GHG nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht.
Gründe Randnummer 1 I. Gegen den Antragsteller sind Freiheitsstrafen verhängt worden, und zwar in dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts X vom 21.11.1959 7 Monate und 3 Wochen Gefängnis, im Urteil des Amtsgerichts X - ... - vom 19.12.1961 1 Monat Gefängnis, daneben eine Geldstrafe von 50,-- DM, ersatzweise 5 Tage Gefängnis.
dem der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in X den für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Oberstaatsanwalt in Y um Amtshilfe bei der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen ersucht hatte, wurde der Antragsteller von diesem zum Strafantritt geladen, folgte der Aufforderung aber nicht. Er reichte vielmehr am 21.
HV nur durch Richterspruch zulässige Freiheitsbeschränkung setze die Anwendung eines
Ein solches Gesetz könne aber nur vom Volke oder seiner gewählten Vertretung gültig beschlossen werden und müsse ausdrücklich Bestimmungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung der Grundrechte enthalten. Diesen Anforderungen entsprechende Gesetze lägen den gerichtlichen Entscheidungen nicht zugrunde. Weder das Strafgesetzbuch noch die Strafprozessordnung seien entsprechend dem Art. 63 HV zustandegekommen; sie stammten vielmehr aus obrigkeitsstaatlicher Zeit, enthielten auch keine ausdrückliche Bestimmung über die Beschränkung oder Ausgestaltung eines Grundrechts. Seien aber die Gesetze verfassungswidrig, so gelte dies auch für Anordnungen, welche deren mittelbare oder unmittelbare Folge seien, also für die Ladungen zum Strafantritt. Randnummer 5 Der Antragsteller ist weiter der Ansicht, auch die Ablehnungen der erbetenen Gnadenerweise durch den Oberstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt und den Hessischen Minister der Justiz verletzten Grundrechte.
Zwar könne er das Gnadenrecht auf eine andere Stelle übertragen; doch finde diese Übertragungsbefugnis ihre Grenze in der Bestimmung des Art. 70 HV , wonach die Staatsgewalt unveräußerlich beim Volke liege. Dies verbiete dem Ministerpräsidenten, seine Befugnis auf eine nicht mittelbar oder unmittelbar vom Volke gewählte Stelle zu übertragen; die Weiterübertragung an die Oberstaatsanwälte und den Generalstaatsanwalt als weisungsgebundene Behörden sei verfassungswidrig. Schließlich verletze die Übertragung auch den Art. 20 HV , wonach niemand, auch nicht der Gnadesuchende, seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Randnummer 6 III. Der Landesanwalt hält die Anträge teils für unzulässig, teils für unbegründet. Randnummer 7 Die Ausübung der Gnadenbefugnis sei weder ein Akt der Gesetzgebung noch ein solcher der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt, sondern stehe außerhalb der rechtstaatlichen Organisation der Staatsgewalt neben den verfassungsmäßigen Einrichtungen des Rechtsstaates. Deshalb sei dem Ministerpräsidenten die Übertragung der Gnadenentscheidungen freigestellt; auf einen Gnadenbeweis gebe es keinen Rechtsanspruch. Nur die Anrufung des Trägers der Gnadenrechte sei durch das Petitionsrecht
HV gewährleistet; diese gebe dem Petenten zwar das Recht auf einen Bescheid, jedoch kein Recht auf eine bestimmte Entscheidung. Das Grundrecht der Freiheit werde überdies durch die Ablehnung des Gnadenerweises nicht angetastet. Der Eingriff in die Freiheit vollziehe sich vielmehr auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils. Mit der Versagung eines Gnadenerweises lehne der Träger des Gnadenrechts es lediglich ab, in den gesetzlichen Vollzug eines rechtskräftigen Urteils einzugreifen. Auch entzögen sich Gnadenentscheidungen jeder gerichtlichen
prüfung (BVerwG in NJW 1962, 1410 ). Die Unzulässigkeit der Angriffe gegen die Ladungen zum Strafantritt ergebe sich schließlich auch aus § 48 StGHG , weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Randnummer 8 IV.
GHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, dass ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Der Antrag muss
GHG das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Randnummer 9 Die Anträge entsprechen zwar diesen Erfordernissen, können aber keinen Erfolg haben. Randnummer 10 1. Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts findet
GHG nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 11 Der Antragsteller hat gegen die der Ladung zum Strafantritt zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht die in § 48 III StGHG vorausgesetzte höchstinstanzliche gerichtliche Entscheidung herbeigeführt. Gegen den Gesamtstrafenbeschluss war die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 460, 462 StPO), das Urteil des Amtsgerichts X konnte mit der Revision angefochten werden (§ 333 StPO). Die Anrufung des Staatsgerichtshofs gegen diese gerichtlichen Entscheidungen ist daher nicht zulässig. Randnummer 12 Der Antragsteller greift zwar nicht unmittelbar die gerichtlichen Entscheidungen, sondern die Ladung zum Strafantritt an. Aber auch insoweit hat er den Rechtsweg nicht erschöpft.
PO ist nämlich, wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Randnummer 13
GHG zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021907
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