 Im vorliegenden Falle wäre der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn der Anordnung der Stadt... vom 5.11.1962 keine sachlich berechtigte Erwägung zugrunde läge. Es kann dahinstehen, ob es darauf ankommt, daß gerade bei der Polizei Beamte tätig seien, die während des Krieges einem Polizei-Bataillon angehört haben, das sich schwerer Übergriffe schuldig gemacht habe, und daß aus diesem Grunde die Befragung gerade der Angehörigen der Polizei vordringlich geboten sei. Die Anordnung ist gegenüber den Polizeibeamten jedenfalls deshalb nicht willkürlich, weil diese innerhalb der städtischen Verwaltung eine Sonderstellung einnehmen. Sie sind in einer besonderen Weise Träger der öffentlichen Gewalt, als sie gegenüber den Bürgern zu unmittelbaren Eingriffen berechtigt sind, wie sie in einem derartigen Umfange keinem anderen städtischen Bediensteten zustehen. Ihnen ist die Ausübung unmittelbaren Zwanges anvertraut (vgl. § 35 b HessPolG vom 10.11.1954; Hessisches Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 11.11.1950). Sie sind zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum der Bürger befugt (vgl. §§ 4, 17 b, 23, 29, 33 HessPolG; § 163 StPO; § 80 II Zff. 2 VwGO). Insbesondere sind sie berufen, an der Verbrechensbekämpfung und -verhütung und an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, also auch und gerade von solchen, die während der Nazi-Herrschaft und des Krieges begangen worden sind. Wenn daher die Stadt... den Antragsteller ebenso wie andere Polizeibeamte aufgefordert hat, über seine Zugehörigkeit zu gewissen militärischen, polizeilichen und ähnlichen Formationen und über die dort ausgeführte Tätigkeit Auskunft zu geben, so gründet sich diese Anordnung auf die durchaus sachgerechte Erwägung, daß es untragbar ist, in den Reihen der Polizei Personen zu beschäftigen, von denen - vielleicht infolge unvollständiger Personalakten - nicht feststeht, ob sie sich nicht selbst, insbesondere während des Krieges, an Straftaten beteiligt haben. Es liegt bei diesem Personenkreis, dem der Schutz der Bevölkerung anvertraut ist und dessen Integrität daher über alle Zweifel erhaben sein muß, gegenüber den übrigen städtischen Bediensteten auf Grund besonderer Rechtsstellung und weitgehender Befugnisse ein Differenzierungskriterium solchen Ausmaßes vor, daß die von der Stadt... im Rahmen des Dienstrechts angeordnete Maßnahme den Antragsteller in seinem Grundrecht des Art 1 HV nicht deshalb verletzt, weil Bedienstete anderer Verwaltungszweige der Stadt... zur Ausfüllung des Fragebogens nicht oder noch nicht aufgefordert worden sind. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021893

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.