September 1950 in der Fassung vom
eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen. Artikel 73 HV lautet:
75 HV widerspreche. Er ist der Ansicht, Art. 75 II HV mache die Wählbarkeit allein vom Stimmrecht abhängig und fordere zusätzlich lediglich die Vollendung des 25. Lebensjahres. Damit seien die Voraussetzungen der Wählbarkeit erschöpfend geregelt. Zu einer weiteren Einschränkung habe die Verfassung den Gesetzgeber nicht legitimiert, so
dieser die Wählbarkeit nicht von einer gewissen Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts abhängig machen und schon gar nicht die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in Hessen für die Wählbarkeit länger bemessen dürfe als für das Stimmrecht. Randnummer 5 3. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt, festzustellen,
Randnummer 6 Er ist der Auffassung,
die Hessische Verfassung in ihren Art 73 und 75 nur die Mindestvoraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht festlege; fehle eine dieser Voraussetzungen, so entstehe kein Wahlrecht. Die vollständige Regelung des Wahlrechtes aber sei dem Gesetzgeber überlassen. Ihm sei sowohl in Art 73 als auch in Art 75 HV vorbehalten, das Nähere gesetzlich umfasse alles, was nicht in der Verfassung selbst: schon bestimmt sei, soweit sich nicht aus ihr Schranken ergäben. Die nähere Regelung kenne zwar für die Wählbarkeit keine geringeren Anforderungen festlegen als für die Wahlberechtigung, also keine kürzere Karenzzeit als 3 Monate bestimmen; sie könne aber die Karenzzeit länger bemessen. Die Wählbarkeit sei die gesteigerte Form des Wahlrechts. Die Verfassung selbst lasse das
die Verfassung die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht nicht erschöpfend geregelt, sondern in beiden Fällen dem Gesetzgeber Spielraum zu einer sinnvollen Ausgestaltung dieser Institute eingeräumt habe. Er verweist darauf,
auch in anderen Bundesländern zusätzliche Anforderungen an die Wählbarkeit gestellt würden. Randnummer 8
die Verfassung weder die Voraussetzungen des Stimmrechts noch die der Wählbarkeit abschließend regeln wollte. Der Gesetzgeber durfte sowohl für das Stimmrecht als auch für die Wählbarkeit weitere Voraussetzungen aufstellen, insbesondere Karenzzeiten einführen. Randnummer 14 2. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,
der Gesetzgeber die Karenzzeiten verschieden bemessen, nämlich im Rahmen des Art 73 III HV für die Wahlberechtigung durch § 2 Ziff. 3 LWG eine Karenzzeit von 3 Monaten, im Rahmen des Art 75 III Satz 1 HV hingegen für die Wählbarkeit durch § 5 LWG eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt hat. Die auf einem Verfassungsvorbehalt beruhende Regelungskompetenz des Gesetzgebers für "das Nähere" ist nicht eng zu interpretieren. Im Verhältnis zwischen Verfassung und Gesetz handelt es sich nicht um eine Delegation. Der Gesetzgeber ist das natürliche Organ der Gesetzgebung, und regelmäßig werden praktische Gesichtspunkte darüber entscheiden, welche Fragen in der Verfassung selbst zu ordnen sind und welche dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden (BVerfGE 15, 126 [138]). Der weite Ermessensbereich des Gesetzgebers hat in der Hessischen Verfassung selbst schon darin Ausdruck gefunden,
III Satz 2 HV ausdrücklich die Aufstellung "anderer Erfordernisse" und daneben sogar die Einführung einer Sperrklausel zuläßt und dem Gesetzgeber nur für den Fall,
er von dieser Befugnis Gebrauch macht, gewisse Grenzen setzt. Das Wahlgesetz darf also sogar Bestimmungen enthalten, die zu einer im Ergebnis unterschiedlichen Bewertung der Stimmen führen und damit das Grundprinzip der Gleichheit, den tragenden Pfeiler der demokratischen Verfassung, berühren. Wenn die allgemeine Regelungskompetenz vom Hessischen Verfassungsgeber selbst so weit gespannt ist,
das Wahlgesetz derartige, die Verfassungsgrundlage tangierende Vorschriften enthalten darf, dann ist der Gesetzgeber auch befugt, eine in ihrer Auswirkung auf das passive Wahlrecht sehr viel weniger bedeutsame längere Karenzzeit einzuführen, als sie für die Wahlberechtigung besteht. Randnummer 15 Bei der Bemessung der Karenzzeit für die Wählbarkeit im Rahmen des Art 75 HV war also der Gesetzgeber nicht, wie der Antragsteller meint, an die Regelung gebunden, die er im Rahmen des Art 73 HV für die Wahlberechtigung getroffen hat. (Ebenso im Ergebnis das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag in seiner Entscheidung vom
nach der Hessischen Verfassung Karenzzeiten durch Gesetz eingeführt werden dürfen,
HV eine für die Wählbarkeit gegenüber der Wahlberechtigung unterschiedlich bemessene Karenzzeit nicht verbietet und
eine Karenzzeit von einem Jahr der Verfassung nicht zuwiderläuft. Randnummer 19 4. Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungssammlung, Neue Folge 11, 103 und 13, Seite 19) nicht entgegen. Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof dort ausgesprochen,
der einfache Gesetzgeber die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht nicht unterschiedlich regeln dürfe und auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen lediglich mittelbar, nämlich bei Ausgestaltung des aktiven Wahlrechts, Einfluß nehmen könne. Anlaß zu diesen Entscheidungen war der Ausschluß wahlberechtigter Vorbestrafter vom passiven Wahlrecht durch das Bayerische Landtagswahlgesetz. Art 14 II der Bayerischen Verfassung (BV) bestimmt,
"wählbar jeder wahlfähige Staatsbürger (ist), der das 25. Lebensjahr vollendet hat"; Art 14 V enthält die Klausel: "Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz." Randnummer 20 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat daraufhin entschieden,
II BV die Voraussetzung der Wählbarkeit erschöpfend geregelt habe und
der Vorbehalt in Art 14 V dem Gesetzgeber nicht die Befugnis erteile, diese Regelung zu ändern. Randnummer 21 Die Bayerische Verfassung unterscheidet sich jedoch von der Hessischen in den vergleichbaren Vorschriften darin,
dort nach Art 7, der sich in seinem Absatz II nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nur auf das aktive Wahlrecht bezieht, in Absatz III die Ausübung dieser Rechte von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden kann, wogegen in der Hessischen Verfassung eine derartige Bestimmung fehlt; im Gegensatz zu Art 73 HV enthält Art 7 BV, der die Staatsbürgerschaft und das aus ihr folgende Stimmrecht regelt, keinen weiteren Gesetzesvorbehalt. Diese Regelung gestattet den Schluß,
der Bayerische Gesetzgeber eine weitere Beschränkung der Wählbarkeit nur auf dem Wege der Beschränkung des aktiven Wahlrechts vornehmen durfte. Andernfalls hätte Art 14 BV einen dem Art 7 III entsprechenden Zusatz enthalten müssen, wie es z.B. in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geschehen ist (vgl. Art 26 VII. und Art 28 II Satz 2). Randnummer 22 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021897
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