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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 391 Beschluss Für die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht kommt der Landesverfassung keine unmittelbare

Leitsatz Für die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht kommt der Landesverfassung keine unmittelbare Bedeutung zu. Lediglich dann, wenn ein hessisches Gericht sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hätte, könnte der Staatsgerichtshof in eine Prüfung eintreten, ob Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt worden sind. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Zuchthausstrafe. Mit drei Eingaben vom 13.12.1963, eingegangen am 17.12.1963, greift er alle im Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen an und wendet sich insbesondere gegen Randnummer 2

  1. einen Beschluß des Landgerichts... vom 13.8.1963 und einen Beschluß des Oberlandesgerichte Frankfurt am Main... vom 29.10.1963, durch welche dem Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens versagt wurde; der Beschlug des Oberlandesgerichts wurde ihm am 2.12.1963 zugestellt; Randnummer 3
  2. gegen die Amtsausübung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Amtsgericht... im Wiederaufnahmeverfahren; Randnummer 4
  3. wiederum gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main... vom 29.10.1963, insbesondere dessen Begründung, die den Grundsatz ne bis in idem verletze. Randnummer 5 Er beruft sich auf Grundrechte der Hessischen Verfassung (HV). die verletzt worden seien, und zwar auf die Grundrechte der Gleichheit ( Art 1 HV ) und Freiheit ( Art 2 , 5 HV ), auf das Petitionsrecht ( Art 16 HV ) sowie weiter auf die Art 20 , 22 und 26 HV . Randnummer 6 Er beantragt, durch einstweilige Verfügung Anordnungen nach Art 127 IV HV gegen die Richter zu treffen, die am Strafverfahrenzuordnen, daß ihm bestimmte Teile der Akten des Strafverfahrens vorgelegt werden, und schließlich seiner Verfassungsbeschwerde stattzugeben. Randnummer 7 Der Landesanwalt hält die Anträge teils für unzulässig, teils für unbegründet. Randnummer 8 Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 9 Ein Antragsrecht nach Art 127 IV HV steht dem Antragsteller nicht zu ( § 28 I StGHG ). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen und das Verbot der Verfassung, den Rechtsweg hierfür auszuschließen ( Art 136 HV ), er öffnen nicht den Weg zum Verfassungsgericht; vielmehr ist für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen der ordentliche, nicht der verfassungsrechtliche Rechtsweg gegeben. Randnummer 10 Was die Amtsführung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anlangt, die nach dem Vorbringen des Antragstellers offenbar im Zusammenhang mit der ihm verweigerten Vorlage bestimmter Aktenteile steht, so fehlt es an einer gerichtlichen Entscheidung, die der Antragsteller herbeigeführt haben müßte ( § 48 III StGHG ), ehe er den Staatsgerichtshof anrufen kann; eins solche ist vom Antragsteller weder bezeichnet worden, noch aus den Akten ersichtlich. Randnummer 11 Offenbar kommt es dem Antragsteller auf die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Wiederaufnahmeverfahren und auf die Zulassung der Wiederaufnahme an. Soweit er den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 29.10.1963 angreift, ist sein Antrag rechtzeitig gestellt ( § 48 III StGHG ). Doch ist der Staatsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht. Die Überprüfung, die der Antragsteller begehrt, bezieht sich auf die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung im Strafverfahren und im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag sowie auf die Anwendung des materiellen und prozessualen Strafrechts auf seine Tat. Eine solche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Aber auch mit seinem Vorbringen, es seien Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt worden, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen (§§ 359 ff. StPO). Für die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht kommt der Landesverfassung keine unmittelbare Bedeutung zu. Lediglich, wenn, das Oberlandesgericht sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten; lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrundegelegt hätte, könnte der Staatsgerichtshof in eine Prüfung eintreten, ob Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt worden sind (so die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und für die Bayerische Verfassung die des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021903

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