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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 385 Beschluss Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Zivilverfahren (bundesgesetzlich geregelt

Leitsatz Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Zivilverfahren (bundesgesetzlich geregelt). Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I Der Antragsteller und seine Ehefrau waren Mieter einer Wohnung im Hause... in Frankfurt (Main). Durch Urteil... vom 5.5.1961 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt (Main) den Antragsteller und seine Ehefrau zur Zahlung von 331,71 DM rückständiger Miete nebst 4 % Zinsen seit 1.10.

  1. Der Antragsteller und seine Ehefrau legten Berufung ein. Das Verfahren endete vor dem Landgericht Frankfurt (Main) unter... am 20.2.1962 mit einem Vergleich. Randnummer 2 In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Main) ... wurden der Antragsteller und seine Ehefrau zunächst durch Teilurteil vom 18.1.1963 zur Zahlung weiterer 393,45 DM rückständiger Miete nebst 4 % Zinsen seit 1.5.1962 und unter Aufhebung des Mietverhältnisses zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt; durch Schlußurteil vom 1.3.1963 wies das Amtsgericht die auf Anbringung von Schallschutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Klägers gerichtete Widerklage des Antragstellers und seiner Ehefrau ab. Gegen beide Urteile legten der Antragsteller und seine Ehefrau Berufung ein. Das Landgericht Frankfurt (Main) wies durch Urteil... und ... vom 14.5.1963 die Berufungen zurück. Am 20.8.1963 wurde eine vollständige Ausführung des Berufungsurteils an den Anwalt des Antragstellers abgeschickt. Dem Räumungsurteil schlossen sich mehrere Vollstreckungsschutzverfahren an. Randnummer 3 II Der Antragsteller hat mit einer Eingabe vom 25.6.1963, der weitere Eingaben vom 12.8., 17.9., 24.9., 30.9., 30.10., 20.
  2. und 8.12.1963 folgten, den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, die in den erwähnten Vorfahren ergangenen Urteile aufzuheben, die Verfahren zusammenzulegen und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, auch die Vollstreckung des Räumungsurteils einstweilen einzustellen. Randnummer 4 Er hat vorgetragen, er sei durch die genannten Verfahren in seinen Grundrechten, die ihm die Hessische Verfassung (HV) gewähre, verletzt worden. Amtsgericht und Landgericht hätten Beweisanträge wie auch als Beweismittel vorgelegte Urkunden für das Bestehen weit umfangreicherer Wohnungsmängel zu wiederholten Malen außer Betracht gelassen; im ersten Berufungsverfahren sei er zu dem Abschluß des Vergleichs durch die Ankündigung des Vorsitzenden veranlaßt worden, das zu erwartende Urteil werde den gleichen Inhalt haben wie der Vergleichsvorschlag, jedoch seien die Verfahrenskosten erheblich höher. Der Antragsteller erblickt hierin einen Zwang der öffentlichen. Gewalt zur Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes seiner Wohnung und eine Gesundheitsbeschädigung; seine Grundrechte aus Art 2 und 3 HV seien verletzt worden. Er ist der Auffassung, daß auch das Festhalten der Gerichte im zweiten Rechtsstreit an dem Vergleich verfassungswidrig sei, weil der Vergleich wegen Irrtums und Drohung anfechtbar, außerdem wegen Verstoßes gegen die Hessische Bauordnung und die dazu ergangenen technischen Baubestimmungen der Normenausschüsse, Schutzgesetze für den Mieter, ohnehin nichtig sei. Auch hierin erblickt er Verletzungen seiner Grundrechte; die Gerichte hätten dadurch gegen Art 126 HV verstoßen Die erfolglose Ausschöpfung des Rechtsweges verpflichte ihn, diesen Vergleich gemäß Art 147 II HV dem Staatsgerichtshof zur Erzwingung der Strafverfolgung anzuzeigen. Als verletzt bezeichnet er weiter Art 103 des Grundgesetzes (GG), die Art 129 und 146 HV . Ein Beschwerdebeschluß des Landgerichts im Vollstreckungsschutzverfahren habe, ohne daß er oder sein Anwalt gefragt worden seien, der Wahrheit zuwider Rückstände an Miete wie Nutzungsentschädigung als unstreitig vorhanden bezeichnet und damit die Verweigerung des Räumungsschutzes begründet, wodurch das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Randnummer 5 III Der Landesanwalt hält die Anträge zum Teil für unzulässig, im ganzen für unbegründet. Randnummer 6 Was den Vergleich anlangt, so beruhe er auf dem freien Entschluß der beiden Prozeßparteien, sei aber kein Akt der öffentlichen Gewalt. Ob und in welchem Umfang er anfechtbar ist, könne nur nach bürgerlichem Recht, nicht nach Verfassungsrecht geprüft werden. Denn der rechtliche: Inhalt des Vergleichs sei vom Verfassungsrecht, namentlich von den Grundrechten, nicht beeinflußt und stehe mit ihnen in keinerlei Wechselwirkung. Insoweit sei die Grundrechtsklage unzulässig. Randnummer 7 Das Berufungsurteil des Landgerichts beruhe auf der Feststellung eines Mietrückstandes, der nach § 3 MSchG die gesetzliche Voraussetzung für die Aufhebung des Mietverhältnisses und die Verpflichtung zur Räumung schaffe. Es verletze keine Grundrechte. Soweit es vom Staatsgerichtshof nachgeprüft werden könne, beruhe es auf einer schlüssigen und folgerichtigen Anwendung der bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf das zwischen den Prozeßparteien bestehende Mietverhältnis. Es sei auch nicht sachfremd oder willkürlich, daß das Landgericht die Einwendungen des Antragstellers wegen der Mängel der Wohnung, die Gegenstand seiner Widerklage waren, sachlich nicht mehr nachgeprüft habe. Der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch den Staatsgerichtshof seien enge Grenzen gesetzt. Es sei nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, allgemein zu prüfen, ob die Feststellungen, welche die angegriffene gerichtliche Entscheidung getroffen hat, richtig sind und ob das Recht auf den konkreten Fall richtig angewandt worden ist. Vielmehr könne nur geprüft werden, ob die Entscheidung selbst unmittelbar auf der Verletzung eines Grundrechts beruhe. Hierbei komme der Landesverfassung für die Anwendung und Auslegung des Bundesrechts keine unmittelbare Bedeutung zu. Ob das Bundesrecht, welches das Gericht angewendet hat, verfassungskonform ist und verfassungskonform angewendet oder ausgelegt worden ist, könne nicht an der Hessischen Verfassung, sondern nur am Grundgesetz geprüft werden. Dafür sei der Staatsgerichtshof aber nicht zuständig (vgl. P.St. 344). Randnummer 8 Hinsichtlich der Vollstreckungsschutzverfahren behaupte der Antragsteller selbst nicht, daß auch sie Grundrechte verletzten. Soweit er geltend machen wolle, das Gericht habe ihm kein rechtliches Gehör gewährt, sei der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Hessische Verfassung gewähre kein Grundrecht auf rechtliches Gehör wie das Grundgesetz. Die Versagung des rechtlichen Gehörs könne daher als ein Grundrecht oder grundrechtgleiches Recht (Art 103 GG) nicht vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden. Randnummer 9 Endlich könne auch die Berufung auf Art 147 HV keinen Erfolg haben. Ein Verfassungsbruch im Sinne des Art 147 II liege nach der ständigen Rechtsprechung: des Staatsgerichtshofs nur vor, wenn die Grundlagen der Verfassung selbst, nicht schon, wenn nur einzelne Grundrechte angegriffen werden. Darüber hinaus sei für die Anwendung der dieses Verfahren regelnden Vorschriften in §§ 38 bis 40 StGHG kein Raum mehr, seitdem das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.5.1950 (BGBl. S. 455) in § 6 EGStPO landesrechtliche Verfahrensvorschriften einschlägiger Art aufgehoben hat. Insoweit sei daher auch Art 147 II HV unanwendbar geworden (vgl. P.St. 359, 367, 379). Randnummer 10 Die Gerichte könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß der Antragsteller das Ziel, eine von den behaupteten Mängeln freie Wohnung zu erhalten, auf hierfür ungeeigneten Wegen und mit ungeeigneten Mitteln zu erreichen versucht habe. Randnummer 11 IV Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 12 Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 5.5.1961 ... kann auf eine Grundrechtsverletzung schon deshalb nicht nachgeprüft werden, weil der Antragsteller nicht die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat, wie § 48 III Satz 1 StGHG es vorschreibt. Er hat zwar gegen jenes Urteil Berufung eingelegt; doch hat das Berufungsverfahren mit einem Vergleich, nicht mit einem Urteil geendet. Ob dieser Vergleich anfechtbar ist, ist für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof 'solange ohne Bedeutung, als der Antragsteller diese Anfechtung nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zur Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts durchgefochten hat. Randnummer 13 Hinsichtlich des zweiten Verfahrens, das mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 14.5.
  3. endete, hat der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft und die Frist des § 48 III Satz 1 StGHG gewahrt. Außer Betracht bleiben muß die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Art 103 GG. Nur auf Verletzung von Grundrechten der HV, nicht von solchen des GG können gerichtliche Entscheidungen vom Hessischen Staatsgerichtshof nachgeprüft werden. Randnummer 14 Aber auch mit seinem Vorbringen, in seinen Grundrechten der HV verletzt worden, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Für die Anwendung und Auslegung des Bundesrechts kommt der Landesverfassung keine unmittelbare. Bedeutung zu. Die Entscheidung des Landgerichts ist aber in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen. Es kann nicht an den Maßstäben der HV gemessen werden, ob das Landgericht in einem solchen Verfahren Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtig angewendet, Vorschriften der Hessischen Bauordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen beachtet hat oder nicht. Lediglich, wenn das Landgericht sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also seiner Entscheidung in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hätte, könnte der Staatsgerichtshof in eine Prüfung eintreten, ob Grundrechte der HV verletzt worden sind (so für die Bayerische Verfassung auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in VerfGHE 12,64; 12,165 und weiterhin). Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Das Gericht hat auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt in verfassungsrechtlich unangreifbarer Weise entschieden. Randnummer 15 Das gleiche gilt für die gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren, das der Antragsteller im übrigen in seine Anträge nicht einbezogen hat. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Art 103 I GG und Art 91 I der Bayerischen Verfassung aufgestellt haben, kennt die HV nicht. Im übrigen ergeben die Akten, daß der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich zum Vorbringen seines Verfahrensgegners zu äußern und davon auch durch seihen Anwalt Gebrauch gemacht hat. Randnummer 16 Art 147 II HV ist, wie der Staatsgerichtshof wiederholt entschieden hat (P.St. 359, 371) nicht mehr anwendbar. Ein Verfassungsbruch kann auch nur in einem Angriff gegen die Grundlagen der Verfassung als solcher, nicht in einzelnen Grundrechtsverletzungen erblickt werden. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021896

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