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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 396 Beschluss 1. Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts findet nach § 48

Obsah (10)§ 48Art. 20Art. 21Art. 63Art. 109Art. 16§ 45§ 46§ 458§ 21

Leitsatz 1. Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts findet

§ 48III St

GHG nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht.

  1. Art. 109 HV , der vorschreibt, dass der Ministerpräsident namens des Volkes das Recht der Begnadigung ausübt und die Befugnis auf andere Stellen übertragen kann, enthält kein Grundrecht.
  2. Eine Gnadenentscheidung kein Richterspruch, so dass das Recht auf den gesetzlichen Richter

Art. 20HV nicht einschlägig ist.

Gründe Randnummer 1 I. Gegen den Antragsteller sind Freiheitsstrafen verhängt worden, und zwar in dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts X vom 21.11.1959 7 Monate und 3 Wochen Gefängnis, im Urteil des Amtsgerichts X - ... - vom 19.12.1961 1 Monat Gefängnis, daneben eine Geldstrafe von 50,-- DM, ersatzweise 5 Tage Gefängnis.

dem der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in X den für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Oberstaatsanwalt in Y um Amtshilfe bei der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen ersucht hatte, wurde der Antragsteller von diesem zum Strafantritt geladen, folgte der Aufforderung aber nicht. Er reichte vielmehr am 21.

  1. und 23.
  2. zwei Gnadengesuche ein mit dem Ziele auf Umwandlung der einen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und Aussetzung der anderen zur Bewährung. Die Gesuche hat der Oberstaatsanwalt in X unter dem
  3. und 16.9.1963 abgelehnt, die Beschwerde dagegen der Generalstaatsanwalt in Frankfurt (Main) am 10.12.1963 abschlägig beschieden; die weitere Beschwerde hat der Hessische Minister der Justiz unter ausdrücklicher Ablehnung eines Gnadenerweises am 26.2.1964 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiervon am 13.6.1964 Kenntnis erlangt. Randnummer 2 II. Mit zwei als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingaben, die am
  4. und 16.4.1964 beim Staatsgerichtshof eingegangen sind, beantragt der Antragsteller, die ihm inzwischen erneut zugestellten Ladungen zum Strafantritt sowie die Ablehnung der Gnadenersuche für verfassungswidrig zu erklären und einzuziehen. Randnummer 3 Er beantragt ferner, bis zur Entscheidung über diese Anträge die einstweilige Strafaussetzung anzuordnen. Randnummer 4 Er trägt vor: Der in den Ladungen angeordnete Freiheitsentzug verletze die Grundrechte der Art. 5, 70 und 71 und den für alle Grundrechte gemeinsam geltenden Art. 61 der Hessischen Verfassung (HV) . Denn die

Art. 21

HV nur durch Richterspruch zulässige Freiheitsbeschränkung setze die Anwendung eines

Art. 63HV zustandegekommenen Gesetzes voraus.

Ein solches Gesetz könne aber nur vom Volke oder seiner gewählten Vertretung gültig beschlossen werden und müsse ausdrücklich Bestimmungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung der Grundrechte enthalten. Diesen Anforderungen entsprechende Gesetze lägen den gerichtlichen Entscheidungen nicht zugrunde. Weder das Strafgesetzbuch noch die Strafprozessordnung seien entsprechend dem Art. 63 HV zustandegekommen; sie stammten vielmehr aus obrigkeitsstaatlicher Zeit, enthielten auch keine ausdrückliche Bestimmung über die Beschränkung oder Ausgestaltung eines Grundrechts. Seien aber die Gesetze verfassungswidrig, so gelte dies auch für Anordnungen, welche deren mittelbare oder unmittelbare Folge seien, also für die Ladungen zum Strafantritt. Randnummer 5 Der Antragsteller ist weiter der Ansicht, auch die Ablehnungen der erbetenen Gnadenerweise durch den Oberstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt und den Hessischen Minister der Justiz verletzten Grundrechte.

Art. 109HV übe der Ministerpräsident das Gnadenrecht im Namen des Volkes aus.

Zwar könne er das Gnadenrecht auf eine andere Stelle übertragen; doch finde diese Übertragungsbefugnis ihre Grenze in der Bestimmung des Art. 70 HV , wonach die Staatsgewalt unveräußerlich beim Volke liege. Dies verbiete dem Ministerpräsidenten, seine Befugnis auf eine nicht mittelbar oder unmittelbar vom Volke gewählte Stelle zu übertragen; die Weiterübertragung an die Oberstaatsanwälte und den Generalstaatsanwalt als weisungsgebundene Behörden sei verfassungswidrig. Schließlich verletze die Übertragung auch den Art. 20 HV , wonach niemand, auch nicht der Gnadesuchende, seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Randnummer 6 III. Der Landesanwalt hält die Anträge teils für unzulässig, teils für unbegründet. Randnummer 7 Die Ausübung der Gnadenbefugnis sei weder ein Akt der Gesetzgebung noch ein solcher der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt, sondern stehe außerhalb der rechtstaatlichen Organisation der Staatsgewalt neben den verfassungsmäßigen Einrichtungen des Rechtsstaates. Deshalb sei dem Ministerpräsidenten die Übertragung der Gnadenentscheidungen freigestellt; auf einen Gnadenbeweis gebe es keinen Rechtsanspruch. Nur die Anrufung des Trägers der Gnadenrechte sei durch das Petitionsrecht

Art. 16

HV gewährleistet; diese gebe dem Petenten zwar das Recht auf einen Bescheid, jedoch kein Recht auf eine bestimmte Entscheidung. Das Grundrecht der Freiheit werde überdies durch die Ablehnung des Gnadenerweises nicht angetastet. Der Eingriff in die Freiheit vollziehe sich vielmehr auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils. Mit der Versagung eines Gnadenerweises lehne der Träger des Gnadenrechts es lediglich ab, in den gesetzlichen Vollzug eines rechtskräftigen Urteils einzugreifen. Auch entzögen sich Gnadenentscheidungen jeder gerichtlichen

prüfung (BVerwG in NJW 1962, 1410 ). Die Unzulässigkeit der Angriffe gegen die Ladungen zum Strafantritt ergebe sich schließlich auch aus § 48 StGHG , weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Randnummer 8 IV.

§ 45Abs. 2 St

GHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, dass ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Der Antrag muss

§ 46I St

GHG das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Randnummer 9 Die Anträge entsprechen zwar diesen Erfordernissen, können aber keinen Erfolg haben. Randnummer 10 1. Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts findet

§ 48III St

GHG nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 11 Der Antragsteller hat gegen die der Ladung zum Strafantritt zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht die in § 48 III StGHG vorausgesetzte höchstinstanzliche gerichtliche Entscheidung herbeigeführt. Gegen den Gesamtstrafenbeschluss war die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 460, 462 StPO), das Urteil des Amtsgerichts X konnte mit der Revision angefochten werden (§ 333 StPO). Die Anrufung des Staatsgerichtshofs gegen diese gerichtlichen Entscheidungen ist daher nicht zulässig. Randnummer 12 Der Antragsteller greift zwar nicht unmittelbar die gerichtlichen Entscheidungen, sondern die Ladung zum Strafantritt an. Aber auch insoweit hat er den Rechtsweg nicht erschöpft.

§ 458I St

PO ist nämlich, wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Randnummer 13

  1. Auch soweit der Antragsteller die Ablehnung seiner Gnadengesuche angreift, hat er keine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt. Indessen ist die Frage umstritten, ob gegen die Ablehnung eines Gnadenakts der Rechtsweg zulässig ist. Während die Rechtsprechung dies verneint, da es sich bei dem Gnadenakt um einen gerichtsfreien Hoheitsakt handele (vgl. BVerfG, Beschluss 1 BvR 673/52, v. 11.12.1952; BVerwG in NJW 1962, 1410 = JZ 1963, 23; Altenhain, "Die Rechtsprechung der Strafsenate zum Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des Strafrechts" in DRiZ 1963, S. 8 ff., insbes. S. 11 Ziff. 7 und 1964, S. 297, insbes. S. 300 Ziff. 2), hält die Rechtslehre teils den Verwaltungsrechtsweg, teils den ordentlichen Rechtsweg für zulässig, da die Ablehnung eines Gnadenerweises eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 IV GG sei (vgl. Maurer in JZ 1963, 26 ; Maunz-Dürig, Erl. 27 zu Art. 19 IUV GG, Pohlmann in JZ 1964, 661). Randnummer 14 Bei dieser zweifelhaften Rechtslage kann es einem Antragsteller, der behauptet, durch die Ablehnung eines Gnadengesuches in seinen Grundrechten verletzt zu sein, nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeizuführen (vgl. BVerfGE 4, 198 [198]; 9, 3 [7 f.]; 10, 300 [308] sowie NJW 1964, 1019 ). Die Vorschrift des § 48 III StGHG steht mithin im vorliegenden Falle dem Antrag nicht entgegen. Randnummer 15
  2. Ob die Rechtsnatur der Gnadenentscheidung als sogenannter gerichtsfreier Hoheitsakt nicht nur den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten ausschließt, sondern auch eine "Verfassungsbeschwerde" nicht zulässig (so BVerfG, Beschluss v. 10.12.1962; anders jedoch Geiger, Anm. 66 zu § 90 BVerfGG; Scheuner in DVBl 1952, 613; Arndt in NJW 1963, 432, Anm. 1), hat der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Er kann nicht, wie etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof, von jedermann angerufen werden, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt (Art. 120 der Verfassung des Freistaates Bayern). Diese Verfassungsbeschwerde ist dem hessischen Verfassungsrecht fremd. Voraussetzung für ein Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof ist vielmehr, dass der Antragsteller geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt worden sei ( § 45 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 16 a) Der Antragsteller hat sich auf Art. 109 HV berufen, der vorschreibt, dass der Ministerpräsident namens des Volkes das Recht der Begnadigung ausübt und die Befugnis auf andere Stellen übertragen kann. Diese Bestimmung enthält kein Grundrecht. Ob Art. 70 HV , wonach die Staatsgewalt unveräußerlich beim Volke liegt, der Übertragsbefugnis des Ministerpräsidenten insofern eine Schranke setzt, als die Übertragung auf eine nicht mittelbar oder unmittelbar dem Volke verantwortliche, sondern weisungsgebundene Behörde unzulässig ist, könnte nur in einem Normenkontrollverfahren ( Art. 131 HV , §§ 41 bis 43 StGHG ) der Entscheidung des Staatsgerichtshofs unterbreitet werden; zu einem solchen Antrag ist der Antragsteller jedoch nicht berechtigt ( Art. 131 II HV , § 41 I StGHG ). Randnummer 17 b) Der Antragsteller hat sich zwar auch weiterhin auf Art. 20 I HV berufen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein Grundrecht. Indessen ist eine Gnadenentscheidung kein Richterspruch. Sie steht, wie dargelegt, dem Ministerpräsidenten zu, der sie übertragen kann. Im vorliegenden Falle ist ein Gnadenerweis vom Minister der Justiz abgelehnt worden, der, wie es der Antragsteller für erforderlich hält, mittelbar vom Volke gewählt worden ist. Die Berufung auf Art. 20 HV geht daher fehl. Randnummer 18 V. Da der Antrag also offenbar unzulässig ist, war er

§ 21I St

GHG zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021907

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